TE Vwgh Beschluss 2026/4/27 Ra 2024/04/0428

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Veröffentlicht am 27.04.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EURallg
UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §2
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3a Abs1
UVPG 2000 §3a Abs2
UVPG 2000 §3a Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 litb
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
62013CJ0531 Marktgemeinde Straßwalchen VORAB
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0429
Ra 2024/04/0430
Ra 2024/04/0431

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der F Wohnungsgenossenschaft mbH, 2. der Wassergenossenschaft F, 3. des W F und 4. der Wassergenossenschaft G, alle vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2024, W109 2292741-2/14E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der F Wohnungsgenossenschaft mbH, 2. der Wassergenossenschaft F, 3. des W F und 4. der Wassergenossenschaft G, alle vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2024, W109 2292741-2/14E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: B GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 6. Mai 2024 stellte die Burgenländische Landesregierung fest, dass das von der Mitbeteiligten geplante Vorhaben, die Errichtung sowie der Betrieb eines Elektrolyseurs auf näher genannten Grundstücken in der KG Z zum Zweck der Erzeugung von Wasserstoff aus Wind- und PV-Energie mit einer geplanten Produktionskapazität im Endausbau von bis zu 31.000 t/a bei einer elektrischen Leistung des Elektrolyseurs von bis zu 200 MW, „nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterliege.
2
Die gegen diesen Bescheid u.a. von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt I.).Die gegen diesen Bescheid u.a. von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch eins.).
3
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren relevant - fest, der Drittrevisionswerber sei Privatperson und Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben.
4
Die Erstrevisionswerberin sei eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung und Eigentümerin von in unmittelbarer Nähe zum geplanten Vorhaben gelegenen Grundstücken. Auf einem davon befänden sich unter anderem Wohnungen und ein Hotel.
5
Die Zweit- und die Viertrevisionswerberin seien Wassergenossenschaften. Die Viertrevisionswerberin versorge die Liegenschaften der Zweitrevisionswerberin mit Wasser. Hierfür sei ihr - unter anderem - mit Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 20. November 1986 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Brunnens auf näher genanntem Grundstück der KG Z erteilt worden. Das Recht zur Wasserentnahme sei ihr daraus wiederholt - zuletzt befristet bis 1. April 2031 - erteilt worden.
6
Zu dem Vorhaben stellte das Verwaltungsgericht fest, die Mitbeteiligte plane in der KG Z die Errichtung und den Betrieb eines Elektrolyseurs, der aus erneuerbarer Wind- und PV-Energie Wasserstoff erzeuge. Das Vorhaben solle in mehreren Ausbaustufen realisiert werden. In der Vollausbaustufe solle eine Wasserstoffproduktionskapazität von bis zu 31.000 t/a bei einer elektrischen Leistung des Elektrolyseurs von bis zu 200 MW umgesetzt werden.
7
Neben elektrischer Energie werde für die Wasserstoffproduktion Wasser im Ausmaß bis zu 25 Liter/Sekunde benötigt. Dieses werde aus Feldbrunnen gewonnen. Mit dem Wasserleitungsverband nördliches Burgenland solle ein Vertrag zur Wasserversorgung abgeschlossen werden. Der erzeugte Wasserstoff werde über eine Pipeline abtransportiert werden. Ergänzend könne auch ein Abtransport durch LKW erfolgen.
8
Das Vorhaben solle auf näher genannten Grundstücken in der KG Z bzw. auf Teilen dieser Grundstücke realisiert werden. Das vom Projekt beanspruchte Gesamtareal sei nicht größer als 8,5 ha bei einer versiegelten Fläche von jeweils unter 4,9 ha. Mit der Umsetzung des Vorhabens seien keine Rodungen verbunden.
