1
Zwischen der revisionswerbenden Partei, einem Opernhaus mit Sitz in Wien im Geschäftszweig Theater, Varietés und Kabaretts mit der gewerblichen Konzession zur Veranstaltung eines Musik- und Tanztheaters, und dem Entsendebetrieb, einem (Opern-)Unternehmen im Geschäftszweig Theaterbetrieb mit Sitz in Monaco, wurde mit 10. Juni 2024 ein Gastspielvertrag für den Zeitraum von 29. Juni 2024 bis 12. Juli 2024 abgeschlossen.
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Die revisionswerbende Partei als Veranstalterin zeigte die Tätigkeit der Mitbeteiligten nicht gemäß § 18 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) an, sondern beantragte am 4. Juli 2024 eine Entsendebewilligung für den Erstmitbeteiligten als Chorsänger für den Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 11. Juli 2024, den Zweitmitbeteiligten als Orchestermusiker für den Zeitraum von 26. Juni 2024 bis 12. Juli 2024, die Drittmitbeteiligte als Chef-Maskenbildnerin (cheffe perruquiére) für den Zeitraum von 29. Juni 2024 bis 13. Juli 2024, die Viertmitbeteiligte als Chorsängerin für den Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 11. Juli 2024 und den Fünfmitbeteiligten als Orchestermusiker für den Zeitraum von 30. Juni 2024 bis 12. Juli 2024.Die revisionswerbende Partei als Veranstalterin zeigte die Tätigkeit der Mitbeteiligten nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 6, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) an, sondern beantragte am 4. Juli 2024 eine Entsendebewilligung für den Erstmitbeteiligten als Chorsänger für den Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 11. Juli 2024, den Zweitmitbeteiligten als Orchestermusiker für den Zeitraum von 26. Juni 2024 bis 12. Juli 2024, die Drittmitbeteiligte als Chef-Maskenbildnerin (cheffe perruquiére) für den Zeitraum von 29. Juni 2024 bis 13. Juli 2024, die Viertmitbeteiligte als Chorsängerin für den Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 11. Juli 2024 und den Fünfmitbeteiligten als Orchestermusiker für den Zeitraum von 30. Juni 2024 bis 12. Juli 2024.
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Die Mitbeteiligten, für die jeweils für diesen Zeitraum gültige, von Frankreich ausgestellte Aufenthaltskarten vorgelegt wurden, sollten von Anfang an im Rahmen eines Ensemblegastspiels bei der revisionswerbenden Partei (Veranstalterin) länger als eine Woche beschäftigt werden.
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Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies die Anträge auf Erteilung einer Entsendebewilligung mit Bescheiden vom 22. August 2024 gemäß § 18 AuslBG ab; die dagegen erhobenen Beschwerden wies sie mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21. November 2024 ab. Dagegen brachte die revisionswerbende Partei jeweils Vorlageanträge ein.Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies die Anträge auf Erteilung einer Entsendebewilligung mit Bescheiden vom 22. August 2024 gemäß Paragraph 18, AuslBG ab; die dagegen erhobenen Beschwerden wies sie mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21. November 2024 ab. Dagegen brachte die revisionswerbende Partei jeweils Vorlageanträge ein.
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Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen vom 6. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung die Beschwerden - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidungen - ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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Ausgehend von dem eingangs dieses Erkenntnisses dargestellten, unstrittigen Sachverhalt begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidungen rechtlich fallbezogen zusammengefasst jeweils damit, dass § 18 Abs. 7 AuslBG auf einer Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG aufbaue und nachträglich einen Antrag auf Erteilung einer Entsendebewilligung ermögliche, wenn sich herausstelle, dass das Ensemblegastspiel länger als eine Woche dauern werde und der Antrag innerhalb der ersten Woche eingereicht werden könne. § 18 Abs. 6 AuslBG regle die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Ensemblegastspielen von maximal einer Woche, wofür lediglich eine Anzeige des Veranstalters spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erforderlich sei. Im Gegensatz dazu sehe § 18 Abs. 7 AuslBG das Erfordernis einer Entsendebewilligung vor, wenn eine derartige Beschäftigung länger als eine Woche dauere. Dabei würden zwei Fallgruppen unterschieden, nämlich die Antragstellung ab Kenntnis der länger als eine Woche dauernden Beschäftigung bzw. vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, wenn sich die eine Woche übersteigende Beschäftigung innerhalb der anzeigepflichtigen Zeit ergebe. Aus der Systematik ergebe sich, dass während eines Ensemblegastspiels entweder eine Anzeige oder eine Entsendebewilligung vorliegen müsse. Eine Beschäftigung ohne eine der beiden sei nicht vorgesehen.Ausgehend von dem eingangs dieses Erkenntnisses dargestellten, unstrittigen Sachverhalt begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidungen rechtlich fallbezogen zusammengefasst jeweils damit, dass Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG auf einer Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG aufbaue und nachträglich einen Antrag auf Erteilung einer Entsendebewilligung ermögliche, wenn sich herausstelle, dass das Ensemblegastspiel länger als eine Woche dauern werde und der Antrag innerhalb der ersten Woche eingereicht werden könne. Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG regle die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Ensemblegastspielen von maximal einer Woche, wofür lediglich eine Anzeige des Veranstalters spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme erforderlich sei. Im Gegensatz dazu sehe Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG das Erfordernis einer Entsendebewilligung vor, wenn eine derartige Beschäftigung länger als eine Woche dauere. Dabei würden zwei Fallgruppen unterschieden, nämlich die Antragstellung ab Kenntnis der länger als eine Woche dauernden Beschäftigung bzw. vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, wenn sich die eine Woche übersteigende Beschäftigung innerhalb der anzeigepflichtigen Zeit ergebe. Aus der Systematik ergebe sich, dass während eines Ensemblegastspiels entweder eine Anzeige oder eine Entsendebewilligung vorliegen müsse. Eine Beschäftigung ohne eine der beiden sei nicht vorgesehen.
