1
Im angefochtenen Erkenntnis wurde der folgende - im Revisionsverfahren insofern unstrittige - Sachverhalt festgestellt:
2
Vom 28. Jänner 2015 bis zum 9. Juni 2015 fand bei der revisionswerbenden Gesellschaft eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung (unter anderem durch Organe der Salzburger Gebietskrankenkasse) für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013 statt. Spätestens am 28. Jänner 2015 „wurden der Salzburger Gebietskrankenkasse Lohnkonten der [revisionswerbenden] Gesellschaft im Wege der steuerlichen Vertretung übermittelt“. Das zuständige Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse richtete daraufhin am 28. Jänner 2015 eine (am selben Tag negativ beantwortete) Anfrage an die Finanzbehörden betreffend abgeführte Lohnsteuer. Im Zuge der Außenprüfung wurde am 2. Februar 2015 der Betrieb der revisionswerbenden Gesellschaft von einem Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgesucht. In der Folge wurden ausgewählte Beteiligte und Zeugen einvernommen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Schlussbesprechung am 9. Juni 2015 wurden am 16. Juni 2015 der Prüfbericht und die dazugehörige Beitragsabrechnung fertiggestellt und postalisch zugestellt.
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Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Juni 2015 beantragte die revisionswerbende Gesellschaft die Erlassung eines Bescheides „für Ihren Prüfbericht Zeitraum 2010 bis 2013“. Die Salzburger Gebietskrankenkasse erließ in Erledigung dieses Antrages einen Bescheid vom 10. Februar 2016, in dem ausgesprochen wurde, dass X im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013 auf Grund der für die revisionswerbende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Juni 2015 beantragte die revisionswerbende Gesellschaft die Erlassung eines Bescheides „für Ihren Prüfbericht Zeitraum 2010 bis 2013“. Die Salzburger Gebietskrankenkasse erließ in Erledigung dieses Antrages einen Bescheid vom 10. Februar 2016, in dem ausgesprochen wurde, dass römisch zehn im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013 auf Grund der für die revisionswerbende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll-)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
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Mit weiterem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 2016 wurde die revisionswerbende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16. Juni 2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 36.828,81 sowie die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 10.293,57 zu entrichten.Mit weiterem Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10. Februar 2016 wurde die revisionswerbende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16. Juni 2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 36.828,81 sowie die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von € 10.293,57 zu entrichten.
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Die gegen den erstgenannten Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020 abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass X in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für die revisionswerbende Partei tätig geworden sei. Sie sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin gemäß § 5 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze sei jedoch überschritten worden.Die gegen den erstgenannten Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020 abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass römisch zehn in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die revisionswerbende Partei tätig geworden sei. Sie sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze sei jedoch überschritten worden.
6
Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020 erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0068, zurück.
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Die gegen den zweitgenannten Bescheid vom 10. Februar 2016 (betreffend Beitragsnachverrechnung) gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Gesellschaft wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2020 mit der Begründung zurück, dass der Bescheid an eine von der revisionswerbenden Gesellschaft nicht bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft adressiert und zugestellt worden sei. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG sei nicht eingetreten, weshalb der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei.Die gegen den zweitgenannten Bescheid vom 10. Februar 2016 (betreffend Beitragsnachverrechnung) gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Gesellschaft wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2020 mit der Begründung zurück, dass der Bescheid an eine von der revisionswerbenden Gesellschaft nicht bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft adressiert und zugestellt worden sei. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG sei nicht eingetreten, weshalb der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden sei.
