TE Vwgh Beschluss 2026/4/21 Ro 2023/01/0010

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Veröffentlicht am 21.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
SPG 1991 §14 Abs1
SPG 1991 §14 Abs3
SPG 1991 §38a
SPG 1991 §38a Abs1
SPG 1991 §38a Abs7
SPG 1991 §8 Z3
SPG 1991 §88 Abs1
SPG 1991 §88 Abs2
SPG 1991 §9 Abs1
SPG 1991 §9 Abs2
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z2
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Juni 2023, Zl. LVwG-2022/23/2497-14, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol; mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Juni 2023, Zl. LVwG-2022/23/2497-14, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol; mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Spruchpunkten 3 und 4 des Erkenntnisses vom 14. Juni 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol einer Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten gegen den am 15. August 2022 erfolgten Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots (zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG) durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte Folge, stellte fest, dass dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war, verpflichtete den Bund zur Leistung von Aufwandersatz in näher genannter Höhe und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit den angefochtenen Spruchpunkten 3 und 4 des Erkenntnisses vom 14. Juni 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol einer Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten gegen den am 15. August 2022 erfolgten Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots (zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz - SPG) durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte Folge, stellte fest, dass dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war, verpflichtete den Bund zur Leistung von Aufwandersatz in näher genannter Höhe und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
2
Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Mitbeteiligten in einer näher genannten Wohnung in Innsbruck erfolgt sei. Die dort örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz (Hinweis auf § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 sowie § 8 Z 3 SPG) sei die Landespolizeidirektion Tirol, sodass dieser die in ihrem Sprengel vorgenommene Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zuzurechnen sei, mag auch die vom Betretungsverbot erfasste Wohnung des Gefährdeten, dessen Schutz das Betretungs- und Annäherungsverbot diene, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Sicherheitsbehörde erster Instanz liegen. Die in der Folge durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgenommene Überprüfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots (nach § 38a Abs. 7 SPG) sei daher durch eine unzuständige Sicherheitsbehörde durchgeführt worden. Dies verletze den Mitbeteiligten in seinen Rechten, sodass der Maßnahmenbeschwerde schon deshalb Folge zu geben sei.Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Mitbeteiligten in einer näher genannten Wohnung in Innsbruck erfolgt sei. Die dort örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz (Hinweis auf Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, sowie Paragraph 8, Ziffer 3, SPG) sei die Landespolizeidirektion Tirol, sodass dieser die in ihrem Sprengel vorgenommene Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zuzurechnen sei, mag auch die vom Betretungsverbot erfasste Wohnung des Gefährdeten, dessen Schutz das Betretungs- und Annäherungsverbot diene, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Sicherheitsbehörde erster Instanz liegen. Die in der Folge durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgenommene Überprüfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots (nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG) sei daher durch eine unzuständige Sicherheitsbehörde durchgeführt worden. Dies verletze den Mitbeteiligten in seinen Rechten, sodass der Maßnahmenbeschwerde schon deshalb Folge zu geben sei.
3
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Rechtsfrage der örtlichen Zuständigkeit für den Ausspruch und die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Sicherheitsbehörde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
4
Gegen die Spruchpunkte 3 und 4 dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende auf § 91 Abs. 1 erster Satz SPG gestützte ordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, die sich der Begründung des Verwaltungsgerichts zu ihrer Zulässigkeit zunächst anschließt und weiters vorbringt, es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „ob bei der Entscheidung über eine Beschwerde nach § 88 SPG über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes (§ 38a Abs 1) und dessen Überprüfung (Abs 7 leg. cit. ) gesondert abzusprechen“ sei.Gegen die Spruchpunkte 3 und 4 dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende auf Paragraph 91, Absatz eins, erster Satz SPG gestützte ordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, die sich der Begründung des Verwaltungsgerichts zu ihrer Zulässigkeit zunächst anschließt und weiters vorbringt, es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „ob bei der Entscheidung über eine Beschwerde nach Paragraph 88, SPG über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes (Paragraph 38 a, Absatz eins,) und dessen Überprüfung (Absatz 7, leg. cit. ) gesondert abzusprechen“ sei.
5
In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 zweite Variante B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, zweite Variante B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.

Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0002, mwN).Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0002, mwN).

10
Die vom Verwaltungsgericht wie dem Amtsrevisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach der für ein Betretungs- und Annäherungsverbot örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde ist durch (rezente) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. März 2026, Ra 2026/01/0029, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, entschieden, dass die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 und 3 SPG) zuzurechnen ist, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde. Dort tätigte das ein Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch aussprechende Organ den Anruf aus einem Ort in einem näher bezeichneten Sprengel einer Bezirkshauptmannschaft, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt dort begonnen wurde. Daraus folgte, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot dieser Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen war (vgl. VwGH Ra 2026/01/0029, Rn. 15). Vorliegend wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot im Sprengel der Landespolizeidirektion Tirol ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde (vgl. zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder jüngst VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, mwN). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz (vgl. § 8 Z 3 SPG) zuzurechnen war. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde im vorliegenden Revisionsverfahren (vgl. dazu auch VwGH Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. März 2026, Ra 2026/01/0029, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, entschieden, dass die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (Paragraph 9, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 14, Absatz eins, und 3 SPG) zuzurechnen ist, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde. Dort tätigte das ein Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch aussprechende Organ den Anruf aus einem Ort in einem näher bezeichneten Sprengel einer Bezirkshauptmannschaft, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt dort begonnen wurde. Daraus folgte, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot dieser Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen war vergleiche , VwGH Ra 2026/01/0029, Rn. 15). Vorliegend wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot im Sprengel der Landespolizeidirektion Tirol ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde vergleiche , zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder jüngst VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, mwN). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz vergleiche , Paragraph 8, Ziffer 3, SPG) zuzurechnen war. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde im vorliegenden Revisionsverfahren vergleiche , dazu auch VwGH Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15).
12
Die Amtsrevision bringt auch vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „ob bei der Entscheidung über eine Beschwerde nach § 88 SPG über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes (§ 38a Abs 1) und dessen Überprüfung (Abs 7 leg. cit.) gesondert abzusprechen“ ist. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil auch zu dieser Rechtsfrage bereits ausreichend Rechtsprechung besteht:Die Amtsrevision bringt auch vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „ob bei der Entscheidung über eine Beschwerde nach Paragraph 88, SPG über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes (Paragraph 38 a, Absatz eins,) und dessen Überprüfung (Absatz 7, leg. cit.) gesondert abzusprechen“ ist. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil auch zu dieser Rechtsfrage bereits ausreichend Rechtsprechung besteht:
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach § 38a Abs. 1 SPG darstellt. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 7 SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt. Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 20, 25 und 27, mwN). Dagegen ist das Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG im Wege des § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbar (vgl. zu § 38a Abs. 6 SPG idF BGBl. I Nr. 151/2004 bereits VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Aufhebung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG darstellt. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt. Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand vergleiche , VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 20, 25 und 27, mwN). Dagegen ist das Unterlassen einer Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG im Wege des Paragraph 88, Absatz 2, SPG bekämpfbar vergleiche , zu Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, bereits VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061, mwN).
14
Mit dieser Rechtsprechung ist bereits klargestellt, dass die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Abs. 1 SPG einerseits und dessen Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG andererseits rechtlich getrennt und auch eigens zu bekämpfen sind. Dadurch ist auch klargestellt, dass eine Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 38a Abs. 1 SPG haben kann.Mit dieser Rechtsprechung ist bereits klargestellt, dass die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG einerseits und dessen Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG andererseits rechtlich getrennt und auch eigens zu bekämpfen sind. Dadurch ist auch klargestellt, dass eine Überprüfung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG haben kann.
15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
16
Insofern bleibt dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses verwehrt (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/01/0407, Rn. 17).Insofern bleibt dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses verwehrt vergleiche , etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/01/0407, Rn. 17).
17
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. April 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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