9
Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („Besondere Naturschutzgebiete“), der Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet“) sowie der Kategorie D („Belastetes Gebiet Luft“) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 und auch nicht in einem gemäß § 55f iVm § 55g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebiet. Die nächste „Streusiedlung“ bzw. der nächste Weiler liege über 400 m von dem antragsgegenständlichen Vorhaben entfernt.Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („Besondere Naturschutzgebiete“), der Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet“) sowie der Kategorie D („Belastetes Gebiet Luft“) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 und auch nicht in einem gemäß Paragraph 55 f, in Verbindung mit , Paragraph 55 g, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebiet. Die nächste „Streusiedlung“ bzw. der nächste Weiler liege über 400 m von dem antragsgegenständlichen Vorhaben entfernt.
10
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, die Feststellungen zum Vorhaben beruhten auf der Vorhabensbeschreibung im verfahrenseinleitenden Antrag der Mitbeteiligten vom 21. März 2024. Betreffend die Wasserversorgung des Vorhabens sei die Vorhabensbeschreibung in der Beschwerdebeantwortung ergänzt bzw. präzisiert worden.
11
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen zunächst zur Beschwerdelegitimation der Zweit- und Viertrevisionswerberin aus, diese seien Wassergenossenschaften nach den §§ 73 ff WRG. Sie verfügten über Feldbrunnen und damit über Anlagen im Sinne der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nahebereich des Vorhabens sowie über Bewilligungen zur Wasserentnahme aus diesen Brunnen. Sie seien daher als dinglich Berechtigte, deren Wasserrecht durch das Vorhaben gefährdet werden könnte, Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und gemäß § 7 Abs. 9 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert.In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen zunächst zur Beschwerdelegitimation der Zweit- und Viertrevisionswerberin aus, diese seien Wassergenossenschaften nach den Paragraphen 73, ff WRG. Sie verfügten über Feldbrunnen und damit über Anlagen im Sinne der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Nahebereich des Vorhabens sowie über Bewilligungen zur Wasserentnahme aus diesen Brunnen. Sie seien daher als dinglich Berechtigte, deren Wasserrecht durch das Vorhaben gefährdet werden könnte, Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und gemäß Paragraph 7, Absatz 9, UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert.
12
Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Die Beurteilung der konkreten Umweltauswirkungen bestimmter Maßnahmen sei hingegen nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der anschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag und erfolge somit nicht schon bei der Prüfung des Vorliegens der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Die Beurteilung der konkreten Umweltauswirkungen bestimmter Maßnahmen sei hingegen nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der anschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag und erfolge somit nicht schon bei der Prüfung des Vorliegens der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht.
13
Mit ihren Einwendungen betreffend mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser sowie auf naheliegende Europaschutzgebiete und eine Beeinträchtigung von Anwohnerinnen seien die Revisionswerber daher auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen.
14
Der Umfang des Vorhabens sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich durch die Antragsteller im Antrag definiert (Hinweis auf VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071). Soweit die Revisionswerber einwendeten, auf einer Homepage im Internet bzw. in der medialen Darstellung wäre das Projekt anders als im Antrag beschrieben, sowie, soweit sie andere Wassermengen anführten bzw. von einem höheren Wasserverbrauch ausgingen, seien diese Varianten im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Maßgeblich sei ausschließlich die Vorhabensbeschreibung im Feststellungsantrag.
15
Es werde außerdem von den Revisionswerbern eingewendet, die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) sei in Österreich mangelhaft umgesetzt worden. Der Bescheid sei daher auf einer unionsrechtswidrigen Grundlage erlassen worden. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, die belangte Behörde habe die Z 18, 19, 32 und 49 des Anhanges 1 UVP-G 2000 geprüft, wobei sie hinsichtlich Z 18 „Industrie- und Gewerbeparks“ und Z 19 „Logistik-Zentrum“ zutreffend zu dem Schluss gekommen sei, dass die Tatbestände nicht einschlägig seien. Diesbezüglich würden keine konkreten Einwendungen erhoben und es werde kein konkreter Bezug zu allenfalls mangelhaft umgesetzten Bestimmungen der UVP-RL hergestellt.Es werde außerdem von den Revisionswerbern eingewendet, die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) sei in Österreich mangelhaft umgesetzt worden. Der Bescheid sei daher auf einer unionsrechtswidrigen Grundlage erlassen worden. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, die belangte Behörde habe die Ziffer 18, 19, 32, und 49 des Anhanges 1 UVP-G 2000 geprüft, wobei sie hinsichtlich Ziffer 18, „Industrie- und Gewerbeparks“ und Ziffer 19, „Logistik-Zentrum“ zutreffend zu dem Schluss gekommen sei, dass die Tatbestände nicht einschlägig seien. Diesbezüglich würden keine konkreten Einwendungen erhoben und es werde kein konkreter Bezug zu allenfalls mangelhaft umgesetzten Bestimmungen der UVP-RL hergestellt.