8
Mit Bescheid vom 23. Juni 2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die revisionswerbende Gesellschaft aufgrund ihres Antrages vom 29. Juli 2015 neuerlich, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16. Juni 2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 36.828,81 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Im Unterschied zu der vorangehenden (mangels Zustellung nicht wirksam als Bescheid erlassenen) Erledigung vom 16. Februar 2016 enthält der Bescheid vom 23. Juni 2020 keinen Ausspruch über die Festsetzung von Verzugszinsen im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG.Mit Bescheid vom 23. Juni 2020 verpflichtete die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die revisionswerbende Gesellschaft aufgrund ihres Antrages vom 29. Juli 2015 neuerlich, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 16. Juni 2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 36.828,81 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten. Im Unterschied zu der vorangehenden (mangels Zustellung nicht wirksam als Bescheid erlassenen) Erledigung vom 16. Februar 2016 enthält der Bescheid vom 23. Juni 2020 keinen Ausspruch über die Festsetzung von Verzugszinsen im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der Spruch zu lauten habe, die revisionswerbende Gesellschaft sei
„als Dienstgeberin im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) die aufgrund der für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 durchgeführten Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von EUR 24.585,19 zuzüglich Verzugszinsen aufgrund der unterbliebenen Einzahlung nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 ASVG zu bezahlen.“„als Dienstgeberin im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, der Österreichischen Gesundheitskasse (Landesstelle Salzburg) die aufgrund der für den Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2013 durchgeführten Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von EUR 24.585,19 zuzüglich Verzugszinsen aufgrund der unterbliebenen Einzahlung nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu bezahlen.“
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Zu dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen zum Eintritt der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge führte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses zusammengefasst Folgendes aus:
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Es komme die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung (weil die Dienstnehmerin X entgegen der Meldung der revisionswerbenden Gesellschaft nicht nur geringfügig beschäftigt gewesen sei und die revisionswerbende Gesellschaft gegen Aufzeichnungspflichten des AZG verstoßen habe).Es komme die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung (weil die Dienstnehmerin römisch zehn entgegen der Meldung der revisionswerbenden Gesellschaft nicht nur geringfügig beschäftigt gewesen sei und die revisionswerbende Gesellschaft gegen Aufzeichnungspflichten des AZG verstoßen habe).
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Strittig sei der Beitragszeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013. Hierfür sei im Jahr 2015 eine Sozialversicherungsprüfung im Sinne des § 41a ASVG durchgeführt worden, bei welcher es sich um eine verjährungsunterbrechende Maßnahme handle. Die revisionswerbende Gesellschaft sei im Wege ihrer steuerlichen Vertretung über den am 15. Jänner 2015 erlassenen Prüfbescheid in Kenntnis gesetzt worden. Das die Prüfung vornehmende Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse habe am 28. Jänner 2015 „die von der steuerlichen Vertretung für die [revisionswerbende] Gesellschaft geführten Lohnkonten“ erhalten und habe am selben Tag dazu eine Anfrage bei den Finanzbehörden über entrichtete Zahlungen vorgenommen. Spätestens an diesem Tag habe die revisionswerbende Gesellschaft daher von der Prüfung Kenntnis gehabt. Am 2. Februar 2015 habe das die Prüfung vornehmende Organ bei einem Termin mit der steuerlichen Vertretung der revisionswerbenden Gesellschaft offene Punkte besprochen und anschließend das nahegelegene Geschäftslokal der revisionswerbenden Gesellschaft aufgesucht. Nach der Schlussbesprechung am 9. Juni 2015 seien am 16. Juni 2015 die Beitragsabrechnung und der Prüfbericht fertiggestellt worden und die Sozialversicherungsprüfung bzw. das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem ASVG somit spätestens am 16. Juni 2015 abgeschlossen gewesen.Strittig sei der Beitragszeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013. Hierfür sei im Jahr 2015 eine Sozialversicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, ASVG durchgeführt worden, bei welcher es sich um eine verjährungsunterbrechende Maßnahme handle. Die revisionswerbende Gesellschaft sei im Wege ihrer steuerlichen Vertretung über den am 15. Jänner 2015 erlassenen Prüfbescheid in Kenntnis gesetzt worden. Das die Prüfung vornehmende Organ der Salzburger Gebietskrankenkasse habe am 28. Jänner 2015 „die von der steuerlichen Vertretung für die [revisionswerbende] Gesellschaft geführten Lohnkonten“ erhalten und habe am selben Tag dazu eine Anfrage bei den Finanzbehörden über entrichtete Zahlungen vorgenommen. Spätestens an diesem Tag habe die revisionswerbende Gesellschaft daher von der Prüfung Kenntnis gehabt. Am 2. Februar 2015 habe das die Prüfung vornehmende Organ bei einem Termin mit der steuerlichen Vertretung der revisionswerbenden Gesellschaft offene Punkte besprochen und anschließend das nahegelegene Geschäftslokal der revisionswerbenden Gesellschaft aufgesucht. Nach der Schlussbesprechung am 9. Juni 2015 seien am 16. Juni 2015 die Beitragsabrechnung und der Prüfbericht fertiggestellt worden und die Sozialversicherungsprüfung bzw. das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem ASVG somit spätestens am 16. Juni 2015 abgeschlossen gewesen.
