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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984Beachte
Rechtssatz
Die Begünstigungsvorschrift des § 17 GrEStG, die ausnahmsweise für den Bereich der Grunderwerbsteuer den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz durchbricht, dass die spätere Aufhebung eines Rechtsgeschäftes (Vorganges), durch den ein Verkehrsteuertatbestand verwirklicht wurde, an der bereits entstandenen Steuerpflicht nichts mehr zu ändern vermag, besteht im Bereich der Gerichtsgebühr nicht (vgl. in diesem Sinn VwGH 23.10.2008, 2007/16/0230; 18.9.2007, 2007/16/0037; 28.2.2007, 2006/16/0189).Die Begünstigungsvorschrift des Paragraph 17, GrEStG, die ausnahmsweise für den Bereich der Grunderwerbsteuer den für Verkehrsteuern allgemein geltenden Grundsatz durchbricht, dass die spätere Aufhebung eines Rechtsgeschäftes (Vorganges), durch den ein Verkehrsteuertatbestand verwirklicht wurde, an der bereits entstandenen Steuerpflicht nichts mehr zu ändern vermag, besteht im Bereich der Gerichtsgebühr nicht vergleiche in diesem Sinn VwGH 23.10.2008, 2007/16/0230; 18.9.2007, 2007/16/0037; 28.2.2007, 2006/16/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160073.L01Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026