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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AktG 1965Beachte
Rechtssatz
Die für natürliche Personen geltenden Regelungen für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Verpflichtungen bzw. den Eintritt in ein Verwaltungsverfahren sind nicht bzw. zumindest nicht ohne Weiteres auf eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzessionen (insbesondere aufgrund von Spaltungen nach dem SpaltG oder Verschmelzungen nach dem AktG) umzulegen. Der Grundsatz, wonach bei "persönlichen" Verwaltungssachen bzw. Bewilligungen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die erlassenen bzw. zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, lässt sich nicht auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession anwenden. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge - insbesondere infolge eine Verschmelzung oder Spaltung - erfasst nach dieser Jud. vielmehr im Allgemeinen auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt daher in der Regel auch in Verwaltungsverfahren zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (VwGH 25.5.2022, Ro 2020/08/0005; 24.3.2022, Ra 2021/05/0154; VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; VwGH 22.3.2012, 2011/07/0221; VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; VwGH 25.7.2002, 98/07/0073; VwGH 26.5.1998, 97/07/0168).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J12Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026