Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §8 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/15/0030 E 25. Februar 2026 RS 1Stammrechtssatz
§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG dagegen nicht genannt (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130132.L10Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026