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StVONorm
StVO 1960 §11 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde der E N in R, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. September 1983, Zl. Ib-182-63/1983, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Ein Beamter der städtischen Sicherheitswache Feldkirch erstattete am 6. Dezember 1982 die Anzeige, er (Beifahrer) und ein weiterer Beamter (Lenker) seien während einer Patrouillenfahrt mit einem zivilen Dienstfahrzeug am 2. Dezember 1982 gegen 1,35 Uhr von einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw, der von der Beschwerdeführerin gelenkt worden sei, auf der R-straße in A (Richtung R) im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h überholt worden, wie durch Nachfahren festgestellt worden sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die K-straße in A (Ortsgebiet) mit 80 km/h, in R die C-straße mit 100 km/h (im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h) bzw. von 90 km/h (im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h), die S-N-straße, die R-straße und die S-straße (im Ortsgebiet) mit 70 bzw. 80 km/h, letztere im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 90 km/h und in S die M-straße mit 90 km/h (Ortsgebiet) befahren. Weiters habe sie auf der K-straße bei der Linkskurve auf der N-brücke die linke Straßenseite befahren, auf der C-straße unmittelbar nach der Eisenbahnunterführung eine Sperrfläche, bei der beim V-saal in R befindlichen Kurve die Sperrlinie, bei der Einfahrt in die S-straße die Sperrlinie und die in die entgegengesetzte Richtung führende Linksabbiegespur befahren sowie beim Rechtsabbiegen von der M-straße in die H-straße nicht den Blinker benützt. Die Beschwerdeführerin habe erst an ihrem Wohnort angehalten werden können, wobei sie angegeben habe, sie habe das überholte Fahrzeug nicht als Polizeifahrzeug erkannt. Als sie anschließend bemerkt habe, daß sie von diesem Fahrzeug verfolgt werde, sei sie „drauf los“ gefahren, weil sie schon einmal zur Nachtzeit bis zu ihrem Haus verfolgt worden sei.
Auf Grund einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte vom 20. Dezember 1982 betreffend die Übertretungen nach a) § 20 Abs. 1 und 2, b) § 7 Abs. 1, c) § 55 Abs. 4, d) § 9 Abs. 1, e) § 9 Abs. 1, f) § 9 Abs. 5 und g) § 11 Abs. 2 StVO gab die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 1982 schriftlich die Stellungnahme ab, sie habe sich auf der Heimfahrt vom Hotel, wo sie beschäftigt sei, zu ihrer Wohnung in S befunden. In A habe sie einen langsam fahrenden, mit zwei Personen besetzten privaten Pkw überholt, sodaß sie nicht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Da ihr dieses Fahrzeug dann gefolgt sei, habe sie angenommen, verfolgt zu werden. Sie sei in Angst und Panik geraten, weil sie bereits einmal von einem Pkw verfolgt und später beim Aussteigen vor ihrem Haus überfallen worden sei. Sie habe daher den verfolgenden Pkw abzuhängen versucht und seien die verschiedenen Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften darauf zurückzuführen. Die Insassen des verfolgenden Fahrzeuges hätten durch nichts ihre Behördeneigenschaft (durch Signale, Zeichen etc.) zu erkennen gegeben. Hätten sie dies getan, so hätte sie sich nicht veranlaßt gesehen, ihnen zu entkommen. Es sei eine Notstands- bzw. Putativnotstandssituation vorgelegen.Auf Grund einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte vom 20. Dezember 1982 betreffend die Übertretungen nach a) Paragraph 20, Absatz eins und 2, b) Paragraph 7, Absatz eins,, c) Paragraph 55, Absatz 4,, d) Paragraph 9, Absatz eins,, e) Paragraph 9, Absatz eins,, f) Paragraph 9, Absatz 5 und g) Paragraph 11, Absatz 2, StVO gab die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 1982 schriftlich die Stellungnahme ab, sie habe sich auf der Heimfahrt vom Hotel, wo sie beschäftigt sei, zu ihrer Wohnung in S befunden. In A habe sie einen langsam fahrenden, mit zwei Personen besetzten privaten Pkw überholt, sodaß sie nicht die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Da ihr dieses Fahrzeug dann gefolgt sei, habe sie angenommen, verfolgt zu werden. Sie sei in Angst und Panik geraten, weil sie bereits einmal von einem Pkw verfolgt und später beim Aussteigen vor ihrem Haus überfallen worden sei. Sie habe daher den verfolgenden Pkw abzuhängen versucht und seien die verschiedenen Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften darauf zurückzuführen. Die Insassen des verfolgenden Fahrzeuges hätten durch nichts ihre Behördeneigenschaft (durch Signale, Zeichen etc.) zu erkennen gegeben. Hätten sie dies getan, so hätte sie sich nicht veranlaßt gesehen, ihnen zu entkommen. Es sei eine Notstands- bzw. Putativnotstandssituation vorgelegen.
