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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §5 Abs2 liteRechtssatz
§ 8 Z 2 KommStG ist eine Sonderbestimmung für gemeinnützige Körperschaften oder Personenvereinigungen, während § 5 Abs. 2 lit. e KommStG für Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, gilt, auch wenn sie bei nicht gemeinnützigen Arbeitgebern angestellt sind. Auch wenn es zu Überschneidungen zwischen den Befreiungen gemäß § 8 Z 2 und § 5 Abs. 2 lit. e KommStG kommen kann, bedeutet dies nicht, dass die eine Befreiung die andere ausschließt. Die Befreiung des § 8 Z 2 leg. cit. gilt nämlich für die Körperschaft, soweit diese mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge dient. Dass von der Befreiung nur jene Personen umfasst sein können, die als Förderer die Geförderten betreuen, ergibt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht. Bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb, der die Wiedereingliederung oder Beschäftigung bestimmter begünstigter Personen zum Ziel hat, dient gerade die Beschäftigung und Qualifizierung dieser geförderten Personen auch dem gemeinnützigen Zweck. Die Kommunalsteuerbefreiung ist daher für sämtliche Dienstnehmer einer gemeinnützigen Körperschaft anzuwenden, soweit sie dem jeweiligen Fürsorgezweck direkt zuzurechnen sind.Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG ist eine Sonderbestimmung für gemeinnützige Körperschaften oder Personenvereinigungen, während Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, KommStG für Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, gilt, auch wenn sie bei nicht gemeinnützigen Arbeitgebern angestellt sind. Auch wenn es zu Überschneidungen zwischen den Befreiungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, KommStG kommen kann, bedeutet dies nicht, dass die eine Befreiung die andere ausschließt. Die Befreiung des Paragraph 8, Ziffer 2, leg. cit. gilt nämlich für die Körperschaft, soweit diese mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge dient. Dass von der Befreiung nur jene Personen umfasst sein können, die als Förderer die Geförderten betreuen, ergibt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht. Bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb, der die Wiedereingliederung oder Beschäftigung bestimmter begünstigter Personen zum Ziel hat, dient gerade die Beschäftigung und Qualifizierung dieser geförderten Personen auch dem gemeinnützigen Zweck. Die Kommunalsteuerbefreiung ist daher für sämtliche Dienstnehmer einer gemeinnützigen Körperschaft anzuwenden, soweit sie dem jeweiligen Fürsorgezweck direkt zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L14Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026