TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/28 2006/16/0189

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GGG 1984 §26;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GrEStG 1987 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 4. September 2006, Zl. Jv 1360-33a/06, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Grundbuchsgesuches des Gerhard F. und der Beschwerdeführerin vom 23. April 2004 wurde - u.a. auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 2. Oktober 2003 - ob der Liegenschaft EZ 625 Grundbuch G u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Gänze für die Beschwerdeführerin bewilligt und vollzogen. Die darauf entfallende Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG von 1 % der Bemessungsgrundlage von EUR 350.000,-- wurde im Betrag von EUR 3.500,-- der Beschwerdeführerin vorgeschrieben und von ihr entrichtet.

In ihrer an das Bezirksgericht Grieskirchen gerichteten Eingabe vom 13. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der von ihr entrichteten Eintragungsgebühr in der Höhe von EUR 3.500,--, weil der gegenständliche Kaufvertrag mit Stornierungsvertrag vom 7. Juli 2005 aufgehoben worden sei. Dem in Kopie beiliegenden "geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.10.2005" könne entnommen werden, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und somit auch jene für die Eintragungsgebühr auf EUR 1,-- abgeändert worden sei.

Mit Erledigung vom 4. April 2006 teilte das Bezirksgericht Grieskirchen der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Antrag auf Rückzahlung der Eintragungsgebühr nicht entsprochen werden könne. Der auf der angeführten Unbedenklichkeitsbescheinigung als Bemessungsgrundlage angeführte Betrag von EUR 350.000,-- beziehe sich auf die Rückübertragung der Liegenschaft. Die vorgeschriebene und einbezahlte Eintragungsgebühr bestehe daher zu Recht.

In ihrer Eingabe vom 18. April 2006 beantragte die Beschwerdeführerin "die Bescheiderlassung durch den zuständigen Präsidenten der Justizverwaltung" über ihren Antrag auf Rückzahlung der eingangs genannten Eintragungsgebühr. Der der eingangs genannten Eintragung zu Grunde liegende Kaufvertrag vom 10. Februar 2003 sei mit Stornierungsvertrag vom 7. Juli 2005 aufgehoben worden. Das Finanzamt Urfahr habe am 2. November 2003 die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach § 26 Abs. 1 GGG in der Höhe von EUR 350.000,-- bescheinigt. Dem geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 19. Oktober 2005 könne entnommen werden, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und somit auch jene für die Eintragungsgebühr auf EUR 1,-- abgeändert worden sei. Daraus ergebe sich, dass im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer auch die Eintragungsgebühr zu berichtigen und der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag nicht statt. Begründend führte sie zusammengefasst aus, über amtswegige Anfrage habe das Finanzamt Freistadt, Rohrbach, Urfahr am 23. März 2006 mitgeteilt, der gegenständliche Kaufvertrag vom 2. Oktober 2003 wäre mit Stornierungsvertrag vom 7. Juli 2005 aufgehoben worden. Die Grunderwerbsteuer wäre gemäß § 17 GrEStG mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 rückerstattet worden. Für die Rückübertragung (Bemessungsgrundlage EUR 350.000,--) wäre eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit "berichtigter Bemessungsgrundlage" könnte daher nicht ausgestellt werden.

Nach Wiedergabe des § 2 Z. 4, § 26 Abs. 1 GGG und Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde abschließend aus, die Einverleibung des Eigentumsrechtes sei - entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin - vom Bezirksgericht Grieskirchen am 26. April 2004 bewilligt und auch vollzogen worden, womit die Gebührenpflicht im Sinn der TP 9 lit. b Z. 1 GGG begründet worden sei. Die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages mit Stornierungsvertrag, aus welchen Gründen auch immer, habe auf die Gerichtsgebührenpflicht keine Auswirkungen, weil auch bei noch so vielen Erwerbsvorgängen oder auch allfälligen Rückübertragungen nach dem Gerichtsgebührengesetz für jede vollzogene Eintragung im Grundbuch die volle Gebühr auf Basis des Wertes der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu entrichten sei, auch dann, wenn offenbar nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes die dort vorgesehene Abgabe nur einmal anfalle. Dem Rückzahlungsantrag habe daher kein Erfolg beschieden sein können.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführein in ihrem Recht auf Rückerstattung einer Eintragungsgebühr verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, dass die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes) maßgebend.

Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG ist so oft zu erheben, als Eintragungen im Grundbuch vom Gericht vorgenommen werden, also auch dann, wenn ein Kaufvertrag rückgängig gemacht und das Eigentumsrecht für den seinerzeitigen Verkäufer einer Liegenschaft wieder einverleibt wird. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 17 GrEStG 1987 die Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerbsvorgang erstattet und für die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorganges nicht erhoben wird (vgl. das in Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter B. E 3 zu § 26 GGG zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1978, Zl. 2497/77, betreffend eine Eintragungsgebühr nach TP 11 lit. b Z. 1 GJGebGes 1962 und die Bestimmung des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955).

Die Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst darin, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages mittels Stornierungsvertrag hätte auf die Gerichtsgebührenpflicht keine Auswirkung. Dabei werde übersehen, dass die Gebührenpflicht grundsätzlich auf einen Sachverhalt zurückgeführt werden müsse und die Höhe der Gebühr nur nach einer gesetzlich geregelten Bemessungsgrundlage berechnet werden könne. Es sei ex tunc zu keiner Bemessungsgrundlage, die steuerlich relevant geworden wäre, gekommen. Der Feststellungsbescheid vom 21. Oktober 2005 betreffend die Zurechnung zum 1. Jänner 2004 sei der Beschwerde beigelegt.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die Beschwerdeführerin geht zu Unrecht davon aus, dass die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrages durch einen contrarius actus gebührenrechtlich relevant geändert worden wäre. Die nachträgliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes stellt keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage dar.

Im GGG ist eine dem § 17 GrEStG vergleichbare Regelung nicht enthalten.

Auf die zum Beweis dieser Behauptung einer Änderung der "Bemessungsgrundlage" mit der Beschwerde vorgelegte Ablichtung eines Bescheides des Finanzamtes Grieskirchen vom 21. Oktober 2005, mit dem ein Feststellungsbescheid "zum 1. Jänner 2004, Zurechnungsfortschreibung (§ 21 (4) BewG)", gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufgehoben wurde, braucht im Hinblick auf das Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht eingegangen werden, zumal auch nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin darin keine Berichtigung der für die Bemessung der Eintragungsgebühr maßgebenden Unbedenklichkeitsbescheinigung, der nach § 26 Abs. 1 GGG Bedeutung zukommen könnte, liegt.

Auch das weitere Vorbringen, wonach die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit berichtigter Bemessungsgrundlage habe nicht ausgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar, weil Unbedenklichkeitsbescheinigungen zum Zweck der Berechnung der Gerichtsgebühr ausschließlich zur Bekanntgabe von Berechnungsgrundlagen auszustellen seien, zeigt eine unrichtige Anwendung des § 26 Abs. 1 GGG durch die belangte Behörde nicht auf.

Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach maßgebliche Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit berichtigter Bemessungsgrundlage nicht habe ausgestellt werden können, mit dem Argument, von der Finanzbehörde könne nicht erwartet werden, dass sie auf Gerichtskompetenz hinweise. Die Finanzbehörde wie auch die belangte Behörde seien mit der Auslegung des Gerichtsgebührengesetzes in der Weise im Einklang, dass eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nicht möglich sei und eine Richtigstellung des Grundbuchstandes nur unter Heranziehung der nicht mehr im Rechtsbestand stehenden Bemessungsgrundlage möglich sei. Es hätte ein anders lautender Bescheid ergehen müssen, wenn bei der Entscheidung der belangten Behörde die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes richtig angewendet worden wären.

Auch damit zeigt die Beschwerde eine unrichtige Anwendung des Gerichtsgebührengesetzes, insbesondere seines § 26 Abs. 1, nicht auf, weil sie nicht darlegt, auf Grund welcher Umstände sich die Unrichtigkeit der der Vorschreibung der Eintragungsgebühr zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage ergeben sollte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160189.X00

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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