TE Vwgh Beschluss 2026/4/16 Ra 2026/01/0044

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
KFG 1967 §102 Abs3
KFG 1967 §102 Abs3c
VwRallg
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
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  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Z, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Februar 2026, Zl. LVwG-411-79/2025-R13, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache dem Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2a Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von 15 Monaten entzogen, gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 und Z 1a FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung gemäß § 3 Nachschulungsverordnung angeordnet, ausgesprochen, dass sich gemäß § 4 Abs. 3 vierter Satz FSG die Probezeit des Revisionswerbers um ein weiteres Jahr, sohin bis zum 28. Jänner 2028, verlängert, sowie gemäß § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Dabei wurde u.a. ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache dem Revisionswerber gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 26, Absatz 2 a, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen für die Dauer von 15 Monaten entzogen, gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, und Ziffer eins a, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung gemäß Paragraph 3, Nachschulungsverordnung angeordnet, ausgesprochen, dass sich gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz FSG die Probezeit des Revisionswerbers um ein weiteres Jahr, sohin bis zum 28. Jänner 2028, verlängert, sowie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Dabei wurde u.a. ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei seit Jänner 2023 Probeführerscheinbesitzer; seine Probezeit sei bereits wegen einer Rotlichtübertretung (§ 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO) um ein weiteres Jahr - somit ursprünglich bis zum 20. Jänner 2027 - verlängert worden. Er habe am 15. März und am 29. Mai 2025 jeweils an näher genannten, stark befahrenen Kreuzungen die Reifen seines PKW durchdrehen lassen, sodass das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei („Burnout“). Beim ersten Vorfall sei es zudem dunkel und die Fahrbahn nass gewesen; beim zweiten Vorfall sei der Revisionswerber in einer Kurve über eine Länge von ca. 20 m „gedriftet“. Während eines „Burnouts“ sei keine sichere Kontrolle des Fahrzeuges möglich. Solche Fahrmanöver stellten eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, da sie nicht nur die Kontrolle über das Fahrzeug beeinträchtigten, sondern auch das Risiko von Unfällen und Schäden erhöhten; sie stellten eine massive Gefährdung für Fußgänger am Fahrbahnrand bzw. für fahrbahnquerende Fußgänger sowie auf der Gegenfahrbahn fahrende Fahrzeuge dar. Zudem bestehe die Gefahr, dass es bei länger anhaltendem Durchdrehen der Reifen zu einem Brand der Reifen komme, wodurch auch der Benzintank Feuer fangen könne.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei seit Jänner 2023 Probeführerscheinbesitzer; seine Probezeit sei bereits wegen einer Rotlichtübertretung (Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, StVO) um ein weiteres Jahr - somit ursprünglich bis zum 20. Jänner 2027 - verlängert worden. Er habe am 15. März und am 29. Mai 2025 jeweils an näher genannten, stark befahrenen Kreuzungen die Reifen seines PKW durchdrehen lassen, sodass das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei („Burnout“). Beim ersten Vorfall sei es zudem dunkel und die Fahrbahn nass gewesen; beim zweiten Vorfall sei der Revisionswerber in einer Kurve über eine Länge von ca. 20 m „gedriftet“. Während eines „Burnouts“ sei keine sichere Kontrolle des Fahrzeuges möglich. Solche Fahrmanöver stellten eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, da sie nicht nur die Kontrolle über das Fahrzeug beeinträchtigten, sondern auch das Risiko von Unfällen und Schäden erhöhten; sie stellten eine massive Gefährdung für Fußgänger am Fahrbahnrand bzw. für fahrbahnquerende Fußgänger sowie auf der Gegenfahrbahn fahrende Fahrzeuge dar. Zudem bestehe die Gefahr, dass es bei länger anhaltendem Durchdrehen der Reifen zu einem Brand der Reifen komme, wodurch auch der Benzintank Feuer fangen könne.
