Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z15Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 52 Abs. 2 GewO 1994 ist der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten. Diese Regelung stellt eine vor dem Hintergrund der mit Alkoholkonsum - insbesondere durch Jugendliche - verbundenen Gefahren normierte Einschränkung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Festlegung einer Schranke für den Vertrieb alkoholischer Getränke mittels Automaten dar. Die Zuwiderhandlung ist gemäß § 367 Z 15 GewO 1994 mit Strafe bedroht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GewO 1994 ist der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten verboten. Diese Regelung stellt eine vor dem Hintergrund der mit Alkoholkonsum - insbesondere durch Jugendliche - verbundenen Gefahren normierte Einschränkung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Form der Festlegung einer Schranke für den Vertrieb alkoholischer Getränke mittels Automaten dar. Die Zuwiderhandlung ist gemäß Paragraph 367, Ziffer 15, GewO 1994 mit Strafe bedroht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040008.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026