TE Vwgh Beschluss 2026/4/21 Ra 2026/08/0017

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Veröffentlicht am 21.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M K, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. November 2025, VGW-041/041/13483/2024-40, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. September 2024 wurde über die Revisionswerberin wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 ASVG jeweils eine Geldstrafe von € 2.180,-- verhängt, weil sie es als zur Vertretung nach außen Berufene der C. KG zu verantworten habe, dass die C. KG im Zeitraum 30. Juni 2022 bis 10. Mai 2023 die in der Krankenversicherung pflichtversicherte I.B. (Spruchpunkt 1.) sowie die in der Krankenversicherung pflichtversicherte V.M. (Spruchpunkt 2.) als Küchenhilfen (im Hotel F.) beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. September 2024 wurde über die Revisionswerberin wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG jeweils eine Geldstrafe von € 2.180,-- verhängt, weil sie es als zur Vertretung nach außen Berufene der C. KG zu verantworten habe, dass die C. KG im Zeitraum 30. Juni 2022 bis 10. Mai 2023 die in der Krankenversicherung pflichtversicherte römisch eins.B. (Spruchpunkt 1.) sowie die in der Krankenversicherung pflichtversicherte römisch fünf.M. (Spruchpunkt 2.) als Küchenhilfen (im Hotel F.) beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1.) mit der Maßgabe, dass die Tatzeit von 3. Mai 2023 bis 10. Mai 2023 zu lauten habe, und bezüglich Spruchpunkt 2.) mit der Maßgabe, dass die Tatzeit von 17. September 2022 bis 10. Mai 2023 zu lauten habe, sowie weiteren, hier unwesentlichen Maßgaben (Spruchpunkt I.). Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Spruchpunkt 1.) mit der Maßgabe, dass die Tatzeit von 3. Mai 2023 bis 10. Mai 2023 zu lauten habe, und bezüglich Spruchpunkt 2.) mit der Maßgabe, dass die Tatzeit von 17. September 2022 bis 10. Mai 2023 zu lauten habe, sowie weiteren, hier unwesentlichen Maßgaben (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
3
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Die vorliegende Revision formuliert folgende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung: „Besteht in Bezug auf die Geschäftsführerin und Gesellschafterin eines Unternehmens, das Arbeitskräfte an einen Auftragnehmer überlässt und in dem Betrieb des Kunden selbst tätig wird, eine Meldepflicht gemäß § 33 ASVG?“.Die vorliegende Revision formuliert folgende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung: „Besteht in Bezug auf die Geschäftsführerin und Gesellschafterin eines Unternehmens, das Arbeitskräfte an einen Auftragnehmer überlässt und in dem Betrieb des Kunden selbst tätig wird, eine Meldepflicht gemäß Paragraph 33, ASVG?“.
7
Damit bezieht sich die Revision auf die Beschäftigung der I.B., die nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Geschäftsführerin der P. s.r.o. war, welche in regelmäßigem Geschäftskontakt mit der C. KG stand. Die P. s.r.o. habe - so die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - im Mai 2023 diverse Leistungen in mehreren Hotels für die C. KG erbracht und Personal zur Verfügung gestellt. Im verfahrensgegenständlichen Hotel F. seien 500 Stunden von der P. s.r.o. an die C. KG verrechnet worden. I.B. legte im Verfahren eine „Vereinbarung über Arbeitskräfteüberlassung“ mit der C. KG vom 30. Juni 2022 vor, wonach sie der C. KG Servier-Personal zusichere, um im Hotel F. „an 365 im Jahr“ das Buffet-Frühstück und Housekeeping in der Zeit von 5:30 bis 15:30 Uhr „zu liefern bzw. zu servieren“. Sie habe demnach für das erforderliche Servier-Personal zu sorgen und sei täglich verantwortlich für die Sauberkeit im Bereich Frühstückssalon und Küche.Damit bezieht sich die Revision auf die Beschäftigung der römisch eins.B., die nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Geschäftsführerin der P. s.r.o. war, welche in regelmäßigem Geschäftskontakt mit der C. KG stand. Die P. s.r.o. habe - so die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - im Mai 2023 diverse Leistungen in mehreren Hotels für die C. KG erbracht und Personal zur Verfügung gestellt. Im verfahrensgegenständlichen Hotel F. seien 500 Stunden von der P. s.r.o. an die C. KG verrechnet worden. römisch eins.B. legte im Verfahren eine „Vereinbarung über Arbeitskräfteüberlassung“ mit der C. KG vom 30. Juni 2022 vor, wonach sie der C. KG Servier-Personal zusichere, um im Hotel F. „an 365 im Jahr“ das Buffet-Frühstück und Housekeeping in der Zeit von 5:30 bis 15:30 Uhr „zu liefern bzw. zu servieren“. Sie habe demnach für das erforderliche Servier-Personal zu sorgen und sei täglich verantwortlich für die Sauberkeit im Bereich Frühstückssalon und Küche.