Der Meldungsleger gab am 14. Jänner 1983 als Zeuge an, sie seien mit dem Zivilstreifenfahrzeug 50 km/h gefahren, als sie von der Beschwerdeführerin überholt worden seien. Sie sei innerorts 80 km/h und beim Nachfahren auf der C-straße auch mit 100 km/h gefahren, wobei sie bei der Eisenbahnunterführung die Sperrfläche überfahren habe. Es sei trotz mehrerer Versuche nicht möglich gewesen, sie zu überholen. Bei ihrem Wohnhaus zur Rede gestellt, habe sie erklärt, sich verfolgt gefühlt zu haben. Sie hätte aber die Möglichkeit gehabt, im Zuge der Fahrt beim Gendarmerieposten R oder S anzuhalten.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 31. Jänner 1983 wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihre bisherige Verantwortung und verwies darauf, daß sie, wie bereits ausgeführt, schon einmal von einer Person verfolgt und sodann in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sei. Es sei daher Putativnotstand vorgelegen. Zufolge ihrer Angst habe sie nicht mehr logisch und analysierend handeln können, weshalb der Einwand bezüglich der Möglichkeit eines Anhaltens beim Gendarmerieposten R oder S verfehlt sei. Da der verfolgende Wagen sehr knapp hinter ihr gewesen sei und sie mehrmals zu überholen versucht habe, habe sie befürchten müssen, von den Männern bereits beim Aussteigen attackiert zu werden, sodaß sie versucht habe, die Verfolger abzuhängen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Februar 1983 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie sei am 2. Dezember 1982 gegen 1,35 Uhr mit ihrem Pkw auf der R-straße von A in Richtung S gefahren und habe dabei a) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der R-straße, K-straße, C-straße, S-straße und M-straße von 50 bzw. 70 km/h um bis zu 40 km/h überschritten, b) nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten, c) auf der C-straße eine Sperrfläche, d) beim V-saal eine Sperrlinie und e) auf der S-straße eine Sperrlinie überfahren, f) die Linksabbiegespur auf der S-straße befahren und g) beim Einfahren nach rechts in die H-straße den Blinker nicht betätigt und dadurch Übertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit a) § 20 Abs. 1 und 2, b) § 7 Abs. 1, c) § 55 Abs. 4, d) § 9 Abs. 1, e) § 9 Abs. 1, f) § 9 Abs. 5 und g) § 11 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden über sie Geldstrafen von a) S 2.500,--, b) S 500,--, c) S 200,-- d) S 300,--, e) S 300,--, f) S 200,-- und g) S 200,-- (Ersatzarreststrafen von 8 Tagen, 2 Tagen, 12 Stunden, zweimal 1 Tag und zweimal je 12 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, der Zeugenaussage des Meldungslegers sowie der weiteren schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 1983 im wesentlichen ausgeführt, ein Nachfahren mit einem Fahrzeug stelle eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen dar. Die Polizei sei der Beschwerdeführerin mehrere Kilometer nachgefahren und habe somit die Feststellungen zweifelsfrei treffen können. Der Meldungsleger habe als Zeuge die genannten Übertretungen bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin das Fahrzeug der Stadtpolizei, welches mit 50 km/h unterwegs gewesen sei, unter Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit überholt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht damit ausreden, bereits einmal von einem Pkw verfolgt und beim Aussteigen überfallen worden und deshalb in Angst und Panik geraten zu sein. Wenn sich der Vorfall möglicherweise tatsächlich zugetragen habe, wäre es der Beschwerdeführerin zuzubilligen gewesen, daß sie sich die Lösung des Problems in der Zwischenzeit zurechtgelegt habe. Sie hätte allenfalls vor dem Gendarmerieposten R oder S anhalten können, um das Verhalten der verfolgenden Personen abzuwarten und allenfalls die Hupe betätigen können. Es könne von keiner Notstandssituation gesprochen werden, die sie berechtigt hätte, die Übertretungen zu begehen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Februar 