Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene VwG) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen (vgl. VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028).Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene VwG) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen vergleiche VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L02Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026