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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §198Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/13/0007 E 30. April 2025 RS 2Stammrechtssatz
Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165, mwN), da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist (vgl. VwGH 4.11.1998, 98/13/0115; 24.2.2010, 2005/13/0145, je mwN).Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165, mwN), da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist vergleiche VwGH 4.11.1998, 98/13/0115; 24.2.2010, 2005/13/0145, je mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130006.L02Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026