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Diese Differenzierung scheine auch durch die besonderen Umstände im Kulturbetrieb nachvollziehbar. § 18 Abs. 6 AuslBG sei für die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Ensemblegastspielen für maximal eine Woche gedacht. § 18 Abs. 7 erster Fall AuslBG verpflichte die Veranstalterin von Ensemblegastspielen, die bereits von Anfang an länger als eine Woche vereinbart seien, vor deren Beginn eine Entsendebewilligung zu beantragen. § 18 Abs. 7 zweiter Fall AuslBG ermögliche dem Veranstalter aufbauend auf Absatz 6 eine Verlängerung des Ensemblegastspiels bekannt zu geben und für den Ausländer vor Ablauf der ersten Woche eine Entsendebewilligung zu beantragten. Diese Variante betreffe daher lediglich eine Verlängerung pro futuro um eine Verlängerung des Ensemblegastspiels (z.B. bei großem Erfolg), das Verschieben oder Nachholen von Veranstaltungen (z.B. bei Ausfall wegen Wetter, Krankheit, etc.) zu ermöglichen. Bei Ensemblegastspielen, die von Anfang an länger als eine Woche geplant seien, sei bereits vor deren Beginn von der Veranstalterin eine Entsendebewilligung nach § 18 Abs. 7 erster Fall AuslBG zu beantragen.Diese Differenzierung scheine auch durch die besonderen Umstände im Kulturbetrieb nachvollziehbar. Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG sei für die Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Ensemblegastspielen für maximal eine Woche gedacht. Paragraph 18, Absatz 7, erster Fall AuslBG verpflichte die Veranstalterin von Ensemblegastspielen, die bereits von Anfang an länger als eine Woche vereinbart seien, vor deren Beginn eine Entsendebewilligung zu beantragen. Paragraph 18, Absatz 7, zweiter Fall AuslBG ermögliche dem Veranstalter aufbauend auf Absatz 6 eine Verlängerung des Ensemblegastspiels bekannt zu geben und für den Ausländer vor Ablauf der ersten Woche eine Entsendebewilligung zu beantragten. Diese Variante betreffe daher lediglich eine Verlängerung pro futuro um eine Verlängerung des Ensemblegastspiels (z.B. bei großem Erfolg), das Verschieben oder Nachholen von Veranstaltungen (z.B. bei Ausfall wegen Wetter, Krankheit, etc.) zu ermöglichen. Bei Ensemblegastspielen, die von Anfang an länger als eine Woche geplant seien, sei bereits vor deren Beginn von der Veranstalterin eine Entsendebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 7, erster Fall AuslBG zu beantragen.
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Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu, bei dem der revisionswerbenden Partei bereits vor dem Beginn des Ensemblegastspiels bekannt gewesen sei, dass dieses und damit auch die Beschäftigung der Mitbeteiligten länger als eine Woche dauern werde. Daher wären von der revisionswerbenden Partei bereits vor Beginn der Beschäftigung Entsendebewilligungen nach § 18 Abs. 7 erster Fall AuslBG zu beantragen gewesen. Die Beantragung innerhalb der ersten Woche des Ensemblegastspiels sei hier daher verspätet erfolgt. Eine rückwirkende Erteilung einer Entsendebewilligung sei nicht vorgesehen.Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu, bei dem der revisionswerbenden Partei bereits vor dem Beginn des Ensemblegastspiels bekannt gewesen sei, dass dieses und damit auch die Beschäftigung der Mitbeteiligten länger als eine Woche dauern werde. Daher wären von der revisionswerbenden Partei bereits vor Beginn der Beschäftigung Entsendebewilligungen nach Paragraph 18, Absatz 7, erster Fall AuslBG zu beantragen gewesen. Die Beantragung innerhalb der ersten Woche des Ensemblegastspiels sei hier daher verspätet erfolgt. Eine rückwirkende Erteilung einer Entsendebewilligung sei nicht vorgesehen.
