RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2026
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/15/0030 E 25. Februar 2026 RS 2 (hier: "Lehrlingsausbildung oder Berufsausbildung"; keine Bezugnahme auf den Betrieb einer Schule)

Stammrechtssatz

Die bloße Lehrlingsausbildung - wie auch der Betrieb einer Schule (vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0127 und 30.4.2003, 2003/13/0041) - fällt in der Regel nicht unter den Begriff der Jugendfürsorge nach § 8 Z 2 KommStG.Die bloße Lehrlingsausbildung - wie auch der Betrieb einer Schule vergleiche VwGH 20.9.1995, 95/13/0127 und 30.4.2003, 2003/13/0041) - fällt in der Regel nicht unter den Begriff der Jugendfürsorge nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L11

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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