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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §1 Abs2 litm;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. H. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der MD in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 11. August 2009, GZ LGSW/Abt.3/08115/1536561/2009, betreffend Ausstellung eines Befreiungsscheines, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte (unbestritten) vom 30. Jänner 2004 bis zum 29. Jänner 2009 über einen Befreiungsschein.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (dem Verwaltungsakt zu Folge) vom 25. Mai 2009 auf Ausstellung eines Befreiungsscheins gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (dem Verwaltungsakt zu Folge) vom 25. Mai 2009 auf Ausstellung eines Befreiungsscheins gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG abgewiesen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG sei einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe (§ 17 AuslBG), auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen sei. Nach § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG seien die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei. Kinder im Sinn dieser Bestimmung seien Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG sei einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe (Paragraph 17, AuslBG), auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m AuslBG nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen sei. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG seien die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei. Kinder im Sinn dieser Bestimmung seien Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte mit ihrem (österreichischen) Stiefvater NZ. im gemeinsamen Haushalt gelebt, werde festgestellt, dass der Stiefvater bis zu seinem Tod am 19. Jänner 2004 an der Adresse H.-Gasse in Wien wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei erst seit 8. Oktober 2010 bei ihrer Mutter an dieser (früheren) Adresse ihres Stiefvaters gemeldet gewesen. Sie habe auch nicht behauptet, dass ihr von ihrem Stiefvater Unterhalt gewährt worden sei. Sie könne die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nicht erfüllen, zumal sie auch nicht iSd § 15 Abs. 1 Z. 3 bis zur Stellung des Antrags nicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei. Nach dem Ableben ihres Stiefvaters am 19. Jänner 2004 unterliege sie hinsichtlich der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dem Regulativ des AuslBG.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte mit ihrem (österreichischen) Stiefvater NZ. im gemeinsamen Haushalt gelebt, werde festgestellt, dass der Stiefvater bis zu seinem Tod am 19. Jänner 2004 an der Adresse H.-Gasse in Wien wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei erst seit 8. Oktober 2010 bei ihrer Mutter an dieser (früheren) Adresse ihres Stiefvaters gemeldet gewesen. Sie habe auch nicht behauptet, dass ihr von ihrem Stiefvater Unterhalt gewährt worden sei. Sie könne die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nicht erfüllen, zumal sie auch nicht iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 bis zur Stellung des Antrags nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen sei. Nach dem Ableben ihres Stiefvaters am 19. Jänner 2004 unterliege sie hinsichtlich der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dem Regulativ des AuslBG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Jänner 2004 für den Zeitraum vom 30. Jänner 2004 bis zum 29. Jänner 2009 ein Befreiungsschein ausgestellt worden. Infolge dieses Befreiungsscheines sei sie auch berufstätig gewesen. Sie sei in weiterer Folge zweieinhalb Jahre in Karenz gewesen und habe danach ein Jahr lang bei der R. GmbH gearbeitet, die sie nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides gekündigt habe.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr Antrag vom 25. Mai 2009 nicht als Verlängerungsantrag mit entsprechend günstigeren Erteilungsvoraussetzungen iSd 15a Abs. 1 AuslBG, sondern als Erstantrag zu qualifizieren.Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr Antrag vom 25. Mai 2009 nicht als Verlängerungsantrag mit entsprechend günstigeren Erteilungsvoraussetzungen iSd 15a Absatz eins, AuslBG, sondern als Erstantrag zu qualifizieren.
§ 19 Abs. 5 AuslBG lautet: Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG lautet:
Die Verlängerung einer Ausländerbeschäftigungsbewilligung kommt rechtlich zulässigerweise nur in Betracht, wenn diese Verlängerung noch vor Ablauf der ursprünglich erteilten Bewilligung beantragt worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1980, VwSlg 10257/A, vom 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0004, und vom 6. September 2007, Zl. 2005/09/0158). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die genannten zeitlichen Voraussetzungen der Antragstellung für eine Verlängerung nicht erfüllt.Die Verlängerung einer Ausländerbeschäftigungsbewilligung kommt rechtlich zulässigerweise nur in Betracht, wenn diese Verlängerung noch vor Ablauf der ursprünglich erteilten Bewilligung beantragt worden ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1980, VwSlg 10257/A, vom 16. Oktober 2001, Zl. 2000/09/0004, und vom 6. September 2007, Zl. 2005/09/0158). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die genannten zeitlichen Voraussetzungen der Antragstellung für eine Verlängerung nicht erfüllt.
Der vorliegende Antrag ist daher als Erstantrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines zu beurteilen, für den eine der Erteilungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 AuslBG vorliegen muss. Dies wäre der Fall, wenn die Beschwerdeführerin während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist (Z. 1) oder das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war (Z. 2) oder bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist (Z. 3) oder Ehegattin oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist (Z. 4).Der vorliegende Antrag ist daher als Erstantrag auf Erteilung eines Befreiungsscheines zu beurteilen, für den eine der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG vorliegen muss. Dies wäre der Fall, wenn die Beschwerdeführerin während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist (Ziffer eins,) oder das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war (Ziffer 2,) oder bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist (Ziffer 3,) oder Ehegattin oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist (Ziffer 4,).
Die am 5. Jänner 1978 geborene Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie keine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AuslBG erfüllt, insbesondere war sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit m AuslBG von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen (vgl. allgemein zur Voraussetzung eines zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2007/09/0217).Die am 5. Jänner 1978 geborene Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie keine der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG erfüllt, insbesondere war sie nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen vergleiche , allgemein zur Voraussetzung eines zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zl. 2007/09/0217).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 14. Oktober 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090210.X00Im RIS seit
19.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012