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Mit Mandatsbescheid vom 27. September 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Revisionswerber die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung.Mit Mandatsbescheid vom 27. September 2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Revisionswerber die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Schließlich traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 9 FPG als unbegründet ab. Unter einem stellte es gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Schließlich traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber - neben der vorliegenden, außerordentlichen Revision - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 18.3.2026, E 3663/2025-16, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis zur Gänze auf. Gegen dieses Erkenntnis hatte der Revisionswerber - neben der vorliegenden, außerordentlichen Revision - (parallel) beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 18.3.2026, E 3663/2025-16, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, verletzt worden sei. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis zur Gänze auf. 4
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0223, Rn. 5, mwN). Diese Auffassung vertrat auch der Revisionswerber in seiner Mitteilung vom 30. März 2026, in welcher er auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwies.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0223, Rn. 5, mwN). Diese Auffassung vertrat auch der Revisionswerber in seiner Mitteilung vom 30. März 2026, in welcher er auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwies.
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Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2026