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Frühestens am Ende der Beitragsprüfung am 16. Juni 2015 habe aufgrund der unterbrechenden Wirkung der geschilderten Maßnahmen die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen. Die revisionswerbende Gesellschaft habe mit schriftlicher Eingabe vom 29. Juli 2015 die Erlassung eines Bescheides für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden zu sein. Ab dem 29. Juli 2015 sei aufgrund des eingebrachten Antrages ein Verfahren über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig gewesen, von dem die revisionswerbende Gesellschaft aufgrund der vorangehenden Antragstellung (und der intendierten Erlassung eines Bescheides) auch Kenntnis gehabt habe. Während dieses Verfahrens sei die Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt (Hinweis auf VwGH 23.12.2022, Ra 2022/08/0163).Frühestens am Ende der Beitragsprüfung am 16. Juni 2015 habe aufgrund der unterbrechenden Wirkung der geschilderten Maßnahmen die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen. Die revisionswerbende Gesellschaft habe mit schriftlicher Eingabe vom 29. Juli 2015 die Erlassung eines Bescheides für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden zu sein. Ab dem 29. Juli 2015 sei aufgrund des eingebrachten Antrages ein Verfahren über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig gewesen, von dem die revisionswerbende Gesellschaft aufgrund der vorangehenden Antragstellung (und der intendierten Erlassung eines Bescheides) auch Kenntnis gehabt habe. Während dieses Verfahrens sei die Verjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG gehemmt (Hinweis auf VwGH 23.12.2022, Ra 2022/08/0163). 14
Dem im Beschwerdeverfahren vertretenen Argument der revisionswerbenden Gesellschaft, dass die Erledigung vom 10. Februar 2016 (betreffend die Beitragspflicht) keine (neuerliche) Unterbrechung der Verjährungsfrist habe bewirken können, weil die Zustellung dieser Erledigung nicht rechtswirksam erfolgt sei, sei entgegenzuhalten, dass auf Grund des Antrages vom 29. Juli 2015 ein die Verjährung hemmendes Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig gewesen sei, und während der Anhängigkeit dieses Verfahrens die Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt sei. Auch wenn die intendierte Erlassung der Erledigung vom 10. Februar 2016 keine Rechtswirkungen entfaltet habe, sei der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft weiterhin unerledigt gewesen und das diesbezügliche erstinstanzliche Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst mit der rechtswirksam erfolgten Erlassung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides vom 23. Juni 2020 erledigt worden. Da der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG stets gehemmt gewesen (und nach wie vor gehemmt) sei, sei keine Verjährung eingetreten.Dem im Beschwerdeverfahren vertretenen Argument der revisionswerbenden Gesellschaft, dass die Erledigung vom 10. Februar 2016 (betreffend die Beitragspflicht) keine (neuerliche) Unterbrechung der Verjährungsfrist habe bewirken können, weil die Zustellung dieser Erledigung nicht rechtswirksam erfolgt sei, sei entgegenzuhalten, dass auf Grund des Antrages vom 29. Juli 2015 ein die Verjährung hemmendes Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig gewesen sei, und während der Anhängigkeit dieses Verfahrens die Verjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG gehemmt sei. Auch wenn die intendierte Erlassung der Erledigung vom 10. Februar 2016 keine Rechtswirkungen entfaltet habe, sei der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft weiterhin unerledigt gewesen und das diesbezügliche erstinstanzliche Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst mit der rechtswirksam erfolgten Erlassung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheides vom 23. Juni 2020 erledigt worden. Da der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG stets gehemmt gewesen (und nach wie vor gehemmt) sei, sei keine Verjährung eingetreten.
