RS Vwgh 2026/4/16 Ra 2026/03/0013

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §69
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs7
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bloß andere Feststellungen zu einem bestimmten historischen Geschehen im Vergleich zum Vorverfahren stellen gerade keine "Änderung des Sachverhaltes" im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 7 WaffG (vgl. VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028) dar, zumal diese Bestimmung lediglich den Fall umfasst, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes weggefallen - und nicht etwa auch: ursprünglich nicht vorgelegen - sind. Insofern kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes auch nicht darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt (oder deren rechtliche Beurteilung) unrichtig gewesen seien. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens wäre nur unter den Voraussetzungen des § 69 AVG möglich.Bloß andere Feststellungen zu einem bestimmten historischen Geschehen im Vergleich zum Vorverfahren stellen gerade keine "Änderung des Sachverhaltes" im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 7, WaffG vergleiche VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028) dar, zumal diese Bestimmung lediglich den Fall umfasst, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes weggefallen - und nicht etwa auch: ursprünglich nicht vorgelegen - sind. Insofern kann ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes auch nicht darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt (oder deren rechtliche Beurteilung) unrichtig gewesen seien. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen. Eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens wäre nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG möglich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L03

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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