RS Vwgh 2026/4/21 Ro 2023/01/0010

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Veröffentlicht am 21.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §38a
SPG 1991 §8 Z3
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde im Sprengel der Landespolizeidirektion Tirol ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde (vgl. zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, mwN). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz (vgl. § 8 Z 3 SPG) zuzurechnen war. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde im Revisionsverfahren (vgl. dazu auch VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15).Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde im Sprengel der Landespolizeidirektion Tirol ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde vergleiche zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, mwN). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz vergleiche Paragraph 8, Ziffer 3, SPG) zuzurechnen war. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde im Revisionsverfahren vergleiche dazu auch VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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