1983 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie sei am 2. Dezember 1982 gegen 1,35 Uhr mit ihrem Pkw auf der R-straße von A in Richtung S gefahren und habe dabei a) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der R-straße, K-straße, C-straße, S-straße und M-straße von 50 bzw. 70 km/h um bis zu 40 km/h überschritten, b) nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten, c) auf der C-straße eine Sperrfläche, d) beim V-saal eine Sperrlinie und e) auf der S-straße eine Sperrlinie überfahren, f) die Linksabbiegespur auf der S-straße befahren und g) beim Einfahren nach rechts in die H-straße den Blinker nicht betätigt und dadurch Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit a) Paragraph 20, Absatz eins und 2, b) Paragraph 7, Absatz eins,, c) Paragraph 55, Absatz 4,, d) Paragraph 9, Absatz eins,, e) Paragraph 9, Absatz eins,, f) Paragraph 9, Absatz 5 und g) Paragraph 11, Absatz 2, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurden über sie Geldstrafen von a) S 2.500,--, b) S 500,--, c) S 200,-- d) S 300,--, e) S 300,--, f) S 200,-- und g) S 200,-- (Ersatzarreststrafen von 8 Tagen, 2 Tagen, 12 Stunden, zweimal 1 Tag und zweimal je 12 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, der Zeugenaussage des Meldungslegers sowie der weiteren schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 1983 im wesentlichen ausgeführt, ein Nachfahren mit einem Fahrzeug stelle eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen dar. Die Polizei sei der Beschwerdeführerin mehrere Kilometer nachgefahren und habe somit die Feststellungen zweifelsfrei treffen können. Der Meldungsleger habe als Zeuge die genannten Übertretungen bestätigt. Es sei daher davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin das Fahrzeug der Stadtpolizei, welches mit 50 km/h unterwegs gewesen sei, unter Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit überholt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht damit ausreden, bereits einmal von einem Pkw verfolgt und beim Aussteigen überfallen worden und deshalb in Angst und Panik geraten zu sein. Wenn sich der Vorfall möglicherweise tatsächlich zugetragen habe, wäre es der Beschwerdeführerin zuzubilligen gewesen, daß sie sich die Lösung des Problems in der Zwischenzeit zurechtgelegt habe. Sie hätte allenfalls vor dem Gendarmerieposten R oder S anhalten können, um das Verhalten der verfolgenden Personen abzuwarten und allenfalls die Hupe betätigen können. Es könne von keiner Notstandssituation gesprochen werden, die sie berechtigt hätte, die Übertretungen zu begehen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin vor allem ihre bisherige Verantwortung und rügte die mangelnde Konkretisierung des Bescheidspruches betreffend das überfahren von Sperrlinien unter Hinweis darauf, daß solche gar nicht angebracht seien, sowie die Unterlassung der Vernehmung des zweiten Beamten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. September 1983 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und die für die Übertretungen unter Punkt a) verhängte Strafe auf S 1.500,-- (Ersatzarrest von 6 Tagen) sowie für die unter Punkt b) verhängte auf S 200,-- (Ersatzarrest von 1 Tag) herabgesetzt. Weiters wurde der Spruch insofern modifiziert, als die Beschwerdeführerin die rechte Fahrbahnseite bei der Linkskurve auf der N-brücke in A nicht eingehalten (Punkt b) und auf der C-straße nach der Eisenbahnunterführung in R eine Sperrlinie überfahren habe (Punkt c) und ebenso bei der Einfahrt in die S-straße (Punkt e). Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Anzeige, der Rechtfertigungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, der Zeugenaussage des Meldungslegers, des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (nur auszugsweise) sowie des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt, es seien die Übertretungen auf Grund der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers als erwiesen anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe schon unmittelbar nach der Anhaltung ihr Fahrverhalten damit erklärt, sich verfolgt gefühlt zu haben. Dieses Vorbringen habe sie stets wiederholt, sodaß davon auszugehen sei, daß sie sich durch das Nachfahren durch das Zivilstreifenfahrzeug in gleichbleibendem Abstand tatsächlich verfolgt gefühlt habe, umso mehr, als sie nach ihrer Behauptung bereits früher einmal verfolgt worden sei. Ein Fall von Notstand im Sinne des § 6 VStG liege aber sicher nicht vor, weil keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin bestanden habe. Die belangte Behörde glaube jedoch, daß ihr im Hinblick auf die glaubhafte Rechtfertigung zumindest ein verminderter Grad der Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden müsse, weshalb mit einer Herabsetzung der zu Punkt a) und b) verhängten Strafen vorgegangen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde liege bei den einzelnen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, ausgenommen die Geschwindigkeitsüberschreitungen (Punkt a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) kein fortgesetztes Delikt vor, da es sich um verschiedene selbständige Taten handle.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. September 1983 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gegeben und die für die Übertretungen unter Punkt a) verhängte Strafe auf S 1.500,-- (Ersatzarrest von 6 Tagen) sowie für die unter Punkt b) verhängte auf S 200,-- (Ersatzarrest von 1 Tag) herabgesetzt. Weiters wurde der Spruch insofern modifiziert, als die Beschwerdeführerin die rechte Fahrbahnseite bei der Linkskurve auf der N-brücke in A nicht eingehalten (Punkt b) und auf der C-straße nach der Eisenbahnunterführung in R eine Sperrlinie überfahren habe (Punkt c) und ebenso bei der Einfahrt in die S-straße (Punkt e). Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Anzeige, der Rechtfertigungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, der Zeugenaussage des Meldungslegers, des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (nur auszugsweise) sowie des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt, es seien die Übertretungen auf Grund der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers als erwiesen anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe schon unmittelbar nach der Anhaltung ihr Fahrverhalten damit erklärt, sich verfolgt gefühlt zu haben. Dieses Vorbringen habe sie stets wiederholt, sodaß davon auszugehen sei, daß sie sich durch das Nachfahren durch das Zivilstreifenfahrzeug in gleichbleibendem Abstand tatsächlich verfolgt gefühlt habe, umso mehr, als sie nach ihrer Behauptung bereits früher einmal verfolgt worden sei. Ein Fall von Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG liege aber sicher nicht vor, weil keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Beschwerdeführerin bestanden habe. Die belangte Behörde glaube jedoch, daß ihr im Hinblick auf die glaubhafte Rechtfertigung zumindest ein verminderter Grad der Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden müsse, weshalb mit einer Herabsetzung der zu Punkt a) und b) verhängten Strafen vorgegangen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde liege bei den einzelnen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, ausgenommen die Geschwindigkeitsüberschreitungen (Punkt a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) kein fortgesetztes Delikt vor, da es sich um verschiedene selbständige Taten handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG 1965 erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht, wie bereits im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, das Vorliegen von Putativnotstand geltend, wobei sie vorbringt, daß sich die belangte Behörde mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.
Schon insoweit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als berechtigt.
