1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
2
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer näher umschriebenen Ehrenkränkung nach § 20 lit. a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt. Nach § 21 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes durften Ehrenkränkungen mit einer Geldstrafe bis zu 215 Euro bestraft werden.Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer näher umschriebenen Ehrenkränkung nach Paragraph 20, Litera a, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt. Nach Paragraph 21, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes durften Ehrenkränkungen mit einer Geldstrafe bis zu 215 Euro bestraft werden.
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Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0044), war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind vergleiche , VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0044), war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 16. April 2026