1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Februar 2025 wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, er habe es trotz Aufforderung vom 17. Februar 2023 zumindest bis zum 23. August 2023 unterlassen, der seit 1. Jänner 2023 aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 iVm. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 bestehenden Registrierungspflicht für seine Pferde nachzukommen.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Februar 2025 wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, er habe es trotz Aufforderung vom 17. Februar 2023 zumindest bis zum 23. August 2023 unterlassen, der seit 1. Jänner 2023 aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit , der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 bestehenden Registrierungspflicht für seine Pferde nachzukommen.
2
Dadurch habe er gegen Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 verstoßen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 69 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz 2024 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Ferner erging ein Kostenausspruch gemäß § 64 VStG.Dadurch habe er gegen Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 verstoßen. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz 2024 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Ferner erging ein Kostenausspruch gemäß Paragraph 64, VStG.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass der anzulastende Tatzeitraum mit „in der Zeit von 16. Mai bis 23. August 2023“ festzulegen sei und die Strafsanktionsnorm § 70 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz 2024 zu lauten habe. Ferner wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass der anzulastende Tatzeitraum mit „in der Zeit von 16. Mai bis 23. August 2023“ festzulegen sei und die Strafsanktionsnorm Paragraph 70, Absatz 2, Tiergesundheitsgesetz 2024 zu lauten habe. Ferner wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, im Rahmen einer behördlichen Einschau in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) am 17. Februar 2025 sei festgestellt worden, dass seitens des Revisionswerbers keine Registrierung der von ihm gehaltenen Pferde vorgenommen worden sei. Der Revisionswerber sei daraufhin per E-Mail auf die Registrierungspflicht hingewiesen worden. Ob ihn diese Information tatsächlich erreicht habe, sei nicht dokumentiert, für das vorliegende Verfahren aber auch nicht weiter von Relevanz.
5
Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 4. August 2023 sei über den Revisionswerber bereits im Zusammenhang mit der Nichtregistrierung seiner Pferde für den Tatzeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 15. Mai 2023 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt worden.
6
Am 16. August 2023 habe am Betrieb des Revisionswerbers eine einschlägige Kontrolle stattgefunden. Dabei seien insgesamt 49 Pferde „festgestellt“ worden. Keines dieser Pferde sei zu diesem Zeitpunkt im VIS registriert gewesen. Am 23. August 2023 habe der Amtstierarzt, nachdem er an diesem Tag noch einmal Einschau in das VIS genommen habe und nach wie vor keine Registrierung der Pferde aufgeschienen sei, Anzeige erstattet.
7
Was das vom Revisionswerber ins Treffen geführte registrierte Pferd C betreffe, sei festzuhalten, dass sich dieses Pferd lediglich im Zeitraum von 30. Dezember 2022 bis 12. Jänner 2023 im Betrieb des Revisionswerbers befunden habe.
8
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Ergebnis, dass fallbezogen eine Verletzung der gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 bestehenden Registrierungspflicht für Equiden vorliege. Der Revisionswerber sei auch als Unternehmer im Sinn der genannten Durchführungsverordnung zu qualifizieren.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zusammengefasst zum Ergebnis, dass fallbezogen eine Verletzung der gemäß Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 bestehenden Registrierungspflicht für Equiden vorliege. Der Revisionswerber sei auch als Unternehmer im Sinn der genannten Durchführungsverordnung zu qualifizieren.
9
Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 4. August 2023 sei der dort ausdrücklich festgelegte Tatzeitraum von 1. Jänner 2023 bis 15. Mai 2023 „verwaltungsstrafsanktionell“ abgedeckt worden, weshalb dieser Zeitraum im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des Doppelbestrafungsverbots „auszuklammern“ sei. Insofern sei daher vorliegend nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Tatzeitraum erst beginnend mit 16. Mai 2023 anzulasten gewesen.
10
Die von der belangten Behörde herangezogene Strafsanktionsnorm sei zu korrigieren gewesen, weil im Revisionsfall keiner der in § 69 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz 2024 genannten Straftatbestände verwirklicht worden sei. Aus diesem Grund sei im Spruch des Straferkenntnisses § 70 Abs. 1 leg. cit., der als „Nachfolgebestimmung“ des § 64 Tierseuchengesetz zu qualifizieren sei, als Strafsanktionsnorm anzuführen gewesen.Die von der belangten Behörde herangezogene Strafsanktionsnorm sei zu korrigieren gewesen, weil im Revisionsfall keiner der in Paragraph 69, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz 2024 genannten Straftatbestände verwirklicht worden sei. Aus diesem Grund sei im Spruch des Straferkenntnisses Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit., der als „Nachfolgebestimmung“ des Paragraph 64, Tierseuchengesetz zu qualifizieren sei, als Strafsanktionsnorm anzuführen gewesen.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. geltend macht, es handle sich bei der Verletzung der Registrierungspflicht gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 um ein Dauerdelikt. Das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise eine neuerliche Bestrafung des Revisionswerbers für den vor Zustellung der Strafverfügung vom 4. August 2023 gelegenen Zeitraum vorgenommen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. geltend macht, es handle sich bei der Verletzung der Registrierungspflicht gemäß Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 um ein Dauerdelikt. Das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise eine neuerliche Bestrafung des Revisionswerbers für den vor Zustellung der Strafverfügung vom 4. August 2023 gelegenen Zeitraum vorgenommen.