3
Ungeachtet der bereits erfolgten Verlängerung der Probezeit habe der Revisionswerber dadurch zwei Mal ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen; er habe auch beide Male mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, weshalb insofern jeweils eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG vorliege.Ungeachtet der bereits erfolgten Verlängerung der Probezeit habe der Revisionswerber dadurch zwei Mal ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen; er habe auch beide Male mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, weshalb insofern jeweils eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vorliege.
4
Der Revisionswerber sei in beiden Fällen mit näher genannten rechtskräftigen Straferkenntnissen auch wegen nicht der Eigenart des Fahrzeuges entsprechendem Verhalten gemäß § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm Abs. 3c KFG 1967 bestraft worden; hinsichtlich des Vorfalls am 15. März 2025 sei er zusätzlich noch wegen anderen Übertretungen des KFG 1967 (Verursachen ungebührlichen Lärms, kein Mitführen von Warnkleidung und geeigneten Warneinrichtungen) rechtskräftig bestraft worden.Der Revisionswerber sei in beiden Fällen mit näher genannten rechtskräftigen Straferkenntnissen auch wegen nicht der Eigenart des Fahrzeuges entsprechendem Verhalten gemäß Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz in Verbindung mit , Absatz 3 c, KFG 1967 bestraft worden; hinsichtlich des Vorfalls am 15. März 2025 sei er zusätzlich noch wegen anderen Übertretungen des KFG 1967 (Verursachen ungebührlichen Lärms, kein Mitführen von Warnkleidung und geeigneten Warneinrichtungen) rechtskräftig bestraft worden.
5
Zudem habe der Revisionswerber am 17. Mai 2025 - trotz Kenntnis des zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahrens - bei einer Fahrt auf der Autobahn wiederholt Straßenverkehrsregeln missachtet (grundloses Einschalten der Alarmblinkanlage, überraschendes Abbremsen, Missachten des Rechtsfahrgebots, grundloses Befahren des Pannenstreifens, doppelter Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur) und sei auch hiefür in näher genannten Fällen wegen näher bezeichneter Übertretungen der StVO rechtskräftig bestraft worden.
6
Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG sei - nach näher dargelegten fallbezogenen Erwägungen - davon auszugehen, dass der Revisionswerber erst nach 15 Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben werde.Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG sei - nach näher dargelegten fallbezogenen Erwägungen - davon auszugehen, dass der Revisionswerber erst nach 15 Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben werde.
7
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
12
Gemäß § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 hat sich der Lenker eines Fahrzeuges im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Gemäß Abs. 3c erster Satz leg. cit. gilt als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Abs. 3) jedenfallsGemäß Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG 1967 hat sich der Lenker eines Fahrzeuges im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Gemäß Absatz 3 c, erster Satz leg. cit. gilt als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Absatz 3,) jedenfalls
1.
die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,
2.
die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht,
3.
Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand [...].
13
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
14
Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht.
15
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2025/01/0229 bis 0232, mwN).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2025/01/0229 bis 0232, mwN).
16
Soweit die Revision daher zur Zulässigkeit zunächst das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage geltend macht, „ob ein Traktionsverlust beim Anfahren auf nasser Fahrbahn ohne Feststellung einer Gefährdungssituation den Tatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG erfüllt“, ist dem zu entgegnen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Ausbrechen des Fahrzeughecks in beiden Fällen durch ein entsprechendes Fahr- und Bremsmanöver (sog. „Burnout“ bzw. „Driften“) des Revisionswerbers - und sohin absichtlich - herbeigeführt und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt wurde. Demnach handelte es sich aber nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht um einen (bloßen) „Traktionsverlust ohne Feststellung einer Gefährdungssituation“, weshalb schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird.Soweit die Revision daher zur Zulässigkeit zunächst das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage geltend macht, „ob ein Traktionsverlust beim Anfahren auf nasser Fahrbahn ohne Feststellung einer Gefährdungssituation den Tatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG erfüllt“, ist dem zu entgegnen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Ausbrechen des Fahrzeughecks in beiden Fällen durch ein entsprechendes Fahr- und Bremsmanöver (sog. „Burnout“ bzw. „Driften“) des Revisionswerbers - und sohin absichtlich - herbeigeführt und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt wurde. Demnach handelte es sich aber nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht um einen (bloßen) „Traktionsverlust ohne Feststellung einer Gefährdungssituation“, weshalb schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird.
