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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §1 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/19/1553 E 4. Dezember 1998 RS 4 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs 2 RAO orientiert sich am Der Begriff "gewerbsmäßig" in Paragraph 57, Absatz 2, RAO orientiert sich am
Begriffsverständnis des Gewerberechts (Hinweis E 14.12.1981,
81/10/0113, ergangen zu Art IX Abs 1 Z 4 (nunmehr Z 1) EGVG). 81/10/0113, ergangen zu Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, (nunmehr Ziffer eins,) EGVG).
Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit
seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen,
erlangen, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit
darstellen, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen
Charakter; daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag
liefern, ändert daran nichts. Das trifft für jeden Aufwand und für
jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner
gewerbsmäßigen Tätigkeit entfaltet. Jede im Rahmen eines
Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trägt schon hiedurch allein
den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich (Hinweis E 12.5.1986,
86/10/0069, und E 24.4.1989, 89/10/0045).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110065.L11Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026