Die belangte Behörde hat zwar der Beschwerdeführerin zugebilligt, sie habe sich durch das ihr folgende zivile Streifenfahrzeug verfolgt gefühlt, aber die Meinung vertreten, daß sicher keine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG vorgelegen sei, weil keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin bestanden habe. Diese Begründung läßt erkennen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte. Es ist zwar der belangten Behörde beizupflichten, daß objektiv gesehen keine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG vorgelegen ist, weil es sich bei dem die Beschwerdeführerin verfolgenden Fahrzeug um ein ziviles Behördenfahrzeug gehandelt hat, dessen Insassen - Beamte der städtischen Sicherheitswache - im Begriffe waren, eine Amtshandlung vorzunehmen und die Beschwerdeführerin anzuhalten. Dies schließt aber nicht von vornherein das allfällige Vorliegen eines Putativnotstandes aus. Nimmt nämlich der Täter irrtümlich eine Notstandssituation an, so ist er entschuldigt, sofern der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruht, also ihm vorwerfbar ist, wobei im Falle einer Fahrlässigkeitstat die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens schon im Rahmen der Fahrlässigkeit, jedenfalls im Fall unbewußter, zu prüfen ist. (Vgl. ungeachtet, daß vom Begriff des Notstandes im Sinne des § 6 VStG auszugehen ist, zum Ganzen Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, S. 157 f bzw. S. 125 f.) Insoweit die belangte Behörde in der Gegenschrift nunmehr erstmals vom Begriff des Putativnotstandes ausgeht, jedoch die Meinung vertritt, der Irrtum der Beschwerdeführerin sei nicht entschuldbar, ist dies nicht geeignet, die oben aufgezeigte, ihr unterlaufene Rechtswidrigkeit nachträglich zu sanieren. Davon abgesehen kann einer Frau, die bereits früher einmal von einem Pkw verfolgt wurde, dessen Lenker sie dann beim Verlassen des Fahrzeuges überfiel und in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, .und die berufsbedingt nach Mitternacht im Dezember - also bei geringem Verkehrsaufkommen - unterwegs ist, im Fall eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich durch andere Verhaltensweisen z. B. durch das Aufsuchen des nächsten Gendarmeriepostens oder durch Erregen von Aufmerksamkeit viel besser aus der Affäre ziehen können als durch riskantes Fahren. Erweisen sich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände als richtig, so lag für sie eine Putativnotstandssituation vor, zumal sie einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf ihre Person befürchten mußte, also eine unmittelbar drohende Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit bzw. ihre Freiheit. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bereits einmal in einem ähnlich gelagerten Fall vom Lenker eines sie verfolgenden Fahrzeuges überfallen worden, weshalb sie in Panik geraten sei, überhaupt richtig ist, und weiters einer eingehenden Befragung der Polizeibeamten, ob sie bei der Verfolgung keinerlei Zeichen gaben, aus denen die Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, daß ihr ein Behördenfahrzeug zum Zwecke ihrer Anhaltung folge.Die belangte Behörde hat zwar der Beschwerdeführerin zugebilligt, sie habe sich durch das ihr folgende zivile Streifenfahrzeug verfolgt gefühlt, aber die Meinung vertreten, daß sicher keine Notstandssituation im Sinne des Paragraph 6, VStG vorgelegen sei, weil keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin bestanden habe. Diese Begründung läßt erkennen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte. Es ist zwar der belangten Behörde beizupflichten, daß objektiv gesehen keine Notstandssituation im Sinne des Paragraph 6, VStG vorgelegen ist, weil es sich bei dem die Beschwerdeführerin verfolgenden Fahrzeug um ein ziviles Behördenfahrzeug gehandelt hat, dessen Insassen - Beamte der städtischen Sicherheitswache - im Begriffe waren, eine Amtshandlung vorzunehmen und die Beschwerdeführerin anzuhalten. Dies schließt aber nicht von vornherein das allfällige Vorliegen eines Putativnotstandes aus. Nimmt nämlich der Täter irrtümlich eine Notstandssituation an, so ist er entschuldigt, sofern der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruht, also ihm vorwerfbar ist, wobei im Falle einer Fahrlässigkeitstat die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens schon im Rahmen der Fahrlässigkeit, jedenfalls im Fall unbewußter, zu prüfen ist. (Vgl. ungeachtet, daß vom Begriff des Notstandes im Sinne des Paragraph 6, VStG auszugehen ist, zum Ganzen Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, S. 157 f bzw. S. 125 f.) Insoweit die belangte Behörde in der Gegenschrift nunmehr erstmals vom Begriff des Putativnotstandes ausgeht, jedoch die Meinung vertritt, der Irrtum der Beschwerdeführerin sei nicht entschuldbar, ist dies nicht geeignet, die oben aufgezeigte, ihr unterlaufene Rechtswidrigkeit nachträglich zu sanieren. Davon abgesehen kann einer Frau, die bereits früher einmal von einem Pkw verfolgt wurde, dessen Lenker sie dann beim Verlassen des Fahrzeuges überfiel und in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, .und die berufsbedingt nach Mitternacht im Dezember - also bei geringem Verkehrsaufkommen - unterwegs ist, im Fall eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich durch andere Verhaltensweisen z. B. durch das Aufsuchen des nächsten Gendarmeriepostens oder durch Erregen von Aufmerksamkeit viel besser aus der Affäre ziehen können als durch riskantes Fahren. Erweisen sich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände als richtig, so lag für sie eine Putativnotstandssituation vor, zumal sie einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf ihre Person befürchten mußte, also eine unmittelbar drohende Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit bzw. ihre Freiheit. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bereits einmal in einem ähnlich gelagerten Fall vom Lenker eines sie verfolgenden Fahrzeuges überfallen worden, weshalb sie in Panik geraten sei, überhaupt richtig ist, und weiters einer eingehenden Befragung der Polizeibeamten, ob sie bei der Verfolgung keinerlei Zeichen gaben, aus denen die Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, daß ihr ein Behördenfahrzeug zum Zwecke ihrer Anhaltung folge.
Für den Fall, daß die Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffen und ihr der oben aufgezeigte Schuldausschließungsgrund hinsichtlich der im Zuge der Verfolgung gesetzten Zuwiderhandlungen zuzubilligen ist, wird dadurch aber die Strafbarkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von A, die die Beamten veranlaßte, die Verfolgung der Beschwerdeführerin aufzunehmen, nicht ausgeschlossen. Allerdings hätte es in diesem Zusammenhang, da die Beschwerdeführerin vorbrachte, beim überholen des zivilen Behördenfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben, auch der Einvernahme jenes Beamten, der das Fahrzeug lenkte, als Zeugen bedurft.
Des weiteren unterlief der belangten Behörde auch insoweit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, als sie die Beschwerdeführerin wegen der verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen einer einzigen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 StVO für schuldig erkannte. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, daß ein Fahrzeuglenker, der § 52 a Z. 10 a StVO dadurch übertritt, daß er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit verschiedener Höhen zu beachten ist, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Geschwindigkeiten (z. B. 70 und 80 km/h) überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befährt, nicht mehrere selbständige Taten, sondern nur ein Delikt nach § 52 a Z. 10 a StVO zu verantworten hat. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1979, Zl. 754/79, Slg. Nr. 9904/A - nur Rechtssatz.) Durch die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird jedoch die Verwaltungsvorschrift des § 20 Abs. 2 StVO, durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit (hier laut Bescheidspruch 70 km/h) die des § 52 a Z. 10 a StVO (nicht des § 20 Abs. 1 StVO: vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1983, Zl. 82/03/0253, auf welches wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird) verletzt, somit selbständige Delikte, die getrennt zu bestrafen sind. Des weiteren bedarf es auch im Bescheidspruch der Anführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale, also in Ansehung des § 20 Abs. 2 StVO auch, daß z. B. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde bzw. in Ansehung des § 52 a Z. 10 a, daß die durch das dort angeführte Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von ... überschritten wurde (§ 44 a lit. a VStG).Des weiteren unterlief der belangten Behörde auch insoweit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, als sie die Beschwerdeführerin wegen der verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen einer einzigen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVO für schuldig erkannte. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, daß ein Fahrzeuglenker, der Paragraph 52, a Ziffer 10, a StVO dadurch übertritt, daß er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit verschiedener Höhen zu beachten ist, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Geschwindigkeiten (z. B. 70 und 80 km/h) überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befährt, nicht mehrere selbständige Taten, sondern nur ein Delikt nach Paragraph 52, a Ziffer 10, a StVO zu verantworten hat. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1979, Zl. 754/79, Slg. Nr. 9904/A - nur Rechtssatz.) Durch die Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird jedoch die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, StVO, durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit (hier laut Bescheidspruch 70 km/h) die des Paragraph 52, a Ziffer 10, a StVO (nicht des Paragraph 20, Absatz eins, StVO: vergleiche , z. B. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1983, Zl. 82/03/0253, auf welches wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird) verletzt, somit selbständige Delikte, die getrennt zu bestrafen sind. Des weiteren bedarf es auch im Bescheidspruch der Anführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale, also in Ansehung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO auch, daß z. B. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde bzw. in Ansehung des Paragraph 52, a Ziffer 10, a, daß die durch das dort angeführte Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von ... überschritten wurde (Paragraph 44, a Litera a, VStG).