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Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf VwGH 3.6.2025,
Ra 2025/09/0009, mit dem Vorliegen einer komplexen Rechtsfrage, zu der auf keine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur habe zurückgegriffen werden können.
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Gegen diese Erkenntnisse richten sich die Revisionen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
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Die revisionswerbende Partei schließt sich in der Frage der Revisionszulässigkeit den Zulassungsausführungen des Verwaltungsgerichts an und bringt dazu vor, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob ein Antrag auf Erteilung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 7 AuslBG auch bei Vorhersehbarkeit einer eine Woche übersteigenden Dauer eines Ensemblegastspiels noch innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung vom Veranstalter beantragt werden könne. Insbesondere sei nicht geklärt, ob in einer solchen Konstellation eine Entsendebewilligung zur Gänze zu versagen sei oder ob sie zumindest für den Zeitraum ab Antragstellung (pro futuro) zu erteilen wäre. Der Verweis auf Abs. 6 in § 18 Abs. 7 AuslBG in „Dauert jedoch das Ensemblegastspiel (§ 18 Abs. 6) länger als eine Woche ...“ [richtig: „Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, ...“; Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes] beziehe sich lediglich darauf, dass § 18 Abs. 6 AuslBG einen Sonderfall für Ausländer vorsehe, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden. Der Verweis diene damit lediglich der Vermeidung von Redundanzen.Die revisionswerbende Partei schließt sich in der Frage der Revisionszulässigkeit den Zulassungsausführungen des Verwaltungsgerichts an und bringt dazu vor, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob ein Antrag auf Erteilung einer Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG auch bei Vorhersehbarkeit einer eine Woche übersteigenden Dauer eines Ensemblegastspiels noch innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung vom Veranstalter beantragt werden könne. Insbesondere sei nicht geklärt, ob in einer solchen Konstellation eine Entsendebewilligung zur Gänze zu versagen sei oder ob sie zumindest für den Zeitraum ab Antragstellung (pro futuro) zu erteilen wäre. Der Verweis auf Absatz 6, in Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG in „Dauert jedoch das Ensemblegastspiel (Paragraph 18, Absatz 6,) länger als eine Woche ...“ [richtig: „Dauert die Beschäftigung nach Absatz 6, länger als eine Woche, ...“; Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes] beziehe sich lediglich darauf, dass Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG einen Sonderfall für Ausländer vorsehe, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden. Der Verweis diene damit lediglich der Vermeidung von Redundanzen.
12
Sei eine „verspätete“ Antragstellung zulässig, wäre die Beschwerde nicht abzuweisen gewesen. Sollten die Bestimmungen jedoch dahingehend zu verstehen sein, dass eine Entsendebewilligung (lediglich) nicht „rückwirkend“ erteilt werden könne, hätte die Beschwerde zumindest für den Zeitraum ab Antragstellung (pro futuro) nicht abgewiesen werden dürfen.
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Ferner wird in den Revisionen zur Begründung vorgebracht, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 18 Abs. 7 AuslBG zwei Fallgruppen unterscheide, nämlich dass der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis der länger als eine Woche dauernden Beschäftigung einzubringen sei bzw. jedenfalls vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, wenn sich die eine Woche übersteigende Beschäftigung innerhalb der anzeigepflichtigen Zeit ergebe, nicht geteilt werde. § 18 Abs. 7 AuslBG regle, dass in den Fällen, in denen eine Beschäftigung bei einem Ensemblegastspiel im Theater länger als eine Woche dauere, der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstands, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sei.Ferner wird in den Revisionen zur Begründung vorgebracht, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG zwei Fallgruppen unterscheide, nämlich dass der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis der länger als eine Woche dauernden Beschäftigung einzubringen sei bzw. jedenfalls vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, wenn sich die eine Woche übersteigende Beschäftigung innerhalb der anzeigepflichtigen Zeit ergebe, nicht geteilt werde. Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG regle, dass in den Fällen, in denen eine Beschäftigung bei einem Ensemblegastspiel im Theater länger als eine Woche dauere, der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstands, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sei.
