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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach § 19 Abs. 5 AuslBG ist der Antrag auf Entsendebewilligung - wie etwa auch jener auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - vor Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen. Nur in den Ausnahmefällen, dass zunächst eine Anzeige ausreichte und auf eine Entsendebewilligung "umgestiegen" wird (§ 18 Abs. 7 AuslBG nach Anzeige gemäß § 18 Abs. 6 AuslBG) bzw. ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach einer Entsendebewilligung gestellt wird (§ 18 Abs. 4 AuslBG) kann der Antrag im Rahmen einer bereits aufgenommenen Beschäftigung gestellt werden. Wird jedoch - ausgehend von einer Entsendung im Rahmen eines Ensemblegastspiels von mehr als einer Woche - keine Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG erstattet, ist vor Aufnahme der Beschäftigung eine Entsendebewilligung zu beantragen. Einem nach Arbeitsaufnahme gestellten Antrag fehlt die Voraussetzung der Antragstellung vor Arbeitsaufnahme nach § 19 Abs. 5 AuslBG zu seiner Bewilligung (VwGH 11.11.2011, 2009/09/0210). Auch § 3 Abs. 4 AuslBG sieht vor, dass die Beschäftigung am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist. Eine Arbeitsaufnahme ohne Anzeige oder beantragter Entsendebewilligung ist hingegen nicht vorgesehen.Nach Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG ist der Antrag auf Entsendebewilligung - wie etwa auch jener auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - vor Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen. Nur in den Ausnahmefällen, dass zunächst eine Anzeige ausreichte und auf eine Entsendebewilligung "umgestiegen" wird (Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG nach Anzeige gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG) bzw. ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach einer Entsendebewilligung gestellt wird (Paragraph 18, Absatz 4, AuslBG) kann der Antrag im Rahmen einer bereits aufgenommenen Beschäftigung gestellt werden. Wird jedoch - ausgehend von einer Entsendung im Rahmen eines Ensemblegastspiels von mehr als einer Woche - keine Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG erstattet, ist vor Aufnahme der Beschäftigung eine Entsendebewilligung zu beantragen. Einem nach Arbeitsaufnahme gestellten Antrag fehlt die Voraussetzung der Antragstellung vor Arbeitsaufnahme nach Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG zu seiner Bewilligung (VwGH 11.11.2011, 2009/09/0210). Auch Paragraph 3, Absatz 4, AuslBG sieht vor, dass die Beschäftigung am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist. Eine Arbeitsaufnahme ohne Anzeige oder beantragter Entsendebewilligung ist hingegen nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026090001.J05Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026