16
Die belangte Behörde habe zu Anhang 1 Z 32 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 „Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 000 000 m3“ und zu Anhang 1 Z 49 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 „Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Gasen, wie [...] Wasserstoff, [...] mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a“ zutreffend ausgeführt, die Schwellenwerte würden „bei weitem bzw. ansatzweise“ nicht erreicht. So erreiche das Vorhaben hinsichtlich Z 32 Spalte 2 lit. a rund 8 % des Schwellenwertes und hinsichtlich Z 49 Spalte 2 lit. a rund 20,7 % des Schwellenwertes.Die belangte Behörde habe zu Anhang 1 Ziffer 32, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 „Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 000 000 m3“ und zu Anhang 1 Ziffer 49, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000 „Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Gasen, wie [...] Wasserstoff, [...] mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a“ zutreffend ausgeführt, die Schwellenwerte würden „bei weitem bzw. ansatzweise“ nicht erreicht. So erreiche das Vorhaben hinsichtlich Ziffer 32, Spalte 2 Litera a, rund 8 % des Schwellenwertes und hinsichtlich Ziffer 49, Spalte 2 Litera a, rund 20,7 % des Schwellenwertes.
17
Im Zuge der mündlichen Verhandlung sei diesbezüglich auf Anhang II Z 10 lit. j, l und m der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) verwiesen worden. Es sei eine Einzelfallprüfung notwendig.Im Zuge der mündlichen Verhandlung sei diesbezüglich auf Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera j, l, und m der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) verwiesen worden. Es sei eine Einzelfallprüfung notwendig.
18
Das Verwaltungsgericht führte zu diesem Vorbringen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) Bezug nehme, entfalte in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-Richtlinie überschritten habe, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 4 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen sei, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten und falls ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Hinweis auf VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173, und VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162).Das Verwaltungsgericht führte zu diesem Vorbringen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) Bezug nehme, entfalte in einem Fall, in dem ein Mitgliedsstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-Richtlinie überschritten habe, Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 4, Litera a und Absatz 3, dahingehend unmittelbare Wirkung, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen sei, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten und falls ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Hinweis auf VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173, und VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162).
19
Die Revisionswerber legten jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der den Mitgliedsstaaten eingeräumte Entscheidungsspielraum im Hinblick auf einschlägige Tatbestände überschritten werde, sowie inwiefern das konkret antragsgegenständliche Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben solle, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Insbesondere erfasse der angeführte Anhang II Z 10 lit. j der UVP-RL den „Bau von Wasserfernleitungen“ und lit. m „Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang 1 erfasst“. Solche Baumaßnahmen seien allerdings durch die Mitbeteiligte nicht beantragt worden bzw. seien diese nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Ansonsten würden im Übrigen im Zuge der mündlichen Verhandlung pauschal diverse Schutzgüter und Unionsrechtsakte angeführt, deren Zusammenhang mit den auf das konkret verfahrensgegenständliche Vorhaben tatsächlich anwendbaren Tatbeständen der UVP-RL und des UVP-G 2000 weder dargetan werde, noch ersichtlich sei. Insbesondere sei der Tatbestand des Anhanges 1 Z 32 UVP-G 2000 mit der UVP-G 2000-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87, in Reaktion auf ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die Anforderungen der von den Revisionswerbern angeführten Wasserrahmenrichtlinie angepasst worden.Die Revisionswerber legten jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der den Mitgliedsstaaten eingeräumte Entscheidungsspielraum im Hinblick auf einschlägige Tatbestände überschritten werde, sowie inwiefern das konkret antragsgegenständliche Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben solle, sodass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Insbesondere erfasse der angeführte Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera j, der UVP-RL den „Bau von Wasserfernleitungen“ und Litera m, „Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang 1 erfasst“. Solche Baumaßnahmen seien allerdings durch die Mitbeteiligte nicht beantragt worden bzw. seien diese nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Ansonsten würden im Übrigen im Zuge der mündlichen Verhandlung pauschal diverse Schutzgüter und Unionsrechtsakte angeführt, deren Zusammenhang mit den auf das konkret verfahrensgegenständliche Vorhaben tatsächlich anwendbaren Tatbeständen der UVP-RL und des UVP-G 2000 weder dargetan werde, noch ersichtlich sei. Insbesondere sei der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 32, UVP-G 2000 mit der UVP-G 2000-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87, in Reaktion auf ein von der Europäischen Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die Anforderungen der von den Revisionswerbern angeführten Wasserrahmenrichtlinie angepasst worden.
