TE Vwgh Beschluss 2026/4/9 Ra 2026/21/0017

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §24 Abs2
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über den Antrag des S A, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025, W298 2318633-1/10E, betreffend eine fremdenrechtliche Angelegenheit, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Juli 2025 wurde der Antrag des Einschreiters (im Folgenden: Antragsteller) vom 29. Oktober 2022 auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze abgewiesen und ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Ferner wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei, ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Juli 2025 wurde der Antrag des Einschreiters (im Folgenden: Antragsteller) vom 29. Oktober 2022 auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze abgewiesen und ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Ferner wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei, ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen.
2
Der Antragsteller erhob nur gegen jene Spruchpunkte des Bescheides des BFA, mit denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen worden war, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
3
Mit Teilerkenntnis vom 9. September 2025 behob das BVwG jenen Spruchpunkt des Bescheides des BFA vom 22. Juli 2025, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ersatzlos.
4
Mit Erkenntnis vom 26. November 2025, W298 2318633-1/10E, wies das BVwG im Übrigen die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es dem Antragsteller eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährte, gleichzeitig aber die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre erhöhte.
5
Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Antragstellers am 2. Dezember 2025 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.
6
Mit einer am 10. Februar 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe - die vom in der Justizanstalt Innsbruck inhaftierten Antragsteller am 5. Februar 2026 an den dafür zuständigen Justizwachebeamten zur weiteren postalischen Übermittlung übergeben worden war - beantragte der Antragsteller ihm die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26. November 2025, W298 2318633-1/10E, zu gewähren.
7
Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2026 wurde dem Antragsteller unter Vorhalt des Verfahrensgangs zur Kenntnis gebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht und daher verspätet sei, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
8
Mit Eingabe vom 10. März 2026 begehrte der Antragsteller ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26. November 2025 zu bewilligen. Dies begründete er damit, dass er erst seit Ende Jänner 2026 eine Beschäftigung in der Justizanstalt habe. Davor seien ihm die finanziellen Mittel zum Erwerb von Briefmarken für die Versendung des Verfahrenshilfeantrages nicht zur Verfügung gestanden.
9
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 3.12.2025, Ra 2022/20/0050, Rn. 11, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Aufenthalt eines - auch unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0318, Rn. 7, mwN). Ausgehend davon besteht aber auch eine Verpflichtung eines inhaftierten Antragstellers, entsprechende Versuche zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe während der sechswöchigen Revisionsfrist an den Verwaltungsgerichtshof, der im Falle einer außerordentlichen Revision hierüber zu entscheiden hat (vgl. § 61 Abs. 3 VwGG), übermittelt wird. Dass der Antragsteller während der Revisionsfrist überhaupt versucht hat, den Verfahrenshilfeantrag fristgerecht an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln bzw. allfällig benötigte Geldmittel zur Deckung von Portokosten zu erlangen, hat er in seinem Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht behauptet. Ausgehend davon trifft den Antragsteller aber ein Verschulden an der Fristversäumnis, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 3.12.2025, Ra 2022/20/0050, Rn. 11, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Aufenthalt eines - auch unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen vergleiche , VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0318, Rn. 7, mwN). Ausgehend davon besteht aber auch eine Verpflichtung eines inhaftierten Antragstellers, entsprechende Versuche zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe während der sechswöchigen Revisionsfrist an den Verwaltungsgerichtshof, der im Falle einer außerordentlichen Revision hierüber zu entscheiden hat vergleiche , Paragraph 61, Absatz 3, VwGG), übermittelt wird. Dass der Antragsteller während der Revisionsfrist überhaupt versucht hat, den Verfahrenshilfeantrag fristgerecht an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln bzw. allfällig benötigte Geldmittel zur Deckung von Portokosten zu erlangen, hat er in seinem Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht behauptet. Ausgehend davon trifft den Antragsteller aber ein Verschulden an der Fristversäumnis, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.
10
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. e VwGG gebildeten Senat (vgl. neuerlich VwGH 3.12.2025, Ra 2022/20/0050, nunmehr Rn. 10, mwN) gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, VwGG gebildeten Senat vergleiche , neuerlich VwGH 3.12.2025, Ra 2022/20/0050, nunmehr Rn. 10, mwN) gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
11
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, erübrigt sich aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, Rn. 14, mwN).Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, erübrigt sich aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre vergleiche , VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, Rn. 14, mwN).

Wien, am 9. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026210017.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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