17
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bestimmte Tatsache im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 3 FSG nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es vielmehr genügt, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. etwa - den auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss - VwGH 11.7.2025, Ra 2024/11/0204, mwN).Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bestimmte Tatsache im Sinn von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG nicht voraussetzt, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es vielmehr genügt, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen vergleiche , etwa - den auch vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss - VwGH 11.7.2025, Ra 2024/11/0204, mwN).
18
Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
19
Es hat vielmehr näher begründet dargelegt, dass das Verhalten des Revisionswerbers im Sinne des § 102 Abs. 3c KFG - durch Durchführung eines „Burnouts“ bzw. „Driftens“ - an sich geeignet war, die Verkehrssicherheit (zumal durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten) zu beeinträchtigen. Gegen die Annahme, dass es sich bei den genannten Fahr- bzw. Bremsmanövern demnach um bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 3 FSG handelt, bestehen insofern keine Bedenken.Es hat vielmehr näher begründet dargelegt, dass das Verhalten des Revisionswerbers im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3 c, KFG - durch Durchführung eines „Burnouts“ bzw. „Driftens“ - an sich geeignet war, die Verkehrssicherheit (zumal durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten) zu beeinträchtigen. Gegen die Annahme, dass es sich bei den genannten Fahr- bzw. Bremsmanövern demnach um bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, FSG handelt, bestehen insofern keine Bedenken.
20
Demnach ging das Verwaltungsgericht aber auch vertretbar davon aus, dass durch die Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm Abs. 3c KFG 1967 jeweils die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG und sohin fallbezogen der Entziehungstatbestand des § 26 Abs. 2a leg. cit. verwirklicht wurde.Demnach ging das Verwaltungsgericht aber auch vertretbar davon aus, dass durch die Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz in Verbindung mit , Absatz 3 c, KFG 1967 jeweils die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG und sohin fallbezogen der Entziehungstatbestand des Paragraph 26, Absatz 2 a, leg. cit. verwirklicht wurde.
21
Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 26 Abs. 2a FSG (Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung) ist eine Bestrafung nicht erforderlich; liegt jedoch - wie hier - eine rechtskräftige Bestrafung vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (vgl. etwa VwGH 3.2.2026, Ra 2026/01/0001, mwN).Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG (Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung) ist eine Bestrafung nicht erforderlich; liegt jedoch - wie hier - eine rechtskräftige Bestrafung vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden vergleiche , etwa VwGH 3.2.2026, Ra 2026/01/0001, mwN).
22
Das Verwaltungsgericht ist auch insofern nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
23
Soweit die Revision weiters das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage mit der Begründung behauptet, „dass „das Verwaltungsgericht Grundsätze des Verfahrensrechts verletzte“, wird - auch mit den diesbezüglich näheren Ausführungen - nicht dargelegt, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht konkret abgewichen wäre bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.
24
Schließlich wird mit dem Vorbringen, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht und zur schlüssigen Beweiswürdigung, sowie weiters zur Rechtsprechung zu § 7 Abs. 4 FSG abweiche, die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es die Revision diesbezüglich unterlässt, konkret - unter Angabe zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 19.5.2025, Ra 2025/01/0125 bis 0127, mwN).Schließlich wird mit dem Vorbringen, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht und zur schlüssigen Beweiswürdigung, sowie weiters zur Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz 4, FSG abweiche, die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil es die Revision diesbezüglich unterlässt, konkret - unter Angabe zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 19.5.2025, Ra 2025/01/0125 bis 0127, mwN).
25
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. April 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010044.L00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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