12
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Eingangs ist festzuhalten, dass der im angefochtenen Erkenntnis aufgenommene Hinweis, vorliegend sei eine Revision des Revisionswerbers gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, nicht zutrifft. Im Hinblick auf den bis € 800,-- reichenden Strafrahmen des vom Verwaltungsgericht als Strafsanktionsnorm herangezogenen § 70 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz 2024 steht § 25a Abs. 4 VwGG der Zulässigkeit einer Revisionserhebung durch den Revisionswerber nicht entgegen.Eingangs ist festzuhalten, dass der im angefochtenen Erkenntnis aufgenommene Hinweis, vorliegend sei eine Revision des Revisionswerbers gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, nicht zutrifft. Im Hinblick auf den bis € 800,-- reichenden Strafrahmen des vom Verwaltungsgericht als Strafsanktionsnorm herangezogenen Paragraph 70, Absatz 2, Tiergesundheitsgesetz 2024 steht Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG der Zulässigkeit einer Revisionserhebung durch den Revisionswerber nicht entgegen.
14
Im Übrigen ist die gegenständliche außerordentliche Revision aus dem von ihr aufgezeigten Grund unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig; sie ist auch begründet.Im Übrigen ist die gegenständliche außerordentliche Revision aus dem von ihr aufgezeigten Grund unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig; sie ist auch begründet.
15
Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ - „Animal Health Law“ - AHL) enthält Vorschriften über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere, worunter gemäß Art. 4 Z 2 dieser Verordnung u.a. Landsäugetiere zu verstehen sind.Artikel 108, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ - „Animal Health Law“ - AHL) enthält Vorschriften über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere, worunter gemäß Artikel 4, Ziffer 2, dieser Verordnung u.a. Landsäugetiere zu verstehen sind.
16
Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften (u.a.) zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere sieht vor, dass in dieser (Durchführungs-)Verordnung allgemeine und spezifische Vorschriften für die einheitliche Anwendung des in Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungs- und Registrierungssystems für Equiden und für verschiedene Kategorien derselben festgelegt werden, um seine effiziente Funktion sicherzustellen.Artikel eins, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften (u.a.) zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere sieht vor, dass in dieser (Durchführungs-)Verordnung allgemeine und spezifische Vorschriften für die einheitliche Anwendung des in Artikel 108, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungs- und Registrierungssystems für Equiden und für verschiedene Kategorien derselben festgelegt werden, um seine effiziente Funktion sicherzustellen.
17
Gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 stellen Unternehmer, die Equiden halten, die Übermittlung der gemäß Art. 64 lit. b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 [betrifft Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden] erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Art. 102 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung (EU) 2016/429 [betrifft die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen] als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmens aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.Gemäß Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 stellen Unternehmer, die Equiden halten, die Übermittlung der gemäß Artikel 64, Litera b, und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, [betrifft Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden] erforderlichen Angaben an die zuständige Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist sicher, die sieben Tage ab dem Datum, an dem der Equide gemäß Artikel 102, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung (EU) 2016/429 [betrifft die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen] als gewöhnlich in dem Betrieb des Unternehmens aufhältig aufgezeichnet wurde, nicht überschreitet.
18
Gemäß Art. 2 Z 3 der genannten Durchführungsverordnung bezeichnet der Begriff „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Equiden verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen Tierärzte.Gemäß Artikel 2, Ziffer 3, der genannten Durchführungsverordnung bezeichnet der Begriff „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Equiden verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen Tierärzte.
19
Das Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53, welches zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 in Geltung stand, lautet in der genannten Fassung auszugsweise:Das Tiergesundheitsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 53, welches zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, in Geltung stand, lautet in der genannten Fassung auszugsweise: „7. Hauptstück
Informationspflichten, Sanktionen und Maßnahmen
Besondere Straftatbestände
§ 69. (1) WerParagraph 69, (1) Wer
1.
es unterlässt, eine Meldung zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
2.
bei Ausstellung von Bescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
3.
der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 nicht Folge leistetder Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht Folge leistet
4.
den Vorschriften der §§ 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oderden Vorschriften der Paragraphen 15, 16, 17, 34, 35, 39, 40, 41, 43, 46, 47, 48, 51, 52, 54, oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
5.