20
Schließlich werde von den Revisionswerbern eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde dazu komme, dass Überschneidungen von Wirkungsebenen von verschiedenen Vorhabenstypen ausgeschlossen werden könnten.
21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht auf das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr seien grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stünden, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten (Hinweis auf VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht auf das zu prüfende Vorhaben und nach dem maßgeblichen Tatbestand des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 gleichartige Projekte einzuschränken. Vielmehr seien grundsätzlich Vorhaben zu berücksichtigen, die insofern schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stünden, als Wechselwirkungen ihrer Auswirkungen mit den Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens auf einzelne Schutzgüter im für die Umwelt erheblichen Ausmaß nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten (Hinweis auf VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109).
22
Diese Einzelfallprüfung sei jedoch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Das gegenständliche Projekt erreiche den Bagatellschwellenwert der einschlägigen Tatbestände (Anhang 1 Z 32 Spalte 2 lit. a und Z 49 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000) nicht.Diese Einzelfallprüfung sei jedoch nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Das gegenständliche Projekt erreiche den Bagatellschwellenwert der einschlägigen Tatbestände (Anhang 1 Ziffer 32, Spalte 2 Litera a und Ziffer 49, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000) nicht.
23
Hierbei handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung sei keine Kumulierung mit anderen Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 und keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gelte nur, wenn eine Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen erfolgen solle. In diesem Fall sei eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei einem Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise, sei vom Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (Hinweis auf VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014). Für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Kumulationsprüfung sei daher nicht durchzuführen.Hierbei handle es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung sei keine Kumulierung mit anderen Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000 und keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gelte nur, wenn eine Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen erfolgen solle. In diesem Fall sei eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei einem Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise, sei vom Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (Hinweis auf VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014). Für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Kumulationsprüfung sei daher nicht durchzuführen.
24
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
25
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
28
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Mitbeteiligte als Projektwerberin habe im Feststellungsantrag vom 21. März 2024 angegeben, dass das für die Wasserstoffproduktion benötigte Wasser im Ausmaß von 25 Litern pro Sekunde aus Feldbrunnen gewonnen werde. In der Beschwerdebeantwortung sei eine angebliche „Präzisierung“ erfolgt, wonach entsprechend der gesetzlichen Anschlusspflicht mit dem Wasserleitungsverband nördliches Burgenland ein Vertrag zur Wasserversorgung abgeschlossen werden solle. Dies stelle jedoch eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, die keine Deckung in der Vorhabensbeschreibung finde, da der tägliche Wasserbedarf von 2,6 Millionen Litern nicht durch Feldbrunnen gedeckt werden könne. Das Verwaltungsgericht weiche daher mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach denkmögliche, durch die Projektbeschreibung nicht gedeckte Varianten des Projektes von der Behörde nicht zu beurteilen seien (Hinweis auf VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219).