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§ 18 Abs. 7 AuslBG sei bereits in einer beinahe wortidenten Fassung seit der Stammfassung (BGBl. Nr. 218/1975) im Ausländerbeschäftigungsgesetz enthalten. Die Gesetzesmaterialien zu Abs. 7 stellten nicht darauf ab, dass der Umstand, dass die Beschäftigung länger als eine Woche dauere, nicht vorhersehbar gewesen sei. Vielmehr werde schlicht festgehalten, dass die Bestimmung die Antragseinbringung regle, wenn „die Beschäftigung der im Abs. 6 angeführten Person länger als eine Woche“, also von Personen, die im Rahmen von Ensemblegastspielen beschäftigt werden, dauere (Hinweis auf [RV] 1451 BlgNR 13. GP 32).Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG sei bereits in einer beinahe wortidenten Fassung seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) im Ausländerbeschäftigungsgesetz enthalten. Die Gesetzesmaterialien zu Absatz 7, stellten nicht darauf ab, dass der Umstand, dass die Beschäftigung länger als eine Woche dauere, nicht vorhersehbar gewesen sei. Vielmehr werde schlicht festgehalten, dass die Bestimmung die Antragseinbringung regle, wenn „die Beschäftigung der im Absatz 6, angeführten Person länger als eine Woche“, also von Personen, die im Rahmen von Ensemblegastspielen beschäftigt werden, dauere (Hinweis auf [RV] 1451 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 32, ). 15
§ 18 Abs. 7 AuslBG gewähre damit - abweichend von § 18 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 5 AuslBG - Arbeitgebern für Ensemblegastspiele in Theatern eine längere Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Entsendebewilligung. Der Antrag für Beschäftigungen bei Ensemblegastspielen in Theatern könne nach dieser Bestimmung nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ab der Kenntnis des Umstands, dass die Beschäftigung länger als eine Woche dauere, bis spätestens vor Ablauf von einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung eingebracht werden. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts regle § 18 Abs. 7 AuslBG daher nicht zwei Fallgruppen, die auf den Zeitpunkt der Kenntnis der eine Woche übersteigenden Dauer des Ensemblegastspiels abstelle, sondern nur einen Fall mit Fristbeginn und Fristende. Dass Arbeitgeber bzw. Beschäftigte im Bereich der Künste gegenüber anderen Arbeitgebern bzw. Beschäftigten privilegiert würden, sei (mit Hinweis auf § 3 Abs. 4 AuslBG) nicht ungewöhnlich.Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG gewähre damit - abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG - Arbeitgebern für Ensemblegastspiele in Theatern eine längere Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Entsendebewilligung. Der Antrag für Beschäftigungen bei Ensemblegastspielen in Theatern könne nach dieser Bestimmung nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ab der Kenntnis des Umstands, dass die Beschäftigung länger als eine Woche dauere, bis spätestens vor Ablauf von einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung eingebracht werden. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts regle Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG daher nicht zwei Fallgruppen, die auf den Zeitpunkt der Kenntnis der eine Woche übersteigenden Dauer des Ensemblegastspiels abstelle, sondern nur einen Fall mit Fristbeginn und Fristende. Dass Arbeitgeber bzw. Beschäftigte im Bereich der Künste gegenüber anderen Arbeitgebern bzw. Beschäftigten privilegiert würden, sei (mit Hinweis auf Paragraph 3, Absatz 4, AuslBG) nicht ungewöhnlich.
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Selbst wenn eine Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Beschäftigungsdauer erforderlich wäre, sei aus § 18 Abs. 7 AuslBG nicht ableitbar, dass die Entsendebewilligung nicht für den verbleibenden Zeitraum der Beschäftigung erteilt werden könne. Insbesondere mache die Bestimmung die Zulässigkeit einer Entsendebewilligung nicht von der vorherigen Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG abhängig. § 18 Abs. 6 AuslBG gelte nur für Ausländer, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden, die nicht länger als eine Woche dauerten. Ausschließlich in diesen Fällen sei eine Anzeige zu erstatten, weil in allen anderen Fällen - damit dann, wenn die Beschäftigung für länger als eine Woche erfolge - jedenfalls eine Entsendebewilligung zu beantragen sei. Auch die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung hielten fest, dass die Ausnahmeregelung des Abs. 6 den Umstand berücksichtige, dass Ensemblegastspiele im Theater im Allgemeinen nicht länger als eine Woche dauerten (Hinweis auf [RV] 1451 BlgNR 13. GP 31). Die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien stellten hinsichtlich des § 18 Abs. 7 AuslBG jedoch nicht darauf ab, dass eine Anzeige nach Abs. 6 Voraussetzung für eine Entsendebewilligung sei.Selbst wenn eine Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Beschäftigungsdauer erforderlich wäre, sei aus Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG nicht ableitbar, dass die Entsendebewilligung nicht für den verbleibenden Zeitraum der Beschäftigung erteilt werden könne. Insbesondere mache die Bestimmung die Zulässigkeit einer Entsendebewilligung nicht von der vorherigen Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG abhängig. Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG gelte nur für Ausländer, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden, die nicht länger als eine Woche dauerten. Ausschließlich in diesen Fällen sei eine Anzeige zu erstatten, weil in allen anderen Fällen - damit dann, wenn die Beschäftigung für länger als eine Woche erfolge - jedenfalls eine Entsendebewilligung zu beantragen sei. Auch die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung hielten fest, dass die Ausnahmeregelung des Absatz 6, den Umstand berücksichtige, dass Ensemblegastspiele im Theater im Allgemeinen nicht länger als eine Woche dauerten (Hinweis auf [RV] 1451 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 31, ). Die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien stellten hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG jedoch nicht darauf ab, dass eine Anzeige nach Absatz 6, Voraussetzung für eine Entsendebewilligung sei.
