RS Vwgh 2026/4/20 Ra 2026/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs1 idF 2022/I/106
AVG §68 Abs1
AVG §8
MRKZP 07te Art4 Abs1
VStG §45 Abs2 idF 2013/I/033
VStG §45 idF 2013/I/033
VwRallg
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

Wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung trotz Parteistellung und des ihm eingeräumten Beschwerderechtes entgegen § 45 Abs. 2 erster Satz VStG keine bekämpfbare Entscheidung zugestellt, ist es als "übergangene Partei" anzusehen. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007). Das Amt für Betrugsbekämpfung hat daher nach wie vor das Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Mitteilung der Einstellung, das im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend gemacht werden kann (VwGH 26.5.1988, 88/10/0063); mit der Zustellung dieses Bescheides wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187). Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall kein "idem", sondern ermöglicht der übergangenen Partei die Ausübung ihrer Rechte, die ihr vom Gesetz eingeräumt sind. Bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen wäre es der belangten Behörde ansonsten möglich, die Ausübung der dem Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei eingeräumten Parteirechte durch eine rechtswidrige Entscheidung zu verunmöglichen. Zu einer formgerechten (und gegebenenfalls eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK entfaltenden) Einstellung kommt es in einem Mehrparteienverfahren demnach erst durch einen in weiterer Folge für den Fall der Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsenden Bescheid, mit dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und in dem die Mitteilung über die Einstellung "aufgeht" (VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Es war der belangten Behörde jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016).Wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung trotz Parteistellung und des ihm eingeräumten Beschwerderechtes entgegen Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz VStG keine bekämpfbare Entscheidung zugestellt, ist es als "übergangene Partei" anzusehen. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (VwGH 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007). Das Amt für Betrugsbekämpfung hat daher nach wie vor das Recht auf Zustellung einer bescheidmäßigen Ausfertigung der Mitteilung der Einstellung, das im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend gemacht werden kann (VwGH 26.5.1988, 88/10/0063); mit der Zustellung dieses Bescheides wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt (VwGH 7.12.2022, Ra 2022/05/0187). Ein solcher Bescheid ist in diesem Fall kein "idem", sondern ermöglicht der übergangenen Partei die Ausübung ihrer Rechte, die ihr vom Gesetz eingeräumt sind. Bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen wäre es der belangten Behörde ansonsten möglich, die Ausübung der dem Amt für Betrugsbekämpfung als Formalpartei eingeräumten Parteirechte durch eine rechtswidrige Entscheidung zu verunmöglichen. Zu einer formgerechten (und gegebenenfalls eine Sperrwirkung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK entfaltenden) Einstellung kommt es in einem Mehrparteienverfahren demnach erst durch einen in weiterer Folge für den Fall der Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsenden Bescheid, mit dem die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und in dem die Mitteilung über die Einstellung "aufgeht" (VwGH 24.2.1995, 94/09/0225). Es war der belangten Behörde jedoch aufgrund der Bindungswirkung der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten verwehrt, ein der Einstellung widersprechendes Straferkenntnis zu erlassen (VwGH 14.5.2024, Ro 2023/08/0016).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090007.L05

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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