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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdelsaufhG 1919 §1Rechtssatz
Der VfGH verneint die Einschlägigkeit des Urteils des EGMR, Künsberg Sarre, für Verfahren, deren Gegenstand eine Adelsbezeichnung ist, weil dieses Urteil eine andere Ausgangskonstellation betreffe. Demnach sei Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR im Fall Künsberg Sarre nicht die Adelsbezeichnung "von", sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer gewesen, wenn dieser auch mit "von" gleichlautend gewesen sei. Dass dieser Unterschied wesentlich sei, werde in der genannten Entscheidung des EGMR ausdrücklich hervorgehoben (vgl. EGMR 17.1.2023, 19.475/20, Rz. 43 und 70). Dies entspreche der Spruchpraxis des EGMR, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art. 8 EMRK erfasst seien. Für den VfGH mache es daher einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führe, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt werde, oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung "von" oder "Prinz" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger diene. Im letzteren, nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR, Künsberg Sarre, vergleichbaren Fall gewährleiste Art. 8 EMRK nicht das Recht, seinen bisherigen rechtmäßigen Familiennamen entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes in einen solchen unter der Verwendung einer Adelsbezeichnung, wie etwa "von", zu ändern, der damit Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen würde, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG ausgeschlossen seien (vgl. VfGH 5.3.2024, E 906/2023; vgl. weiters VfGH 16.6.2025, E 3893/2024, Rn. 21 - 23, und zuletzt VfGH 2.3.2026, E 230-231/2026, Rn. 15 - 17). Im Übrigen überwiege - selbst wenn man die vom EGMR im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall heranziehen wollte - jedenfalls die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse eines Betroffenen, seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik in einen ehemals adeligen, die Adelsbezeichnung "von" enthaltenden Familiennamen zu ändern (vgl. VfGH 16.6.2025, E 3893/2024, Rn. 25; 2.3.2026, E 230-231/2026, Rn 19). Der VwGH schließt sich dieser im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR Künsberg Sarre ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH an.Der VfGH verneint die Einschlägigkeit des Urteils des EGMR, Künsberg Sarre, für Verfahren, deren Gegenstand eine Adelsbezeichnung ist, weil dieses Urteil eine andere Ausgangskonstellation betreffe. Demnach sei Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR im Fall Künsberg Sarre nicht die Adelsbezeichnung "von", sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer gewesen, wenn dieser auch mit "von" gleichlautend gewesen sei. Dass dieser Unterschied wesentlich sei, werde in der genannten Entscheidung des EGMR ausdrücklich hervorgehoben vergleiche EGMR 17.1.2023, 19.475/20, Rz. 43 und 70). Dies entspreche der Spruchpraxis des EGMR, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikel 8, EMRK erfasst seien. Für den VfGH mache es daher einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führe, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt werde, oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung "von" oder "Prinz" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger diene. Im letzteren, nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR, Künsberg Sarre, vergleichbaren Fall gewährleiste Artikel 8, EMRK nicht das Recht, seinen bisherigen rechtmäßigen Familiennamen entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes in einen solchen unter der Verwendung einer Adelsbezeichnung, wie etwa "von", zu ändern, der damit Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringen würde, die gemäß Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 B-VG ausgeschlossen seien vergleiche VfGH 5.3.2024, E 906 aus 2023,; vergleiche weiters VfGH 16.6.2025, E 3893 aus 2024,, Rn. 21 - 23, und zuletzt VfGH 2.3.2026, E 230-231/2026, Rn. 15 - 17). Im Übrigen überwiege - selbst wenn man die vom EGMR im Fall Künsberg Sarre für die dort zu entscheidende Fallkonstellation aus Artikel 8, EMRK abgeleiteten Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall heranziehen wollte - jedenfalls die mit der Gründung der Republik einhergehende Zielsetzung der Herstellung und Sichtbarmachung demokratischer Gleichheit das individuelle Interesse eines Betroffenen, seinen Familiennamen nach dem Recht dieser Republik in einen ehemals adeligen, die Adelsbezeichnung "von" enthaltenden Familiennamen zu ändern vergleiche VfGH 16.6.2025, E 3893 aus 2024,, Rn. 25; 2.3.2026, E 230-231/2026, Rn 19). Der VwGH schließt sich dieser im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR Künsberg Sarre ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023010217.L03Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026