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
6.
Heimtierausweise rechtswidrig ausstellt,
7.
als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß § 30 vorliegt,als nichtstaatliche Anstalt oder Institut mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgeht, obwohl hierzu keine Bewilligung gemäß Paragraph 30, vorliegt,
8.
an einer gemäß § 71 angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,an einer gemäß Paragraph 71, angeordneten Nachschulung nicht teilnimmt,
9.
entgegen einem gemäß § 72 ausgesprochenen Verbot Tiere hält,entgegen einem gemäß Paragraph 72, ausgesprochenen Verbot Tiere hält,
10.
den Vorschriften des Teils III Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandeltden Vorschriften des Teils römisch drei Titel II AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
11.
den Vorschriften des Teils IV Titel I Kapitel 3 bis 5 sowie Titel II Kapitel 2 AHL und des Teils VI sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandeltden Vorschriften des Teils römisch vier Titel römisch eins Kapitel 3 bis 5 sowie Titel römisch zwei Kapitel 2 AHL und des Teils römisch sechs sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
12.
den Vorschriften des Teils V AHL sowie den Vorschriften der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.(2) Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
Allgemeine Strafbestimmung
§ 70. (1) Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder den sonstigen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.Paragraph 70, (1) Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder den sonstigen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer die in Abs. 1 angeführte Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.(2) Wer die in Absatz eins, angeführte Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.
...“
20
§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 in der im Tatzeitraum relevanten Fassung BGBl. I Nr. 258/2021, lautete:Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909, in der im Tatzeitraum relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021,, lautete: „§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“
21
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aus dem von der Revision dargelegten Grund als rechtswidrig:
22
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; VwGH 12.9.2025, Ra 2024/03/0093).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden vergleiche , etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; VwGH 12.9.2025, Ra 2024/03/0093). 23
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt festgehalten, dass durch die Verkürzung des Tatzeitraumes (etwa bei Nichtabstellen auf die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) durch die (vormals) Berufungsbehörde keine Rechtsverletzung vorliegt, weil auch für den Fall, dass es hinsichtlich eines nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Verhaltens zu einem weiteren Strafverfahren gekommen sein sollte, davon auszugehen wäre, dass Gegenstand dieses weiteren Verfahrens nur Tathandlungen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sein könnten. Sache des Strafverfahrens sind die Tathandlungen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Eine allfällige Einschränkung des Tatzeitraumes durch die (vormals) Berufungsbehörde kann nicht bewirken, dass in einem anderen Verfahren über den danach nicht erfassten Zeitraum (bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz) neuerlich abgesprochen werden könnte (siehe etwa VwGH 2.5.2005,
2001/10/0183 [= VwSlg. 16.615/A]; siehe ferner VwGH 24.3.2020,
Ra 2019/09/0123; VwGH 29.8.2024,
Ra 2023/07/0165).
24
All das gilt sinngemäß für den Fall des Vorliegens einer Bestrafung durch eine unbekämpft gebliebene Strafverfügung (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 18.1.2021,
Ra 2020/11/0206, sowie VwGH 21.4.2021,
Ra 2020/02/0252).
25
Daraus ergibt sich für den Revisionsfall Folgendes:
26
Bei der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Nichtregistrierung von Equiden entsprechend den Vorgaben des Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/429 handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl. zur Nichterstattung einer Anzeige nach dem Tierschutzgesetz VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130; siehe ferner allgemein zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015; VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006).Bei der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Nichtregistrierung von Equiden entsprechend den Vorgaben des Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/429 handelt es sich um ein Dauerdelikt vergleiche , zur Nichterstattung einer Anzeige nach dem Tierschutzgesetz VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130; siehe ferner allgemein zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015; VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006). 27
Fallbezogen lag in Anbetracht der unbekämpft gebliebenen Strafverfügung vom 4. August 2023 bereits eine Bestrafung des Revisionswerbers vor. Von deren Abgeltungswirkung, und zwar ungeachtet dessen, dass im Spruch der Strafverfügung die Umschreibung eines kürzeren Tatzeitraums (nämlich bis zum 15. Mai 2023) erfolgt war, sind alle Tathandlungen bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung umfasst.
28
Das hat das Verwaltungsgericht, indem es den gegenständlichen Tatzeitraum beginnend mit 16. Mai 2023 festsetzte, verkannt.
29
Da sich das angefochtene Erkenntnis somit schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da sich das angefochtene Erkenntnis somit schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist, war es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
30
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2026