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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Im Falle eines Befehles ist dann die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt anzunehmen, wenn dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254, unter Hinweis auf VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018; jüngst VwGH 25.6.2025, Ra 2024/03/0002, 0003, Rn. 57, mwN). Der Revisionswerber wurde am Flughafen Wien vor Antritt eines Fluges auf Grund eines "Quotenalarms", der bei Durchschreiten der Metalldetektorsäule ausgelöst worden war, per Hand durch einen Bediensteten der Vienna Airport Security Services Ges.m.b.H. durchsucht. Der Revisionswerber hat sich der Kontrolle freiwillig unterzogen. Die Beurteilung des VwG, dass aufgrund einerseits der (konkludenten) Zustimmung des Revisionswerbers zur Personendurchsuchung und andererseits der festgestellten einzigen angedrohten Konsequenz im Fall der Nichtzustimmung oder Nichtbefolgung von Aufforderungen in diesem Zusammenhang, nämlich der fehlenden Möglichkeit zum Antritt eines Fluges (und damit keiner unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion), keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorlag, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Im Falle eines Befehles ist dann die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt anzunehmen, wenn dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254, unter Hinweis auf VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018; jüngst VwGH 25.6.2025, Ra 2024/03/0002, 0003, Rn. 57, mwN). Der Revisionswerber wurde am Flughafen Wien vor Antritt eines Fluges auf Grund eines "Quotenalarms", der bei Durchschreiten der Metalldetektorsäule ausgelöst worden war, per Hand durch einen Bediensteten der Vienna Airport Security Services Ges.m.b.H. durchsucht. Der Revisionswerber hat sich der Kontrolle freiwillig unterzogen. Die Beurteilung des VwG, dass aufgrund einerseits der (konkludenten) Zustimmung des Revisionswerbers zur Personendurchsuchung und andererseits der festgestellten einzigen angedrohten Konsequenz im Fall der Nichtzustimmung oder Nichtbefolgung von Aufforderungen in diesem Zusammenhang, nämlich der fehlenden Möglichkeit zum Antritt eines Fluges (und damit keiner unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion), keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorlag, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030018.L01Im RIS seit
28.04.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026