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ist darin zu erblicken, daß die belangte Behörde in Abänderung des Bescheidspruches c) des erstinstanzlichen Bescheides (aus einem Versehen) der Beschwerdeführerin zur Last legte, auf der C-straße nach der Eisenbahnunterführung in R eine Sperrlinie überfahren zu haben, obwohl es sich tatsächlich um eine Sperrfläche handelte. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1981, Zl. 81/02/0122.) Eine Berichtigung dieses (unrichtigen) Abspruches erfolgte nicht. Zur in diesem Zusammenhang angezogenen Bestimmung des § 55 Abs.4 erster Satz StVO ist weiters zu bemerken, daß durch sie das Befahren einer Sperrfläche nicht unter Strafe gestellt wird (vgl. z. B. auch Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Aufl., Manz-Verlag 1983, S. 521), vielmehr dies nunmehr durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 StVO durch die 10. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, welche mit 1. Juli 1983 in Kraft getreten ist, erfolgte.Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit ist darin zu erblicken, daß die belangte Behörde in Abänderung des Bescheidspruches c) des erstinstanzlichen Bescheides (aus einem Versehen) der Beschwerdeführerin zur Last legte, auf der C-straße nach der Eisenbahnunterführung in R eine Sperrlinie überfahren zu haben, obwohl es sich tatsächlich um eine Sperrfläche handelte. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1981, Zl. 81/02/0122.) Eine Berichtigung dieses (unrichtigen) Abspruches erfolgte nicht. Zur in diesem Zusammenhang angezogenen Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz StVO ist weiters zu bemerken, daß durch sie das Befahren einer Sperrfläche nicht unter Strafe gestellt wird vergleiche , z. B. auch Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Aufl., Manz-Verlag 1983, S. 521), vielmehr dies nunmehr durch die Neufassung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO durch die 10. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1983,, welche mit 1. Juli 1983 in Kraft getreten ist, erfolgte.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO und dem mit Rücksicht auf den in dieser Gesetzesstelle zum Ausdruck gebrachten Zweck dieser Bestimmung, „daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können“, ergibt sich, daß der Lenker eines Fahrzeuges nicht generell jede bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder jeden bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens, sondern solche Vorgänge nur dann anzuzeigen hat, wenn andere Straßenbenützer in Betracht kommen, die durch den Vorgang behindert werden könnten. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/02/0269.) Dies verkannte die belangte Behörde, da sie, obwohl es in der Anzeige bloß heißt, die Beschwerdeführerin habe beim Rechtsabbiegen von der M-straße in die H-straße den Blinker nicht benützt, und der Meldungsleger als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren zu diesem Vorwurf keine zusätzlichen Angaben machte, die Beschwerdeführerin der Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO schuldig erkannte, ohne irgendwelche Feststellungen in der oben aufgezeigten Richtung zu treffen. Auch insoweit ist daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2, StVO und dem mit Rücksicht auf den in dieser Gesetzesstelle zum Ausdruck gebrachten Zweck dieser Bestimmung, „daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können“, ergibt sich, daß der Lenker eines Fahrzeuges nicht generell jede bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder jeden bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens, sondern solche Vorgänge nur dann anzuzeigen hat, wenn andere Straßenbenützer in Betracht kommen, die durch den Vorgang behindert werden könnten. