RS Vwgh 2026/4/16 Ra 2026/03/0013

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §68 Abs1
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene VwG) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen (vgl. VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028).Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG hat zu erfolgen, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren - ohne Änderung des Sachverhaltes - auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Verbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene VwG) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes, insbesondere der Beurteilung der Anlasstat zu befassen vergleiche VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/03/0028).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030013.L02

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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