TE Vwgh Beschluss 2026/4/14 Ra 2026/01/0042

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Veröffentlicht am 14.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §6
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs9
SPG 1991 §38a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §3
VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §31 Abs2
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. M, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Jänner 2026, Zl. VGW-102/012/13113/2025-14, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. M, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Jänner 2026, Zl. VGW-102/012/13113/2025-14, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einem Betretungs- und Annäherungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten, Beschluss wurde - so weit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung - die gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gerichtete Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) zurückgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten, Beschluss wurde - so weit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung - die gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gerichtete Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) zurückgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, am 21. Juli 2025 hätten vier Polizeibeamte der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz den Revisionswerber an dessen Wohnadresse in N in Niederösterreich aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass seine Ex-Lebensgefährtin bei einer näher genannten Polizeiinspektion (PI) in Wien Anzeige erstattet habe. Die Beamten in Wien hätten den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegen den Revisionswerber „beschlossen“; sie selbst seien nur die „Überbringer“. Einer der vier Beamten, Revierinspektor R, habe während der Amtshandlung telefonisch Rücksprache mit der betreffenden PI in Wien gehalten; ihm sei gesagt worden, er solle das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Der Revisionswerber habe keine Gelegenheit gehabt, mit der „Polizistin“ in Wien direkt zu sprechen.
3
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht der Ort des Entschlusses einer Maßnahme ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt begonnen worden sei. Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots erfordere das „Einlangen“ beim Adressaten; dies sei gegenüber dem Revisionswerber am 21. Juli 2025 durch die Beamten der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz erfolgt. Der Ort der Ausübung der gegenständlichen Befehlsgewalt sei die Adresse des Revisionswerbers in N, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; dort sei der Revisionswerber erstmals über das Betretungs- und Annäherungsverbot „informiert“ worden. Belangte Behörde sei daher die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Zuständig zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde sei sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht der Ort des Entschlusses einer Maßnahme ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt begonnen worden sei. Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots erfordere das „Einlangen“ beim Adressaten; dies sei gegenüber dem Revisionswerber am 21. Juli 2025 durch die Beamten der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz erfolgt. Der Ort der Ausübung der gegenständlichen Befehlsgewalt sei die Adresse des Revisionswerbers in N, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; dort sei der Revisionswerber erstmals über das Betretungs- und Annäherungsverbot „informiert“ worden. Belangte Behörde sei daher die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Zuständig zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde sei sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
4
Die vorliegende außerordentliche Revision wurde nach einem Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (§ 29a Abs. 2a Z 2 iVm § 31 Abs. 3 erster Satz VwGVG) und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erhoben (vgl. zu dieser Konstellation nach § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, Rn. 9 bis 17).Die vorliegende außerordentliche Revision wurde nach einem Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (Paragraph 29 a, Absatz 2 a, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VwGVG) und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erhoben vergleiche , zu dieser Konstellation nach Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, Rn. 9 bis 17).

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung über das vorliegende Betretungs- und Annäherungsverbot durch eine Beamtin einer PI in Wien erfolgt und die vorliegende Amtshandlung daher „funktional der LPD Wien zuzurechnen“ sei. Davon ausgehend wendet sich die Revision in Behauptung des Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung bzw. des Fehlens von Rechtsprechung gegen die Zurückweisung der Beschwerde infolge örtlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien; die Beschwerde wäre vielmehr gemäß § 6 AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuleiten gewesen.Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung über das vorliegende Betretungs- und Annäherungsverbot durch eine Beamtin einer PI in Wien erfolgt und die vorliegende Amtshandlung daher „funktional der LPD Wien zuzurechnen“ sei. Davon ausgehend wendet sich die Revision in Behauptung des Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung bzw. des Fehlens von Rechtsprechung gegen die Zurückweisung der Beschwerde infolge örtlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien; die Beschwerde wäre vielmehr gemäß Paragraph 6, AVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuleiten gewesen.