29
Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche zusätzlichen Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlich seien, wenn eine grundlegende Änderung des Projektes mit Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolge. Die Änderung durch die Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren betreffe nicht nur die Art der Wasserversorgung, sondern erfordere „denklogisch“ auch die Errichtung einer Wasserleitung zum Projektstandort. Dies führe zu einem Erfordernis der Prüfung aufgrund einer Kumulierung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Bei einer derart weitreichenden Änderung könne nicht mehr dasselbe Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angenommen werden. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Änderung des Vorhabens im Beschwerdeverfahren.Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche zusätzlichen Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlich seien, wenn eine grundlegende Änderung des Projektes mit Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolge. Die Änderung durch die Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren betreffe nicht nur die Art der Wasserversorgung, sondern erfordere „denklogisch“ auch die Errichtung einer Wasserleitung zum Projektstandort. Dies führe zu einem Erfordernis der Prüfung aufgrund einer Kumulierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000. Bei einer derart weitreichenden Änderung könne nicht mehr dasselbe Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angenommen werden. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Änderung des Vorhabens im Beschwerdeverfahren.
30
Es lägen weiters Ermittlungsmängel vor, weil Feststellungen zur Beurteilung der Umweltauswirkungen und zur Realisierbarkeit der Wasserversorgung in dem angefochtenen Erkenntnis fehlten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht eine unvertretbare Beweiswürdigung in Bezug auf die Wasserversorgung des Vorhabens vorgenommen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Widerspruch zwischen der ursprünglichen Projektbeschreibung (Wasserversorgung durch Feldbrunnen) und der späteren Änderung (Anschluss an den Wasserleitungsverband) auseinandergesetzt. Des Weiteren habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Vorbringen der Revisionswerber betreffend die bereits jetzt herrschende Wasserknappheit im Gebiet und der fehlenden Plausibilität, woher die Mitbeteiligte das Wasser für das Vorhaben nehmen wolle, auseinandergesetzt.
31
Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 (oder gegebenenfalls des § 3a Abs. 1 bis 3) des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem „Vorhaben“ im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071, Rn. 23; 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 58). Demnach ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens weit zu verstehen ist (vgl. erneut VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 58; 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN).Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 (oder gegebenenfalls des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3) des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem „Vorhaben“ im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche , VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071, Rn. 23; 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 58). Demnach ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens weit zu verstehen ist vergleiche , erneut VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 58; 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN).
32
Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. erneut VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert (vgl. etwa VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071, Rn. 24). Darüber hinaus ist die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des § 2 UVP-G 2000 jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur daraus ergeben, dass in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011-0090; 22.12.2020, Ra 2020/06/0199 bis 0239, Rn. 9, jeweils mwN).Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen vergleiche , erneut VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert vergleiche , etwa VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071, Rn. 24). Darüber hinaus ist die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, UVP-G 2000 jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur daraus ergeben, dass in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche , VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011-0090; 22.12.2020, Ra 2020/06/0199 bis 0239, Rn. 9, jeweils mwN).
33
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 über Antrag, aber auch von Amts wegen erfolgen kann. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens könne daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall seien aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht werde, notwendig sei. Da im Feststellungsverfahren entschieden werde, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kämen, habe die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen; denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten seien von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2020/06/0251, 0252, Rn. 10, mit Hinweis auf VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass eine Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 über Antrag, aber auch von Amts wegen erfolgen kann. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens könne daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall seien aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht werde, notwendig sei. Da im Feststellungsverfahren entschieden werde, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kämen, habe die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen; denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten seien von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen vergleiche , VwGH 30.5.2022, Ra 2020/06/0251, 0252, Rn. 10, mit Hinweis auf VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219).
34
Die Revision wendet sich mit ihrem Vorbringen zunächst gegen die Abgrenzung des Vorhabens der Mitbeteiligten durch das Verwaltungsgericht.
35
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des § 41 VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 1.8.2025, Ra 2024/04/0401-0407, Rn. 13, mwN).Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des Paragraph 41, VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 1.8.2025, Ra 2024/04/0401-0407, Rn. 13, mwN).
