RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2026
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/15/0030 E 25. Februar 2026 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Betreibt ein Verein eine Kfz-Werkstätte mit "integrativen Lehrplätzen" zur Förderung der (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausschließlich von Jugendlichen (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), die an psychischen und sozialen Defiziten (zB Schwierigkeiten im familiären/sozialen Umfeld, Sprachschwierigkeiten, Schuldenprobleme, Suchterfahrungen oder strafrechtlichen Verurteilungen) leiden und aufgrund ihrer Vermittlungshemmnisse zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. zur Erlangung einer entsprechenden Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt (noch) nicht geeignet sind, liegt angesichts dieses Tätigkeitsbereichs keine bloße Lehrlingsausbildung vor, sondern ein an psychisch oder sozial beeinträchtigte Jugendliche gerichtetes gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Vereins als "Jugendfürsorge" iSd § 8 Z 2 KommStG zu werten. Dass in den Statuten des Vereins keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der "Jugendfürsorge" enthalten ist, schließt die Steuerbefreiung im vorliegenden Fall nicht aus (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103, mwN).Betreibt ein Verein eine Kfz-Werkstätte mit "integrativen Lehrplätzen" zur Förderung der (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausschließlich von Jugendlichen (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), die an psychischen und sozialen Defiziten (zB Schwierigkeiten im familiären/sozialen Umfeld, Sprachschwierigkeiten, Schuldenprobleme, Suchterfahrungen oder strafrechtlichen Verurteilungen) leiden und aufgrund ihrer Vermittlungshemmnisse zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. zur Erlangung einer entsprechenden Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt (noch) nicht geeignet sind, liegt angesichts dieses Tätigkeitsbereichs keine bloße Lehrlingsausbildung vor, sondern ein an psychisch oder sozial beeinträchtigte Jugendliche gerichtetes gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Vereins als "Jugendfürsorge" iSd Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG zu werten. Dass in den Statuten des Vereins keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der "Jugendfürsorge" enthalten ist, schließt die Steuerbefreiung im vorliegenden Fall nicht aus vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L12

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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