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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §9Rechtssatz
Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung der Insolvenz endet die Funktion des Insolvenzverwalters und tritt der Schuldner - seine rechtliche Existenz vorausgesetzt - in schwebende Verfahren ein (vgl. VwGH 28.4.2011, 2007/07/0071; 28.5.2014 2012/07/0005; 21.4.2021, Fr 2020/13/0004, mwN). Daran ändert auch eine vom Masseverwalter bekundete Absicht nichts, einen allenfalls ersiegten Vermögenswert einer Nachtragsverteilung zuzuführen (vgl. in diesem Sinn auch OGH 24.6.1999, 8 Ob190/98v).Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung der Insolvenz endet die Funktion des Insolvenzverwalters und tritt der Schuldner - seine rechtliche Existenz vorausgesetzt - in schwebende Verfahren ein vergleiche VwGH 28.4.2011, 2007/07/0071; 28.5.2014 2012/07/0005; 21.4.2021, Fr 2020/13/0004, mwN). Daran ändert auch eine vom Masseverwalter bekundete Absicht nichts, einen allenfalls ersiegten Vermögenswert einer Nachtragsverteilung zuzuführen vergleiche in diesem Sinn auch OGH 24.6.1999, 8 Ob190/98v).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023080002.J03Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026