36
Soweit die Revision vorbringt, der geplante Vertrag mit dem Wasserleitungsverband Burgenland erfordere „denklogisch“ auch die Errichtung einer Wasserleitung zum Projektstandort, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht stellte aufgrund der Projektsunterlagen fest, dass neben elektrischer Energie für die Wasserstoffproduktion Wasser im Ausmaß von bis zu 25 Litern pro Sekunde benötigt werde. Dass aufgrund des geplanten Abschlusses eines Vertrages zur Wasserversorgung der Bau einer Wasserleitung oder anderer Infrastruktur Teil des Vorhabens sei, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
37
Die Revision zeigt mit diesem Vorbringen auch nicht auf, dass die Abgrenzung des Vorhabens durch das Verwaltungsgericht fallbezogen grob fehlerhaft erfolgt wäre.
38
Dies gilt ebenso für das Vorbringen der Revisionswerber, es läge durch den geplanten Abschluss eines Vertrages mit dem Wasserleitungsverband nördliches Burgenland eine wesentliche Änderung des Vorhabens dahingehend vor, dass der tägliche Wasserbedarf von 2,6 Millionen Litern nicht durch Feldbrunnen gedeckt werden könne. Das Verwaltungsgericht stellte bezogen auf die Produktionskapazität des Elektrolyseurs - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - fest, dass das Vorhaben hinsichtlich Anhang 1 Z 32 Spalte 1 lit. a UVP-G 2000 „Grundwasserentnahme [...] mit einem jährlichen Entnahmevolumen von mindestens 10.000.000 m3“ rund 8 % des Schwellenwertes erreichen würde. Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht entgegen. Sie behauptet insbesondere nicht einmal, dass sich der Abschluss eines Vertrages zur Wasserversorgung auf den für das Vorhaben festgestellten Wasserbedarf und damit das Erreichen des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 32 Spalte 1 lit. a UVP-G 2000 auswirken könnte.Dies gilt ebenso für das Vorbringen der Revisionswerber, es läge durch den geplanten Abschluss eines Vertrages mit dem Wasserleitungsverband nördliches Burgenland eine wesentliche Änderung des Vorhabens dahingehend vor, dass der tägliche Wasserbedarf von 2,6 Millionen Litern nicht durch Feldbrunnen gedeckt werden könne. Das Verwaltungsgericht stellte bezogen auf die Produktionskapazität des Elektrolyseurs - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - fest, dass das Vorhaben hinsichtlich Anhang 1 Ziffer 32, Spalte 1 Litera a, UVP-G 2000 „Grundwasserentnahme [...] mit einem jährlichen Entnahmevolumen von mindestens 10.000.000 m3“ rund 8 % des Schwellenwertes erreichen würde. Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht entgegen. Sie behauptet insbesondere nicht einmal, dass sich der Abschluss eines Vertrages zur Wasserversorgung auf den für das Vorhaben festgestellten Wasserbedarf und damit das Erreichen des Schwellenwertes nach Anhang 1 Ziffer 32, Spalte 1 Litera a, UVP-G 2000 auswirken könnte.
39
Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - bei richtiger rechtlicher Beurteilung im Ergebnis für die jeweilige revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 7.11.2025, Ra 2023/04/0084, Rn. 22).Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - bei richtiger rechtlicher Beurteilung im Ergebnis für die jeweilige revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 7.11.2025, Ra 2023/04/0084, Rn. 22).
