1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache gemäß § 42 Abs. 1 und 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die durch Verleihung nach § 10 Abs. 1 StbG mit Wirkung vom 9. Februar 1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 24. März 1997 gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren hat. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz eins, und 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG mit Wirkung vom 9. Februar 1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 24. März 1997 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verloren hat. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 29.1.2026, Ra 2026/01/0009, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 29.1.2026, Ra 2026/01/0009, mwN).
6
Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision, das Verwaltungsgericht habe - in Abweichung von dieser Rechtsprechung - die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen, indem es der Parteieneinvernahme des Revisionswerbers „erkennbar überhaupt keine Bedeutung zugemessen und sich mit dieser letztlich nicht auseinandergesetzt hat“, trifft nicht zu.
7
Das Verwaltungsgericht ist nämlich beweiswürdigend auf das Vorbringen des Revisionswerbers eingegangen; wenn es dabei - insbesondere unter Hinweis auf die (trotz Zusage) nicht erfolgte Vorlage des türkischen Wiedereinbürgerungsaktes und sonstiger Urkunden durch den Revisionswerber sowie näher dargelegte Widersprüche in seinen Angaben - den Ausführungen des Revisionswerbers zu den von ihm behaupteten näheren Umständen des (Wieder-)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nicht folgte, ist dies nicht zu beanstanden.
8
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Annahme, dass der Revisionswerber eine auf die (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete positive Willenserklärung abgegeben hat, auch auf Feststellungen zum Inhalt des türkischen Staatsbürgerschaftsrechtes, wonach auch für den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung vorgeschrieben ist, sowie auf beweiswürdigende Erwägungen, wonach ausgehend von einem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister erwiesen sei, dass ein solcher Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vorlag, gestützt (vgl. dazu bereits etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 32 ff, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen zu ähnlichen Fallkonstellationen; vgl. weiters zum erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister [nüfus kütü?ü] für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den [Wieder]Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aus jüngerer Zeit etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2025/01/0242, mwN; vgl. zudem zum Beweiswert amtlicher türkischer Urkunden vor dem Hintergrund behaupteter „System-“ bzw. „Behördenfehler“ zuletzt etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2026/01/0019, mwN).Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Annahme, dass der Revisionswerber eine auf die (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete positive Willenserklärung abgegeben hat, auch auf Feststellungen zum Inhalt des türkischen Staatsbürgerschaftsrechtes, wonach auch für den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung vorgeschrieben ist, sowie auf beweiswürdigende Erwägungen, wonach ausgehend von einem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister erwiesen sei, dass ein solcher Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vorlag, gestützt vergleiche , dazu bereits etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 32 ff, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen zu ähnlichen Fallkonstellationen; vergleiche , weiters zum erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister [nüfus kütü?ü] für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den [Wieder]Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aus jüngerer Zeit etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2025/01/0242, mwN; vergleiche , zudem zum Beweiswert amtlicher türkischer Urkunden vor dem Hintergrund behaupteter „System-“ bzw. „Behördenfehler“ zuletzt etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2026/01/0019, mwN). 9
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist sohin insgesamt keinesfalls als unvertretbar zu erkennen; ein Abweichen von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen liegt nicht vor.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026