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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass durch die Verkürzung des Tatzeitraumes (etwa bei Nichtabstellen auf die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) durch die (vormals) Berufungsbehörde keine Rechtsverletzung vorliegt, weil auch für den Fall, dass es hinsichtlich eines nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Verhaltens zu einem weiteren Strafverfahren gekommen sein sollte, davon auszugehen wäre, dass Gegenstand dieses weiteren Verfahrens nur Tathandlungen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sein könnten. Sache des Strafverfahrens sind die Tathandlungen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Eine allfällige Einschränkung des Tatzeitraumes durch die (vormals) Berufungsbehörde kann nicht bewirken, dass in einem anderen Verfahren über den danach nicht erfassten Zeitraum (bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz) neuerlich abgesprochen werden könnte (siehe etwa VwGH 2.5.2005, 2001/10/0183 [= VwSlg. 16.615/A]; siehe ferner VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0123; VwGH 29.8.2024, Ra 2023/07/0165). All das gilt sinngemäß für den Fall des Vorliegens einer Bestrafung durch eine unbekämpft gebliebene Strafverfügung (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/11/0206, sowie VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110134.L02Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026