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Hätte der Gesetzgeber zwingend eine Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG zur Voraussetzung für die Entsendebewilligung machen wollen, hätte er dies gesetzlich (eindeutig) verankert bzw. zumindest in den Gesetzesmaterialien ausgeführt. Beides sei jedoch nicht erfolgt, woraus zu schließen sei, dass eine Entsendebewilligung nach § 18 Abs. 7 AuslBG beantragt werden könne, ohne dass zuvor eine Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG erstattet werden müsse. Der Verweis auf Abs. 6 in § 18 Abs. 7 AuslBG beziehe sich lediglich darauf, dass Abs. 6 einen Sonderfall für Ausländer vorsehe, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch in § 18 Abs. 7 AuslBG nochmals darlegen müssen, dass dieser Absatz nur für die Beschäftigung von Ausländern gelte, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden und die Bestimmung eine Ausnahme vom Regelfall des § 18 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 5 AuslBG darstelle.Hätte der Gesetzgeber zwingend eine Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG zur Voraussetzung für die Entsendebewilligung machen wollen, hätte er dies gesetzlich (eindeutig) verankert bzw. zumindest in den Gesetzesmaterialien ausgeführt. Beides sei jedoch nicht erfolgt, woraus zu schließen sei, dass eine Entsendebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG beantragt werden könne, ohne dass zuvor eine Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG erstattet werden müsse. Der Verweis auf Absatz 6, in Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG beziehe sich lediglich darauf, dass Absatz 6, einen Sonderfall für Ausländer vorsehe, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch in Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG nochmals darlegen müssen, dass dieser Absatz nur für die Beschäftigung von Ausländern gelte, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt würden und die Bestimmung eine Ausnahme vom Regelfall des Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG darstelle.
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Demgemäß habe die revisionswerbende Partei hinsichtlich jener Beschäftigten des gegenständlichen Ensemblegastspiels, die kürzer als eine Woche hätten beschäftigt werden sollen, im Sinn des § 18 Abs. 6 AuslBG vor Beginn der Beschäftigung die erforderliche Anzeige erstattet. Es wäre ihr damit auch möglich gewesen, die Entsendebewilligung vor Beginn der Beschäftigung zu beantragen. Sie sei jedoch aufgrund des (allenfalls missverständlichen) Gesetzeswortlauts der Rechtsauffassung, dass diese rechtzeitig - innerhalb einer Woche ab Beginn der Beschäftigung - beantragt worden seien und keine Anzeige für die betroffenen Ausländer erforderlich gewesen sei.Demgemäß habe die revisionswerbende Partei hinsichtlich jener Beschäftigten des gegenständlichen Ensemblegastspiels, die kürzer als eine Woche hätten beschäftigt werden sollen, im Sinn des Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG vor Beginn der Beschäftigung die erforderliche Anzeige erstattet. Es wäre ihr damit auch möglich gewesen, die Entsendebewilligung vor Beginn der Beschäftigung zu beantragen. Sie sei jedoch aufgrund des (allenfalls missverständlichen) Gesetzeswortlauts der Rechtsauffassung, dass diese rechtzeitig - innerhalb einer Woche ab Beginn der Beschäftigung - beantragt worden seien und keine Anzeige für die betroffenen Ausländer erforderlich gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den aufgrund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:
19
Die Revisionen sind aus den dargelegten Gründen zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.
20
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2023, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, lauten (auszugsweise): „Abschnitt I„Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2, (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
...
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.
(3) ...
(4) Ausländer, die Konzert- oder Bühnenkünstler oder Angehörige der Berufsgruppen Artisten, Film-, Rundfunk- und Fernsehschaffende oder Musiker sind, dürfen
b)
acht Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung
ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter bzw. Produzenten am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
...
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer
Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.Paragraph 18, (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
...
(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.(4) Dauert die im Absatz eins, genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(5) Für Ausländer nach Abs. 1, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.(5) Für Ausländer nach Absatz eins,, die im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich. Die Beschäftigung ist von der Einrichtung, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, bzw. vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(6) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.(6) Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigt werden, ist eine Entsendebewilligung nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. Die Beschäftigung ist vom Veranstalter spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Dauert die Beschäftigung nach Abs. 6 länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.(7) Dauert die Beschäftigung nach Absatz 6, länger als eine Woche, so ist der Antrag auf Erteilung der Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen.
(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
...
Abschnitt VAbschnitt römisch fünf
Verfahren
Anträge nach Abschnitt II und IVAnträge nach Abschnitt römisch zwei und römisch vier
§ 19. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 19, (1) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 18, vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
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(5) Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung ist vor der Einreise des Ausländers, der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vor Aufnahme der Beschäftigung einzubringen. Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines ist vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer einzubringen.