5
Die Revision ist nicht zulässig.

Zur Wirksamkeit des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbots

6
Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst erfolgen. Notwendig ist daher jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten bzw. in Abwesenheit des Gefährders erklärtes „Betretungs- und Annäherungsverbot“ keine Wirkungen zu entfalten vermag (vgl. VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, zum vormaligen Betretungsverbot, mwN, insbesondere mit Hinweis auf die Materialien; vgl. weiters Löffler/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG - Sicherheitspolizeigesetz 3 [2024] Anm 2 zu § 38a).Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst erfolgen. Notwendig ist daher jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten bzw. in Abwesenheit des Gefährders erklärtes „Betretungs- und Annäherungsverbot“ keine Wirkungen zu entfalten vermag vergleiche , VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, zum vormaligen Betretungsverbot, mwN, insbesondere mit Hinweis auf die Materialien; vergleiche , weiters Löffler/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG - Sicherheitspolizeigesetz 3 [2024] Anmerkung 2, zu Paragraph 38 a,).
7
Im vorliegenden Fall erfolgte der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots unmittelbar gegenüber dem Revisionswerber an seiner Wohnadresse in N durch Organe der PI Neunkirchen und Ternitz. Dadurch ist das Betretungs- und Annäherungsverbot nach dem Gesagten in Existenz getreten (vgl. abermals VwGH Ro 2023/01/0009, mwN). Dass sich die amtshandelnden Beamten vor Ort lediglich als „Überbringer“ einer durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien „beschlossenen“ Maßnahme wähnten, ändert daran nichts, zumal sich das an die niederösterreichischen Behörden bzw. Sicherheitsorgane gerichtete telefonische Ersuchen um Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots durch Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion Wien als rein zwischenbehördlicher Akt darstellt, der gegenüber dem Revisionswerber keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. demgegenüber zur Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch telefonische Erklärung gegenüber einem Gefährder abermals VwGH 2004/01/0579 sowie - darauf jeweils Bezug nehmend - VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 16, sowie VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 14).Im vorliegenden Fall erfolgte der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots unmittelbar gegenüber dem Revisionswerber an seiner Wohnadresse in N durch Organe der PI Neunkirchen und Ternitz. Dadurch ist das Betretungs- und Annäherungsverbot nach dem Gesagten in Existenz getreten vergleiche , abermals VwGH Ro 2023/01/0009, mwN). Dass sich die amtshandelnden Beamten vor Ort lediglich als „Überbringer“ einer durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien „beschlossenen“ Maßnahme wähnten, ändert daran nichts, zumal sich das an die niederösterreichischen Behörden bzw. Sicherheitsorgane gerichtete telefonische Ersuchen um Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots durch Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion Wien als rein zwischenbehördlicher Akt darstellt, der gegenüber dem Revisionswerber keine Rechtswirkungen entfalten konnte vergleiche , demgegenüber zur Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch telefonische Erklärung gegenüber einem Gefährder abermals VwGH 2004/01/0579 sowie - darauf jeweils Bezug nehmend - VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 16, sowie VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 14).
8
§ 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG stellt für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den „Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt begonnen wurde“, ab (vgl. auch dazu VwGH Ra 2026/01/0029).Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG stellt für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den „Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt begonnen wurde“, ab vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2026/01/0029).
9
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
10
Fallbezogen wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Revisionswerber an der Adresse des Revisionswerbers in N in Niederösterreich, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, durch Organe der PI Neunkirchen und Ternitz ausgesprochen und sohin die Maßnahme dort begonnen (und auch vollendet). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot dieser Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 9 Abs. 1 SPG) zuzurechnen, diese Behörde auch belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig ist.Fallbezogen wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Revisionswerber an der Adresse des Revisionswerbers in N in Niederösterreich, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, durch Organe der PI Neunkirchen und Ternitz ausgesprochen und sohin die Maßnahme dort begonnen (und auch vollendet). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot dieser Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 9, Absatz eins, SPG) zuzurechnen, diese Behörde auch belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig ist.

Zur Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien

11
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9 B-VG kann gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0194, mwN).Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, und Absatz 9, B-VG kann gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch den bekämpften Beschluss - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann vergleiche , etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0194, mwN).
12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch den Verwaltungsgerichten durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch den Verwaltungsgerichten durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG weiterzuleiten.

Beschwerden an die Verwaltungsgerichte sind aber „jedenfalls“ dann wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist. Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird jedoch das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige Verwaltungsgericht zu übermitteln (vgl. zu alldem abermals VwGH Ra 2023/01/0194, mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Rn. 14 bis 16, mwN, ua. mit dem Hinweis auf das Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des § 6 AVG).Beschwerden an die Verwaltungsgerichte sind aber „jedenfalls“ dann wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist. Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird jedoch das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige Verwaltungsgericht zu übermitteln vergleiche , zu alldem abermals VwGH Ra 2023/01/0194, mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Rn. 14 bis 16, mwN, ua. mit dem Hinweis auf das Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des Paragraph 6, AVG).

13
Mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wurde demnach das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Ausweislich der Verfahrensakten hat das Verwaltungsgericht Wien mit verfahrensleitendem Beschluss vom 6. März 2026 die Maßnahmenbeschwerde gemeinsam mit dem Zurückweisungsbeschluss bereits an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
14
Da über die zurückgewiesene Beschwerde daher noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/04/0190, mwN).Da über die zurückgewiesene Beschwerde daher noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2021/04/0190, mwN).
15
Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht darzutun, inwieweit der Revisionswerber durch den gegenständlichen - inhaltlich richtigen - Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit in seinen Rechten verletzt sein kann.
16
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010042.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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