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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §8 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/15/0030 E 25. Februar 2026 RS 2 (hier: "Lehrlingsausbildung oder Berufsausbildung"; keine Bezugnahme auf den Betrieb einer Schule)Stammrechtssatz
Die bloße Lehrlingsausbildung - wie auch der Betrieb einer Schule (vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0127 und 30.4.2003, 2003/13/0041) - fällt in der Regel nicht unter den Begriff der Jugendfürsorge nach § 8 Z 2 KommStG.Die bloße Lehrlingsausbildung - wie auch der Betrieb einer Schule vergleiche VwGH 20.9.1995, 95/13/0127 und 30.4.2003, 2003/13/0041) - fällt in der Regel nicht unter den Begriff der Jugendfürsorge nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L11Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026