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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §26b Abs4Rechtssatz
Zur Frage, ob vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 1 LDG 1984 nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens aufgrund derselben Vorwürfe eine Abberufung gemäß § 26b Abs. 4 LDG 1984 erfolgen dürfe, genügt der Hinweis, dass die Verhängung disziplinärer Sanktionen unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung auch neben einer solchen möglich ist (VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209). Damit ist klar, dass die Einstellung des gegen die Schulleiterin geführten Disziplinarverfahrens deren Abberufung nach § 26b Abs. 5 LDG 1984 nicht entgegen steht.Zur Frage, ob vor dem Hintergrund des Paragraph 90, Absatz eins, LDG 1984 nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens aufgrund derselben Vorwürfe eine Abberufung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 4, LDG 1984 erfolgen dürfe, genügt der Hinweis, dass die Verhängung disziplinärer Sanktionen unabhängig von der Feststellung der Nichtbewährung auch neben einer solchen möglich ist (VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209). Damit ist klar, dass die Einstellung des gegen die Schulleiterin geführten Disziplinarverfahrens deren Abberufung nach Paragraph 26 b, Absatz 5, LDG 1984 nicht entgegen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120062.L02Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026