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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §277 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 280 Abs. 1 lit. f BAO hat die Urschrift von Erkenntnissen des VwG die Unterschrift des Senatsvorsitzenden zu enthalten. Es liegt in der Verantwortung des Vorsitzenden, dass in der schriftlichen "Ausfertigung" (iSd § 277 Abs. 4 BAO; "Urschrift" iSd § 280 Abs. 1 BAO) des Erkenntnisses der Wille des Senats vollständig und richtig wiedergegeben wird.Gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Litera f, BAO hat die Urschrift von Erkenntnissen des VwG die Unterschrift des Senatsvorsitzenden zu enthalten. Es liegt in der Verantwortung des Vorsitzenden, dass in der schriftlichen "Ausfertigung" (iSd Paragraph 277, Absatz 4, BAO; "Urschrift" iSd Paragraph 280, Absatz eins, BAO) des Erkenntnisses der Wille des Senats vollständig und richtig wiedergegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130087.L01Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026