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Die Gesetzesmaterialien (RV 1451 BlgNR 13. GP 31f) führen zu der bereits in der Stammfassung (BGBl. Nr. 218/1975) enthaltenen, im wesentlichen übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (die Möglichkeit einer Entsendebewilligung wurde mit der durch das Antimissbrauchsgesetz erfolgten Novelle u.a. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, geschaffen) insbesondere des § 18 Abs. 6 AuslBG aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1451, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 31, f) führen zu der bereits in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) enthaltenen, im wesentlichen übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (die Möglichkeit einer Entsendebewilligung wurde mit der durch das Antimissbrauchsgesetz erfolgten Novelle u.a. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, geschaffen) insbesondere des Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG aus: „Die Ausnahmeregelung im Abs. 6 berücksichtigt den Umstand, daß Ensemblegastspiele im Theater im allgemeinen nicht länger als eine Woche dauern, wodurch Belange des Arbeitsmarktes nicht berührt werden.„Die Ausnahmeregelung im Absatz 6, berücksichtigt den Umstand, daß Ensemblegastspiele im Theater im allgemeinen nicht länger als eine Woche dauern, wodurch Belange des Arbeitsmarktes nicht berührt werden.
Die Abs. 4 und 7 regeln die Antragseinbringung, wenn die Arbeitsleistungen der im Abs. 3 genannten Personen länger als drei Monate bzw. die Beschäftigungen der im Abs. 6 angeführten Personen länger als eine Woche dauern.“Die Absatz 4, und 7 regeln die Antragseinbringung, wenn die Arbeitsleistungen der im Absatz 3, genannten Personen länger als drei Monate bzw. die Beschäftigungen der im Absatz 6, angeführten Personen länger als eine Woche dauern.“
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Im vorliegenden Fall liegt eine Beschäftigung entsendeter ausländischer Künstler im Rahmen eines Ensemblegastspiels vor, sodass schon im Hinblick auf die Entsendung unzweifelhaft § 18 AuslBG die in den Blick zu nehmende maßgebliche Bestimmung darstellt. Sie ist insoweit die gegenüber § 3 (Abs. 4) AuslBG speziellere Norm.Im vorliegenden Fall liegt eine Beschäftigung entsendeter ausländischer Künstler im Rahmen eines Ensemblegastspiels vor, sodass schon im Hinblick auf die Entsendung unzweifelhaft Paragraph 18, AuslBG die in den Blick zu nehmende maßgebliche Bestimmung darstellt. Sie ist insoweit die gegenüber Paragraph 3, (Absatz 4,) AuslBG speziellere Norm.
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Die Beschäftigung ausländischer Künstler oder Ensemblemitglieder unterliegt grundsätzlich - wie die Beschäftigung von Ausländern allgemein - dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Eine generelle Ausnahme davon im Sinn des § 1 Abs. 2 AuslBG besteht hinsichtlich ausländischer Künstler oder Ensemblemitglieder nicht.Die Beschäftigung ausländischer Künstler oder Ensemblemitglieder unterliegt grundsätzlich - wie die Beschäftigung von Ausländern allgemein - dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Eine generelle Ausnahme davon im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG besteht hinsichtlich ausländischer Künstler oder Ensemblemitglieder nicht.
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Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedarf die Beschäftigung eines von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz entsendeten Ausländers im Inland - soweit in § 18 AuslBG nicht anderes bestimmt wird - einer Beschäftigungsbewilligung oder, wenn die Arbeiten nicht länger als sechs Monate dauern, einer Entsendebewilligung.Nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedarf die Beschäftigung eines von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz entsendeten Ausländers im Inland - soweit in Paragraph 18, AuslBG nicht anderes bestimmt wird - einer Beschäftigungsbewilligung oder, wenn die Arbeiten nicht länger als sechs Monate dauern, einer Entsendebewilligung.
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Von diesem Grundsatz wird in § 18 Abs. 6 AuslBG für bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigte Ausländer dahingehend eine Ausnahme normiert, als dann eine Entsendebewilligung nicht erforderlich ist, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. In diesem Fall ist die Beschäftigung vom Veranstalter (lediglich) spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.Von diesem Grundsatz wird in Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG für bei Ensemblegastspielen im Theater beschäftigte Ausländer dahingehend eine Ausnahme normiert, als dann eine Entsendebewilligung nicht erforderlich ist, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert. In diesem Fall ist die Beschäftigung vom Veranstalter (lediglich) spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
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Gleicher Art gilt eine solche Ausnahme vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung samt Anzeigepflicht spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme bei einer Beschäftigung im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen gemäß § 18 Abs. 5 AuslBG.Gleicher Art gilt eine solche Ausnahme vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung samt Anzeigepflicht spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme bei einer Beschäftigung im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, AuslBG.
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Dass die Wendung „im Theater“ in § 18 Abs. 6 AuslBG auch das Musiktheater mitumfasst, ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht zweifelhaft.Dass die Wendung „im Theater“ in Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG auch das Musiktheater mitumfasst, ist im Revisionsverfahren zu Recht nicht zweifelhaft.
