1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 16. Februar 2026 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zwei nach Tatort und Tatzeit näher konkretisierte Übertretungen des § 52 lit. a Z 10a StVO begangen, weil er 1. die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten habe und 2. die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h überschritten habe. Wegen dieser beiden Übertretungen wurde jeweils eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs. 2e StVO verhängt (Spruchpunkt I.) und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 16. Februar 2026 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zwei nach Tatort und Tatzeit näher konkretisierte Übertretungen des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen, weil er 1. die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten habe und 2. die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h überschritten habe. Wegen dieser beiden Übertretungen wurde jeweils eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2
Das Verwaltungsgericht traf u.a. Feststellungen zur jeweils verordneten höchstzulässigen Geschwindigkeit an den Tatorten, zu den vom Revisionswerber gefahrenen Geschwindigkeiten (157 km/h sowie 137 km/h) sowie zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten; es erläuterte seine Beweiswürdigung und führte rechtlich nach Wiedergabe der maßgeblichen Vorschriften sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, die beiden Geschwindigkeitsübertretungen könnten nicht als fortgesetztes Delikt qualifiziert werden, weil der Revisionswerber bei den beiden Tatorten jeweils unterschiedliche Geschwindigkeiten gefahren sei. Es sei zwar ein zeitlicher Zusammenhang und die gleiche Begehungsform gegeben, für eine Deliktseinheit müssten aber auch die Fakten berücksichtigt werden. Der Revisionswerber habe die Schnellstraße nicht mit gleichbleibender Geschwindigkeit befahren, weshalb das Verwaltungsgericht nicht von einem einheitlichen Willensentschluss, eine gesamteinheitliche Sorgfaltswidrigkeit hinsichtlich beider Geschwindigkeitsübertretungen zu begehen, ausgehe. Der Revisionswerber habe vielmehr seinen Willensentschluss durch das Bremsen im Baustellenbereich unterbrochen, indem er einmal 157 km/h und einmal 137 km/h gefahren sei. Es liege keine Deliktseinheit vor.
3
Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es das Befahren eines Straßenabschnittes mit überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug nicht als Deliktseinheit angesehen habe; in seinen Entscheidungen vom 3. Juli 1979, 0754/79, als auch vom 27. Juni 1984,
83/03/0321, führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Überschreitung von zwei verschiedenen Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnungen (gestaffelte Geschwindigkeitsbeschränkungen) nicht verschiedene selbstständige Taten begangen würden, sondern im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Tatbestände Deliktseinheit anzunehmen sei. Wenn ein Lenker einen Straßenabschnitt mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Geschwindigkeiten überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befahre, habe dieser nur ein Delikt zu verantworten. Entscheidende Kriterien seien einerseits der zeitliche Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände. Die 100-km/h Beschränkung sei direkt in die 80-km/h Beschränkung übergegangen, beide hätten sich im selben Baustellenbereich innerhalb eines Straßenkilometers befunden. Beide Überschreitungen seien während derselben Fahrt ohne Unterbrechung erfolgt und hätten denselben Verkehrsraum betroffen. Der Revisionswerber habe sich auf einer kontinuierlichen Fahrt mit konstant überhöhter Geschwindigkeit befunden. Es fehle an jeglicher räumlichen oder zeitlichen Unterbrechung. Die rechtliche Beurteilung sei daher unrichtig, weil das Verwaltungsgericht trotz unmittelbar aufeinanderfolgender Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren Überschreitung mit überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug zwei separate Delikte angenommen und zwei Strafen verhängt habe.
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Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als unzulässig:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die positive Beurteilung der Frage, ob bei den im Zuge einer (einzigen) Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, dass es sich um die Begehung desselben Deliktes handelt (vgl. VwGH 29.1.1992, 91/03/0352).Die positive Beurteilung der Frage, ob bei den im Zuge einer (einzigen) Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, dass es sich um die Begehung desselben Deliktes handelt vergleiche , VwGH 29.1.1992, 91/03/0352). 10
Allgemein können zu einem fortgesetzten Delikt nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften (VwGH 16.3.2018,
Ra 2017/02/0265, mwN).
11
Um nach der Rechtsprechung von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, mwN).Um nach der Rechtsprechung von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche , VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, mwN). 12
Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (vgl. VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0035, mwN).Wird auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann vergleiche , VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0035, mwN). 13
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, der Revisionswerber habe im vorliegenden Fall zwei Verwaltungsübertretungen begangen, von dieser Rechtsprechung abgewichen ist. Eine Abweichung von dem vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis vom 3. Juli 1979, 0754/79, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Revisionswerber nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - anders als in dem zitierten Fall - gerade nicht durchgehend dieselbe Geschwindigkeit gefahren ist. Vom Erkenntnis vom 27. Juni 1984,
83/03/0321, wiederum kann das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht abgewichen sein, weil der dortigen Beschwerdeführerin von der belangen Behörde gerade zu Unrecht nur eine einzige Übertretung der StVO angelastet worden war, obwohl sie verschiedene Geschwindigkeitsübertretungen begangen hatte.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2026