8
Das Verwaltungsgericht stellte aber auch - ebenfalls unbestritten - fest, dass I.B. am 10. Mai 2023 selbst bei der Arbeit im Hotel angetroffen worden sei. Sie habe den Ort der Arbeitsleistung nicht frei wählen oder von sich aus abändern können. Sie sei auch an die Arbeitszeit gebunden gewesen und habe zu der vereinbarten Zeit anwesend sein müssen. I.B. sei in den Betrieb und die Arbeitsabläufe der C. KG eingegliedert gewesen. Die Arbeit sei durch die Supervisorin der C. KG verteilt worden und I.B. sei deren Weisungen unterstanden. Sie habe die Arbeitskleidung der C. KG tragen müssen. Außerdem sei sie hinsichtlich der Arbeitsstundenaufzeichnungen und der Pausen wie eine eigene Mitarbeiterin der C. KG behandelt worden. Sie habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt, wann und wie sie ihre Tätigkeit durchführe. Auch die persönliche Arbeitspflicht sei mangels Darlegung von Vertretungsmöglichkeiten zu bejahen gewesen. Da I.B. keine eigenen Betriebsmittel für ihre Tätigkeit zur Verfügung gehabt habe, sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Sie habe für ihre Tätigkeit von 3. bis 10. Mai 2023 mindestens € 768,-- erhalten.Das Verwaltungsgericht stellte aber auch - ebenfalls unbestritten - fest, dass römisch eins.B. am 10. Mai 2023 selbst bei der Arbeit im Hotel angetroffen worden sei. Sie habe den Ort der Arbeitsleistung nicht frei wählen oder von sich aus abändern können. Sie sei auch an die Arbeitszeit gebunden gewesen und habe zu der vereinbarten Zeit anwesend sein müssen. römisch eins.B. sei in den Betrieb und die Arbeitsabläufe der C. KG eingegliedert gewesen. Die Arbeit sei durch die Supervisorin der C. KG verteilt worden und römisch eins.B. sei deren Weisungen unterstanden. Sie habe die Arbeitskleidung der C. KG tragen müssen. Außerdem sei sie hinsichtlich der Arbeitsstundenaufzeichnungen und der Pausen wie eine eigene Mitarbeiterin der C. KG behandelt worden. Sie habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt, wann und wie sie ihre Tätigkeit durchführe. Auch die persönliche Arbeitspflicht sei mangels Darlegung von Vertretungsmöglichkeiten zu bejahen gewesen. Da römisch eins.B. keine eigenen Betriebsmittel für ihre Tätigkeit zur Verfügung gehabt habe, sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Sie habe für ihre Tätigkeit von 3. bis 10. Mai 2023 mindestens € 768,-- erhalten.
9
Daraus wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252, mwN) abgeleitet, dass eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorlag, die im Hinblick auf die Höhe des Entgelts auch die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründete. Die Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG war daher zu bejahen, ohne dass es darauf ankam, ob I.B. Geschäftsführerin eines Unternehmens ist, das Arbeitskräfte an die C. KG überlassen hat oder überlässt.Daraus wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252, mwN) abgeleitet, dass eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlag, die im Hinblick auf die Höhe des Entgelts auch die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründete. Die Meldepflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG war daher zu bejahen, ohne dass es darauf ankam, ob römisch eins.B. Geschäftsführerin eines Unternehmens ist, das Arbeitskräfte an die C. KG überlassen hat oder überlässt.
10
Folglich fehlt auch dem in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmangel - das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass das Unternehmen der I.B. für die C. KG Hotelserviceleistungen mit beträchtlichem Auftragsvolumen erbracht und sie das von ihr eingesetzte Personal (nur) unterstützt habe - die Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.Folglich fehlt auch dem in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmangel - das Verwaltungsgericht hätte feststellen müssen, dass das Unternehmen der römisch eins.B. für die C. KG Hotelserviceleistungen mit beträchtlichem Auftragsvolumen erbracht und sie das von ihr eingesetzte Personal (nur) unterstützt habe - die Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne mündliche Verhandlung - zurückzuweisen war.

Wien, am 21. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026080017.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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