TE Vwgh Beschluss 1991/10/11 90/18/0052

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
25/02 Strafvollzug;

Norm

AHG 1949;
StVG §184;
StVG §186 Abs3;
StVG §186 Abs4;
StVG §24;
StVG §33 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des PM, derzeit in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26. Jänner 1990, Zl. Jv 2679-32/89, betreffend Strafvollzug, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Februar 1989 gab der Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Eisenstadt dem Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm die Genehmigung zum Ankauf und Betrieb eines Klein-Farb-TV-Gerätes zu erteilen, nicht statt. Der gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge, weil nach dem Strafvollzugsgesetz kein Rechtsanspruch auf Benützung eines eigenen Fernsehgerätes bestehe und darüberhinaus der Betrieb eines derartigen eigenen Gerätes mit der Ordnung und Sicherheit des Gefangenenhauses nicht vereinbar wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1987, Zl. 86/01/0040, vom 4. Juli 1986, Slg. Nr. 7387/A, und vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn es für die Rechtssphäre des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1977, Slg. Nr. 9304/A, und vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A).

Der Beschwerdeführer wurde nach den (von ihm nicht weiter bestrittenen) Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde in der Zeit vom 14. September 1989 bis 8. März 1990 im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Eisenstadt angehalten. Bis einschließlich 12. Februar 1990 befand er sich in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Er wurde am 8. März 1990 in die Strafanstalt X überstellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 9. März 1990 zur Post gegeben und ist am 12. März 1990 hg. eingelangt.

Daraus geht hervor, daß die Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, in dem sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern bereits in Strafhaft befunden hat.

Der III. Abschnitt des XIV. Hauptstückes der Strafprozeßordnung normiert Sonderbestimmungen für die "Behandlung der Untersuchungshäftlinge". Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1985, Zlen. 85/01/0021, 0022 und vom 29. Jänner 1986, Zl. 85/01/0180) differenziert der Gesetzgeber klar zwischen Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. So gilt z.B. nach § 184 leg. cit. zusätzlich der Grundsatz, daß Untersuchungshäftlinge "mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln" sind; § 186 Abs. 3 leg. cit. ordnet ausdrücklich an, daß den Untersuchungshäftlingen zu gestatten ist, auch andere als die im § 33 Abs. 2 StVG genannten eigenen Gegenstände in ihrem Gewahrsame zu überlassen; schließlich dürfen sich Untersuchungshäftlinge nach § 186 Abs. 4 leg. cit. auf ihre Kosten "Bequemlichkeiten und Beschäftigungen" verschaffen, während Strafgefangenen nach § 24 StVG - nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen - bloß Vergünstigungen zustehen.

Hat der Gesetzgeber jedoch an den unterschiedlichen Status (je nachdem, ob Untersuchungshäftling oder Strafgefangener) unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft (hier insbesonders hinsichtlich Überlassung von Gegenständen), ist auch die Rechtslage unterschiedlich danach zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde dem Beschwerdeführer der Status Untersuchungshäftling bzw. Strafgefangener zukommt.

Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde unterlag der Beschwerdeführer nicht mehr den Bestimmungen über die Untersuchungshaft, sondern denen über die Strafhaft. Da durch die vom Beschwerdeführer bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde weder ein Schaden an Personen noch sonst ein vermögenswerter Schaden eingetreten sein kann, scheiden Ansprüche des Beschwerdeführers aus diesem Anlaß aus dem Amtshaftungsgesetz aus, sodaß ein allfälliges durch Amtshaftungsansprüche begründetes Rechtsschutzinteresse (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 12. September 1986, Zlen. 86/18/0142 bis 0146) nicht vorliegt. Damit mangelt es aber zur Gänze an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil dem Beschwerdeführer für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum als Untersuchungshäftling die Verfügungsgewalt über ein Farb-TV-Gerät in der (seinerzeitigen) Untersuchungshaft nicht verschafft werden könnte.

Da nach den vorstehenden Ausführungen der Beschwerde vom Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis zugrundelag, war diese mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180052.X00

Im RIS seit

11.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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