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§ 18 Abs. 6 AuslBG verweist bei der Bezeichnung der Ausländer ausdrücklich auf Abs. 1 des § 18 AuslBG. Bereits daraus ist zwanglos abzuleiten, dass auch betriebsentsandte ausländische Ensemblemitglieder grundsätzlich einer Entsendebewilligung oder - bei einer über sechs Monate hinausgehenden Entsendung - einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen. Genauso eindeutig ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie ausschließlich den Fall regelt, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert.Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG verweist bei der Bezeichnung der Ausländer ausdrücklich auf Absatz eins, des Paragraph 18, AuslBG. Bereits daraus ist zwanglos abzuleiten, dass auch betriebsentsandte ausländische Ensemblemitglieder grundsätzlich einer Entsendebewilligung oder - bei einer über sechs Monate hinausgehenden Entsendung - einer Beschäftigungsbewilligung bedürfen. Genauso eindeutig ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie ausschließlich den Fall regelt, wenn die Beschäftigung nicht länger als eine Woche dauert.
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Als Ausnahme von der Grundregel des § 18 Abs. 1 AuslBG ist Abs. 6 leg. cit. - wie Ausnahmetatbestände grundsätzlich - eng auszulegen (vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0036, mwN).Als Ausnahme von der Grundregel des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG ist Absatz 6, leg. cit. - wie Ausnahmetatbestände grundsätzlich - eng auszulegen vergleiche , etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0036, mwN). 30
Mit anderen Worten: § 18 Abs. 6 AuslBG normiert nur für die nicht länger als eine Woche dauernde Beschäftigung von entsendeten Ausländern bei Ensemblegastspielen im Theater eine Ausnahme von der andernfalls nach Abs. 1 leg. cit. bestehenden Bewilligungspflicht. Ausschließlich im Fall einer eine Woche nicht übersteigenden solchen Beschäftigung ist die Erstattung einer Anzeige ausreichend. Diesfalls ist die Beschäftigung spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme vom Veranstalter der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.Mit anderen Worten: Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG normiert nur für die nicht länger als eine Woche dauernde Beschäftigung von entsendeten Ausländern bei Ensemblegastspielen im Theater eine Ausnahme von der andernfalls nach Absatz eins, leg. cit. bestehenden Bewilligungspflicht. Ausschließlich im Fall einer eine Woche nicht übersteigenden solchen Beschäftigung ist die Erstattung einer Anzeige ausreichend. Diesfalls ist die Beschäftigung spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme vom Veranstalter der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
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§ 18 Abs. 7 AuslBG erweitert die Ausnahme des Abs. 6 leg. cit. für den Fall, dass die nicht länger als eine Woche dauernde Beschäftigung im Rahmen des Ensemblegastspiels doch für einen länger als eine Woche dauernden Zeitraum erfolgt. In diesem Fall ist wieder - der Grundregel des § 18 Abs. 1 AuslBG folgend - eine Entsendebewilligung erforderlich. Diesfalls ist die Entsendebewilligung jedoch - abweichend von § 19 Abs. 5 AuslBG - nicht vor der Arbeitsaufnahme, sondern sobald der Veranstalter von der Überschreitung der Wochenfrist Kenntnis erlangt, sie für ihn also absehbar ist, jedenfalls aber vor Ablauf von einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen.Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG erweitert die Ausnahme des Absatz 6, leg. cit. für den Fall, dass die nicht länger als eine Woche dauernde Beschäftigung im Rahmen des Ensemblegastspiels doch für einen länger als eine Woche dauernden Zeitraum erfolgt. In diesem Fall ist wieder - der Grundregel des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG folgend - eine Entsendebewilligung erforderlich. Diesfalls ist die Entsendebewilligung jedoch - abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG - nicht vor der Arbeitsaufnahme, sondern sobald der Veranstalter von der Überschreitung der Wochenfrist Kenntnis erlangt, sie für ihn also absehbar ist, jedenfalls aber vor Ablauf von einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen.
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Die Regelung des § 18 Abs. 7 AuslBG ist insoweit mit jener des § 18 Abs. 4 AuslBG vergleichbar, als die letztgenannte Bestimmung bei Überschreiten der Frist von vier Monaten nach bereits erfolgter Arbeitsaufnahme infolge der zunächst ausreichenden Entsendebewilligung einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht.Die Regelung des Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG ist insoweit mit jener des Paragraph 18, Absatz 4, AuslBG vergleichbar, als die letztgenannte Bestimmung bei Überschreiten der Frist von vier Monaten nach bereits erfolgter Arbeitsaufnahme infolge der zunächst ausreichenden Entsendebewilligung einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht. 33
§ 18 Abs. 7 AuslBG stellt somit keine eigene Ausnahme von der Grundregel des § 18 Abs. 1 AuslBG dar. Diese Bestimmung ergänzt vielmehr die von § 18 Abs. 1 AuslBG normierte Ausnahme des § 18 Abs. 6 AuslBG.Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG stellt somit keine eigene Ausnahme von der Grundregel des Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG dar. Diese Bestimmung ergänzt vielmehr die von Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG normierte Ausnahme des Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG.
