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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Bloß andere Feststellungen zu einem bestimmten historischen Geschehen im Vergleich zum Vorverfahren stellen gerade keine "Änderung des Sachverhaltes" im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 7 WaffG (vgl. VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028) dar, zumal diese Bestimmung lediglich den Fall umfasst, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes weggefallen - und nicht etwa auch: ursprünglich nicht vorgelegen - sind. Insofern kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes auch nicht darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt (oder deren rechtliche Beurteilung) unrichtig gewesen seien. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens wäre nur unter den Voraussetzungen des § 69 AVG möglich.Bloß andere Feststellungen zu einem bestimmten historischen Geschehen im Vergleich zum Vorverfahren stellen gerade keine "Änderung des Sachverhaltes" im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 7, WaffG vergleiche VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028) dar, zumal diese Bestimmung lediglich den Fall umfasst, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes weggefallen - und nicht etwa auch: ursprünglich nicht vorgelegen - sind. Insofern kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes auch nicht darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt (oder deren rechtliche Beurteilung) unrichtig gewesen seien. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens wäre nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG möglich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L03Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026