TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/10 91/06/0100

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L83006 Wohnbauförderung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §140;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WFG Stmk 1989 §19 Abs3;
WFG Stmk 1989 §2 Abs10 litb;
WFG Stmk 1989 §2 Z10 litb;
WFG Stmk 1989 §2 Z11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Hedwig L in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1991, Zl. 14-40 G 1/3/6, betreffend Einstellung der Wohnbeihilfe nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 die Wohnbeihilfe "wegen eingetretener Änderungen" ab 1. November 1990 eingestellt.

Der Begründung dieses Bescheides lassen sich als Grundlagen für die Berechnung der Wohnbeihilfe entnehmen, daß der Haushalt der Beschwerdeführerin aus zwei Personen besteht sowie daß das Familieneinkommen S 17.625,50, die tatsächliche Wohnungsgröße 76,12 m2 und die angemessene Nutzfläche 70 m2 betragen. Ferner ist aus der Begründung die Berücksichtigung des Kapitalmarktdarlehens zuzüglich Umsatzsteuer als "tatsächliche Belastung" von S 2.497,88, (verringert auf angemessene Nutzfläche: S 2.297,04) zu entnehmen und ein (offenbar aus dem Familieneinkommen errechneter) zumutbarer Wohnungsaufwand von S 2.720,24 ausgewiesen, der den (bezogen auf die angemessene Nutzfläche) tatsächlichen Wohnungsaufwand übersteigt. Darüberhinaus enthält die Begründung Verweisungen auf vier, im Detail auf der Rückseite dieses Bescheides enthaltene Erläuterungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin wird insbesondere gerügt, daß das Familieneinkommen nur ca. S 13.000,-- betrage und im angefochtenen Bescheid von unrichtigen Ziffern ausgegangen werde. In das Familieneinkommen werde das Einkommen des Sohnes Markus miteinbezogen, der jedoch seit Juli 1990 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung mit der Beschwerdeführerin lebe. Ferner sei - aus in der Beschwerde näher dargelegten Gründen - die Unterhaltszahlung, welche der nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kindesvater für den (weiterhin) im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn der Beschwerdeführerin Thomas leiste, nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. In dieser Gegenschrift legt die belangte Behörde im einzelnen dar, wie sie in Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen das Familieneinkommen der Beschwerdeführerin mit S 14.625,50 errechnet habe. Für beide Söhne sei ein "der Erfahrung entsprechender Betrag" von (insgesamt) monatlich S 3.000,-- Unterhalt hinzugerechnet worden, dies ergebe den im Bescheid aufscheinenden Betrag. Da die tatsächlichen Alimente für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn Thomas S 2.400,-- ausmachten und somit nur um S 600,-- niedriger sei als der angenommene Unterhaltsbetrag für beide Söhne, habe der Umstand, daß die belangte Behörde (auch) für den nicht mehr zum Haushalt zählenden Sohn einen Unterhalt in der Höhe von S 1.500,-- angenommen habe, auf die Erledigung keine Auswirkung, da die (nach Auffassung der belangten Behörde zutreffende) Gesamtsumme nur um S 600,-- niedriger sei, als das von der belangten Behörde angenommene Familieneinkommen, nach wie vor aber der maßgebliche Wohnungsaufwand geringer sei als der zumutbare Wohnungsaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG).

Gemäß § 19 Abs. 3 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, ist der zumutbare Wohnungsaufwand unter Berücksichtigung der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und des Familieneinkommens festzusetzen. Er darf 25 v.H. des Familieneinkommens nicht übersteigen.

Nach § 2 Z. 11 leg. cit. gilt als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

Das für den Anspruch der Beschwerdeführerin nach der dargelegten Rechtslage maßgebende Familieneinkommen wird von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides zwar in einer Gesamtsumme ausgewiesen, ohne daß jedoch aus dem Bescheid auch erkennbar wäre, auf welche Weise die belangte Behörde dieses Familieneinkommen ermittelt und welche (Teil-)Einkünfte sie dabei berücksichtigt hat. Ebensowenig ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, auf welche Weise die belangte Behörde aus diesem Familieneinkommen den zumutbaren Wohnungsaufwand im Sinne des § 19 Abs. 3 leg. cit. ermittelt hat. Es ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde vor Erlassung ihres Bescheides vom 20. April 1991 - gemäß ihrer sich aus § 45 Abs. 3 AVG ergebenden Verpflichtung - der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben hätte, von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wäre dazu umsomehr verpflichtet gewesen, als sie über die Gewährung von Wohnbeihilfen gemäß § 45 in Verbindung mit § 47 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in erster und letzter Instanz entscheidet.

Die dem angefochtenen Bescheid anhaftende Begründungslücke ist überdies wesentlich, weil sie zur Folge hat, daß die Beschwerdeführerin über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 601 wiedergegebene Rechtsprechung). Die der Behörde obliegende Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen, kann durch die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift nicht ersetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1983, Slg. Nr. 11496/A uva.).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt, daß - gemäß der oben dargelegten Rechtslage - der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wohnbeihilfe ausschließlich nach den Kriterien zu beurteilen ist, die sich aus § 19 Abs. 3 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 ergeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände im Zusammenhang mit angeblichen Zusagen der Behörde beim Bezug der Wohnung sind hingegen im hier maßgebenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Da es sich bei der Zuerkennung von Wohnbeihilfe um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, hat die Behörde nicht etwa jenes Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Bezuges der gegenständlichen Wohnung in Geltung gestanden ist, sondern die jeweils geltende Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, und das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177 mit zahlreichen Hinweisen). Das Prinzip, wonach auch Unterhaltszahlungen als Einkommen der einzelnen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 2 Z. 10 lit. b des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989. Der Beschwerdeeinwand, wonach mit dieser (Geld-)Unterhaltsleistung die "Ernährungskosten eines Sechzehnjährigen" nicht gedeckt werden können, läßt unberücksichtigt, daß jenen Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ebenfalls die Verpflichtung zur Reichung von Unterhalt (als Naturalunterhalt) trifft. Insoweit bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorliegende Regelung (vgl. das bei ähnlicher Rechtslage zum Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG - ergangene Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0061). Ob der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Rechtslage Wohnbeihilfe weiterhin zusteht oder nicht, wird im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, jedoch in den Grenzen des (geringeren ausdrücklichen) Begehrens in der Beschwerdeschrift. Der darin weiters begehrte Ersatz in der Höhe von 20 % Umsatzsteuer konnte nicht zugesprochen werden, da die Umsatzsteuer bereits in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung enthalten ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060100.X00

Im RIS seit

10.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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