RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2026
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §5 Abs2 lite
KommStG 1993 §8 Z2
  1. KommStG 1993 § 5 heute
  2. KommStG 1993 § 5 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. KommStG 1993 § 5 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KommStG 1993 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. KommStG 1993 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000

Rechtssatz

§ 8 Z 2 KommStG ist eine Sonderbestimmung für gemeinnützige Körperschaften oder Personenvereinigungen, während § 5 Abs. 2 lit. e KommStG für Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, gilt, auch wenn sie bei nicht gemeinnützigen Arbeitgebern angestellt sind. Auch wenn es zu Überschneidungen zwischen den Befreiungen gemäß § 8 Z 2 und § 5 Abs. 2 lit. e KommStG kommen kann, bedeutet dies nicht, dass die eine Befreiung die andere ausschließt. Die Befreiung des § 8 Z 2 leg. cit. gilt nämlich für die Körperschaft, soweit diese mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge dient. Dass von der Befreiung nur jene Personen umfasst sein können, die als Förderer die Geförderten betreuen, ergibt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht. Bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb, der die Wiedereingliederung oder Beschäftigung bestimmter begünstigter Personen zum Ziel hat, dient gerade die Beschäftigung und Qualifizierung dieser geförderten Personen auch dem gemeinnützigen Zweck. Die Kommunalsteuerbefreiung ist daher für sämtliche Dienstnehmer einer gemeinnützigen Körperschaft anzuwenden, soweit sie dem jeweiligen Fürsorgezweck direkt zuzurechnen sind.Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG ist eine Sonderbestimmung für gemeinnützige Körperschaften oder Personenvereinigungen, während Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, KommStG für Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, gilt, auch wenn sie bei nicht gemeinnützigen Arbeitgebern angestellt sind. Auch wenn es zu Überschneidungen zwischen den Befreiungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, KommStG kommen kann, bedeutet dies nicht, dass die eine Befreiung die andere ausschließt. Die Befreiung des Paragraph 8, Ziffer 2, leg. cit. gilt nämlich für die Körperschaft, soweit diese mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge dient. Dass von der Befreiung nur jene Personen umfasst sein können, die als Förderer die Geförderten betreuen, ergibt sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht. Bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb, der die Wiedereingliederung oder Beschäftigung bestimmter begünstigter Personen zum Ziel hat, dient gerade die Beschäftigung und Qualifizierung dieser geförderten Personen auch dem gemeinnützigen Zweck. Die Kommunalsteuerbefreiung ist daher für sämtliche Dienstnehmer einer gemeinnützigen Körperschaft anzuwenden, soweit sie dem jeweiligen Fürsorgezweck direkt zuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L14

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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