TE Vwgh Beschluss 2026/4/16 Ra 2026/03/0015

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LPolG Tir 1976 §20 lita
LPolG Tir 1976 §21
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. M P, MA, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. Jänner 2026, Zl. LVwG-2025/24/1324-9, betreffend Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
2
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
3
Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer näher umschriebenen Ehrenkränkung nach § 20 lit. a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt. Nach § 21 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes durften Ehrenkränkungen mit einer Geldstrafe bis zu 215 Euro bestraft werden.Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer näher umschriebenen Ehrenkränkung nach Paragraph 20, Litera a, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt. Nach Paragraph 21, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes durften Ehrenkränkungen mit einer Geldstrafe bis zu 215 Euro bestraft werden.
4
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0044), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind vergleiche , VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0044), war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.

Wien, am 16. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030015.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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