RS Vwgh 2026/4/28 Ra 2025/11/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/19/1553 E 4. Dezember 1998 RS 4 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs 2 RAO orientiert sich am Der Begriff "gewerbsmäßig" in Paragraph 57, Absatz 2, RAO orientiert sich am

Begriffsverständnis des Gewerberechts (Hinweis E 14.12.1981,

81/10/0113, ergangen zu Art IX Abs 1 Z 4 (nunmehr Z 1) EGVG). 81/10/0113, ergangen zu Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, (nunmehr Ziffer eins,) EGVG).

Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit

seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen,

erlangen, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit

darstellen, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen

Charakter; daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag

liefern, ändert daran nichts. Das trifft für jeden Aufwand und für

jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner

gewerbsmäßigen Tätigkeit entfaltet. Jede im Rahmen eines

Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trägt schon hiedurch allein

den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich (Hinweis E 12.5.1986,

86/10/0069, und E 24.4.1989, 89/10/0045).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110065.L11

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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