RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2026/04/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §141 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z7
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §347

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0038 E 22. März 2019 RS 1 (hier: "der gegenständlichen Auftragsvergabe bzw. im vorliegenden Fall der Eignungsprüfung"  

Stammrechtssatz

Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden. Ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (vgl. VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135, und VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090, jeweils mwN).Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden. Ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen vergleiche VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135, und VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040056.L01

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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