40
Vor diesem Hintergrund kann die Revision auch die Relevanz der geltend gemachten Ermittlungsmängel nicht aufzeigen, weil sie nicht darlegt, zu welcher anderen, im Hinblick auf die zu prüfenden Tatbestände des Anhangs 1 UVP-G 2000 maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage das Verwaltungsgericht bei Durchführung von weiteren Ermittlungen betreffend die Wasserherkunft in dem Vorhaben hätte kommen können. Auch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt (vgl. zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 7.4.2025, Ro 2024/04/0030, Rn. 15, mwN).Vor diesem Hintergrund kann die Revision auch die Relevanz der geltend gemachten Ermittlungsmängel nicht aufzeigen, weil sie nicht darlegt, zu welcher anderen, im Hinblick auf die zu prüfenden Tatbestände des Anhangs 1 UVP-G 2000 maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage das Verwaltungsgericht bei Durchführung von weiteren Ermittlungen betreffend die Wasserherkunft in dem Vorhaben hätte kommen können. Auch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt vergleiche , zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 7.4.2025, Ro 2024/04/0030, Rn. 15, mwN).
41
Die Revisionswerber bringen des Weiteren vor, die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens aufgrund einer Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei vom Verwaltungsgericht aufgrund der Änderung des Vorhabens unterlassen worden.Die Revisionswerber bringen des Weiteren vor, die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens aufgrund einer Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei vom Verwaltungsgericht aufgrund der Änderung des Vorhabens unterlassen worden.
42
Das Verwaltungsgericht ging auf die Voraussetzungen der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in dem angefochtenen Erkenntnis ein und führte dazu aus, das Projekt erreiche den Schwellenwert von 25 % in Bezug auf die Tatbestände des Anhangs 1 Z 32 Spalte 2 lit. a und Z 49 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000, ab dem eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei, nicht.Das Verwaltungsgericht ging auf die Voraussetzungen der Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in dem angefochtenen Erkenntnis ein und führte dazu aus, das Projekt erreiche den Schwellenwert von 25 % in Bezug auf die Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 32, Spalte 2 Litera a und Ziffer 49, Spalte 2 Litera a, UVP-G 2000, ab dem eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei, nicht.
43
Beim Bagatellschwellenwert von 25 % des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (vgl. zu Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16).Beim Bagatellschwellenwert von 25 % des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen vergleiche , zu Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16).
44
Die Revision tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bagatellschwellenwert des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht entgegen und legt insbesondere nicht dar, aus welchem Grund der Abschluss des Vertrages mit dem Wasserleitungsverband nördliches Burgenland dazu führen würde, dass das geplante Vorhaben eine Kapazität von mehr als 25 % der betroffenen Schwellenwerte aufweise. Eine Umgehungsabsicht wird von der Revision ebenfalls nicht dargelegt.Die Revision tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bagatellschwellenwert des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht entgegen und legt insbesondere nicht dar, aus welchem Grund der Abschluss des Vertrages mit dem Wasserleitungsverband nördliches Burgenland dazu führen würde, dass das geplante Vorhaben eine Kapazität von mehr als 25 % der betroffenen Schwellenwerte aufweise. Eine Umgehungsabsicht wird von der Revision ebenfalls nicht dargelegt.
45
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 85/337) die Richtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung der Schwellenwerte einen Wertungsspielraum einräumt. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (vgl. EuGH 11.2.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., Rn. 40). Ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, würde die Grenzen des Spielraums überschreiten, über den er nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. EuGH 21.3.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rn. 31 und 43). Ein derartiger Fall wird von der Revision jedoch nicht behauptet.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe b der Richtlinie 85/337) die Richtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung der Schwellenwerte einen Wertungsspielraum einräumt. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen vergleiche , EuGH 11.2.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., Rn. 40). Ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, würde die Grenzen des Spielraums überschreiten, über den er nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche , EuGH 21.3.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rn. 31 und 43). Ein derartiger Fall wird von der Revision jedoch nicht behauptet.
46
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Revision angeregte Vorlagefrage zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Nachreichung der Art der Wasserversorgung im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts als unerheblich (vgl. dazu EuGH 24.3.2026, C-767/23, Remling, Rn. 35).Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Revision angeregte Vorlagefrage zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Nachreichung der Art der Wasserversorgung im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts als unerheblich vergleiche , dazu EuGH 24.3.2026, C-767/23, Remling, Rn. 35).
47
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
48
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
49
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. April 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB
EuGH 62013CJ0531 Marktgemeinde Straßwalchen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040428.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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