1
Der Revisionswerber befand sich nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis seit dem 4. Dezember 2023 mit der Diagnose „depressive Episode“ im Krankenstand und bezog Krankengeld nach dem ASVG. Am 23. Dezember 2024 meldete er sich auf eigene Initiative gesund. Der medizinische Dienst der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ging allerdings weiterhin von der Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers aus. Am 14. Februar 2025 beantragte der Revisionswerber einen Bescheid über die „Richtigstellung der Arbeitsunfähigkeit von 23.12.2024 bis 13.01.2025“.
2
Die Österreichische Gesundheitskasse wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 2025 als unzulässig zurück.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
4
Der Revisionswerber habe keine konkrete Leistung beantragt, sondern vielmehr eine generelle Feststellung des Nichtbestehens einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld begehrt. Dieses Begehren lasse sich nicht unter § 367 Abs. 1 ASVG subsumieren. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers daran sei zu verneinen.Der Revisionswerber habe keine konkrete Leistung beantragt, sondern vielmehr eine generelle Feststellung des Nichtbestehens einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld begehrt. Dieses Begehren lasse sich nicht unter Paragraph 367, Absatz eins, ASVG subsumieren. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers daran sei zu verneinen.
5
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Dieser habe nämlich ausgesprochen, dass ein Versicherungsträger auf Antrag verpflichtet sei, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG mit Bescheid festzustellen.Der Revisionswerber macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Dieser habe nämlich ausgesprochen, dass ein Versicherungsträger auf Antrag verpflichtet sei, die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG mit Bescheid festzustellen.
10
Die Bescheiderlassungspflicht konnte aber schon deswegen nicht auf § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG gestützt werden, weil die Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen - kein sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebendes Recht ist, sondern nur ein Tatbestandselement für den Anspruch auf Krankengeld, der überdies nicht im Verfahren in Verwaltungssachen, sondern im Verfahren in Leistungssachen (§ 354 ASVG) - für das § 410 ASVG nicht gilt - zu klären ist.Die Bescheiderlassungspflicht konnte aber schon deswegen nicht auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestützt werden, weil die Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen - kein sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebendes Recht ist, sondern nur ein Tatbestandselement für den Anspruch auf Krankengeld, der überdies nicht im Verfahren in Verwaltungssachen, sondern im Verfahren in Leistungssachen (Paragraph 354, ASVG) - für das Paragraph 410, ASVG nicht gilt - zu klären ist.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2026