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/02/0269.) Dies verkannte die belangte Behörde, da sie, obwohl es in der Anzeige bloß heißt, die Beschwerdeführerin habe beim Rechtsabbiegen von der M-straße in die H-straße den Blinker nicht benützt, und der Meldungsleger als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren zu diesem Vorwurf keine zusätzlichen Angaben machte, die Beschwerdeführerin der Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO schuldig erkannte, ohne irgendwelche Feststellungen in der oben aufgezeigten Richtung zu treffen. Auch insoweit ist daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO haben, wenn auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht sind, die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichneten Straßenteile freizuhalten. Diese Bestimmung kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn ein Fahrzeuglenker eine Fahrspur benützt, die für eine andere Fahrzeugart bestimmt ist. Die Fortsetzung der Fahrt in gerader Richtung, obwohl sich der Lenker auf einer Linksabbiegespur befindet, wie es der Beschwerdeführerin in Punkt f) des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, ist daher nicht § 9 Abs. 5 StVO zu unterstellen (S 44 a lit. b VStG). Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Anzeige vorgeworfen, bei der Einfahrt in die S-straße in R die Sperrlinie überfahren (vgl. Punkt e) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) und (dabei) die in die entgegengesetzte Richtung führende Linksabbiegespur befahren zu haben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, StVO haben, wenn auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht sind, die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichneten Straßenteile freizuhalten. Diese Bestimmung kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn ein Fahrzeuglenker eine Fahrspur benützt, die für eine andere Fahrzeugart bestimmt ist. Die Fortsetzung der Fahrt in gerader Richtung, obwohl sich der Lenker auf einer Linksabbiegespur befindet, wie es der Beschwerdeführerin in Punkt f) des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, ist daher nicht Paragraph 9, Absatz 5, StVO zu unterstellen (S 44 a Litera b, VStG). Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführerin diesbezüglich in der Anzeige vorgeworfen, bei der Einfahrt in die S-straße in R die Sperrlinie überfahren vergleiche , Punkt e) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) und (dabei) die in die entgegengesetzte Richtung führende Linksabbiegespur befahren zu haben.
Auch stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde, obwohl von der Beschwerdeführerin in der Berufung - abgesehen von der Behauptung, es seien die mehrfachen Tatorte des Überfahrens von Sperrlinien nicht hinreichend konkretisiert worden - vorgebracht wurde, es seien gar keine Sperrlinien vorhanden gewesen, weitere Erhebungen in dieser Richtung, so z. B. durch entsprechende Vernehmung der beiden Beamten als Zeugen, unterließ und sich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit in keiner Weise auseinandersetzte.
Da der angefochtene Bescheid schon auf Grund der eingangs aufgezeigten, der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem allfälligen Vorliegen des von der Beschwerdeführerin behaupteten Entschuldigungsgrundes unterlaufenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben war, stellte sich für den Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht die Frage, ob allenfalls der Umstand, daß in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezüglich der unter den Punkten b), c), e) und f) angeführten Taten, bezüglich der unter Punkt f) angeführten auch im angefochtenen Bescheidspruch eine genaue Bezeichnung des Tatortes unterblieb, für die Verfolgungsverjährung von Bedeutung sein könnte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Da der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- eine Pauschalsumme darstellt, in der die anteilsmäßige Mehrwertsteuer bereits enthalten ist, war das diesbezügliche Mehrbegehren gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Da der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- eine Pauschalsumme darstellt, in der die anteilsmäßige Mehrwertsteuer bereits enthalten ist, war das diesbezügliche Mehrbegehren gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, 27. Juni 1984
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030321.X00Im RIS seit
04.06.2004Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026