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Auf die vorliegenden Fälle, von Beginn an länger als einwöchige Beschäftigungen entsendeter Ensemblemitglieder, ist § 18 Abs. 7 AuslBG demgemäß nicht anzuwenden. Für diese Ausländer war - entsprechend § 19 Abs. 5 AuslBG vor Arbeitsaufnahme - gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungs- bzw. Entsendebewilligung zu beantragen.Auf die vorliegenden Fälle, von Beginn an länger als einwöchige Beschäftigungen entsendeter Ensemblemitglieder, ist Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG demgemäß nicht anzuwenden. Für diese Ausländer war - entsprechend Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG vor Arbeitsaufnahme - gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungs- bzw. Entsendebewilligung zu beantragen.
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Es ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der erst nach Arbeitsaufnahme gestellte Antrag auf Erteilung einer Entsendebewilligung abgewiesen und nicht etwa für den verbleibenden Zeitraum bewilligt wurde.
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Nach § 19 Abs. 5 AuslBG ist der Antrag auf Entsendebewilligung - wie etwa auch jener auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - vor Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen.Nach Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG ist der Antrag auf Entsendebewilligung - wie etwa auch jener auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - vor Aufnahme der Beschäftigung zu beantragen.
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Nur in den Ausnahmefällen, dass zunächst eine Anzeige ausreichte und auf eine Entsendebewilligung „umgestiegen“ wird (§ 18 Abs. 7 AuslBG nach Anzeige gemäß § 18 Abs. 6 AuslBG) bzw. ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach einer Entsendebewilligung gestellt wird (§ 18 Abs. 4 AuslBG) kann der Antrag im Rahmen einer bereits aufgenommenen Beschäftigung gestellt werden.Nur in den Ausnahmefällen, dass zunächst eine Anzeige ausreichte und auf eine Entsendebewilligung „umgestiegen“ wird (Paragraph 18, Absatz 7, AuslBG nach Anzeige gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG) bzw. ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach einer Entsendebewilligung gestellt wird (Paragraph 18, Absatz 4, AuslBG) kann der Antrag im Rahmen einer bereits aufgenommenen Beschäftigung gestellt werden.
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Wird jedoch - ausgehend von einer Entsendung im Rahmen eines Ensemblegastspiels von mehr als einer Woche - keine Anzeige nach § 18 Abs. 6 AuslBG erstattet, ist vor Aufnahme der Beschäftigung eine Entsendebewilligung zu beantragen. Einem nach Arbeitsaufnahme gestellten Antrag fehlt die Voraussetzung der Antragstellung vor Arbeitsaufnahme nach § 19 Abs. 5 AuslBG zu seiner Bewilligung (vgl. VwGH 11.11.2011, 2009/09/0210, mwN, zur insoweit zeitlich gleichartigen Regelung von Verlängerungsanträgen).Wird jedoch - ausgehend von einer Entsendung im Rahmen eines Ensemblegastspiels von mehr als einer Woche - keine Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 6, AuslBG erstattet, ist vor Aufnahme der Beschäftigung eine Entsendebewilligung zu beantragen. Einem nach Arbeitsaufnahme gestellten Antrag fehlt die Voraussetzung der Antragstellung vor Arbeitsaufnahme nach Paragraph 19, Absatz 5, AuslBG zu seiner Bewilligung vergleiche , VwGH 11.11.2011, 2009/09/0210, mwN, zur insoweit zeitlich gleichartigen Regelung von Verlängerungsanträgen). 39
Auch aus § 3 Abs. 4 AuslBG ist für die revisionswerbende Partei nichts zu gewinnen, sieht doch auch diese Bestimmung vor, dass die Beschäftigung am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist. Eine Arbeitsaufnahme ohne Anzeige oder beantragter Entsendebewilligung ist hingegen nicht vorgesehen.Auch aus Paragraph 3, Absatz 4, AuslBG ist für die revisionswerbende Partei nichts zu gewinnen, sieht doch auch diese Bestimmung vor, dass die Beschäftigung am Tag der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen ist. Eine Arbeitsaufnahme ohne Anzeige oder beantragter Entsendebewilligung ist hingegen nicht vorgesehen.
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Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Ein Kostenersatz findet infolge Abweisung der Revisionen und mangels Erstattung von Revisionsbeantwortungen gemäß § 47 VwGG nicht statt.Ein Kostenersatz findet infolge Abweisung der Revisionen und mangels Erstattung von Revisionsbeantwortungen gemäß Paragraph 47, VwGG nicht statt.
Wien, am 20. April 2026