RS Vwgh 2026/4/9 Ra 2024/13/0132

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/15/0030 E 25. Februar 2026 RS 1

Stammrechtssatz

§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG dagegen nicht genannt (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L10

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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