RS Vwgh 2026/4/2 Ra 2025/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2026
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Index

64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §26b Abs5
SchUG 1986 §56
  1. LDG 1984 § 26b heute
  2. LDG 1984 § 26b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 26b gültig von 01.01.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. LDG 1984 § 26b gültig von 01.01.2023 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 26b gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 26b gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/12/0011 B 26. Mai 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Von einer Nichtbewährung eines Schulleiters ist schon dann auszugehen, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sie setzt daher kein schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion - trotz seines Bemühens - mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen (gemäß § 56 SchUG 1986 sowie nach den dienstrechtlichen Vorschriften, die die Pflichten der Beamten im Allgemeinen und jene von Vorgesetzten im Besonderen regeln) nicht zu erfüllen in der Lage ist. Das Anforderungsprofil eines Schulleiters umfasst neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung. Das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen kann durch anderweitiges - nicht zu beanstandendes -Verhalten eines Schulleiters nicht kompensiert werden (vgl. VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209).Von einer Nichtbewährung eines Schulleiters ist schon dann auszugehen, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sie setzt daher kein schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion - trotz seines Bemühens - mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen (gemäß Paragraph 56, SchUG 1986 sowie nach den dienstrechtlichen Vorschriften, die die Pflichten der Beamten im Allgemeinen und jene von Vorgesetzten im Besonderen regeln) nicht zu erfüllen in der Lage ist. Das Anforderungsprofil eines Schulleiters umfasst neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung. Das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen kann durch anderweitiges - nicht zu beanstandendes -Verhalten eines Schulleiters nicht kompensiert werden vergleiche VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120062.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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