15
In Bezug auf den Ausspruch betreffend Verzugszinsen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im angefochtenen Bescheid „ein gesonderter Abspruch über geschuldete Verzugszinsen in bestimmter Höhe“ nicht vorgenommen worden sei. Daher sei vom Bundesverwaltungsgericht „die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG lediglich dem Grunde nach auszusprechen“. Die Bemessung der Verzugszinsen der Höhe nach werde „anlässlich der Richtigstellung des Beitragskontos der beschwerdeführenden Gesellschaft“ vorzunehmen sein.In Bezug auf den Ausspruch betreffend Verzugszinsen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im angefochtenen Bescheid „ein gesonderter Abspruch über geschuldete Verzugszinsen in bestimmter Höhe“ nicht vorgenommen worden sei. Daher sei vom Bundesverwaltungsgericht „die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG lediglich dem Grunde nach auszusprechen“. Die Bemessung der Verzugszinsen der Höhe nach werde „anlässlich der Richtigstellung des Beitragskontos der beschwerdeführenden Gesellschaft“ vorzunehmen sein.
16
Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
17
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
18
Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Rahmen eines bei der Vorlage der Revision übermittelten Schreibens Stellung zum Revisionsvorbringen und trat darin der Argumentation der revisionswerbenden Partei mit näheren Ausführungen entgegen.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt und dabei den Parteien Gelegenheit erteilt, sich auch zu der im Zuge der Vorlage der Revision erstatteten Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zu äußern, wovon die revisionswerbende Partei auch Gebrauch machte. Die ÖGK erstattete eine Revisionsbeantwortung.
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
21
Bei einem Abspruch über die Beitragspflicht und einem solchen über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (§ 59 Abs. 1 ASVG) handelt es sich um voneinander trennbare Entscheidungen. Der Versicherungsträger kann den Abspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Zinsen mit gesondertem Bescheid vornehmen und dieser kann gesondert angefochten werden (zu Fällen abgesonderter Festsetzung der Verzugszinsen nach § 59 ASVG siehe zB VwGH 17.1.1995, 93/08/0114; 28.11.1995, 94/08/0153; 24.6.1997, 95/08/0041; 17.11.1999, 99/08/0124).Bei einem Abspruch über die Beitragspflicht und einem solchen über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (Paragraph 59, Absatz eins, ASVG) handelt es sich um voneinander trennbare Entscheidungen. Der Versicherungsträger kann den Abspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Zinsen mit gesondertem Bescheid vornehmen und dieser kann gesondert angefochten werden (zu Fällen abgesonderter Festsetzung der Verzugszinsen nach Paragraph 59, ASVG siehe zB VwGH 17.1.1995, 93/08/0114; 28.11.1995, 94/08/0153; 24.6.1997, 95/08/0041; 17.11.1999, 99/08/0124). 22
Aus der Teilbarkeit dieser Absprüche folgt, dass diese einem unterschiedlichen prozessualen Schicksal unterliegen können und auch die Zulässigkeit der Revision daher jeweils gesondert zu beurteilen ist.
Zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Umfang der Entscheidung über die Verzugszinsen
23
Im Zusammenhang mit dem die Verzugszinsen betreffenden Teil des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses erblickt die revisionswerbende Gesellschaft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zusammengefasst darin, dass ein Abspruch über Verzugszinsen im angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2020 nicht enthalten gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vornahme eines solchen Ausspruches die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten habe, wodurch es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die Revision zeigt im Hinblick auf diesen Mangel fallbezogen in ausreichend erkennbarer Weise eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und damit die Zulässigkeit der Revision auf. Die Revision ist in diesem Umfang auch berechtigt.Im Zusammenhang mit dem die Verzugszinsen betreffenden Teil des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses erblickt die revisionswerbende Gesellschaft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zusammengefasst darin, dass ein Abspruch über Verzugszinsen im angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2020 nicht enthalten gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vornahme eines solchen Ausspruches die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten habe, wodurch es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die Revision zeigt im Hinblick auf diesen Mangel fallbezogen in ausreichend erkennbarer Weise eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und damit die Zulässigkeit der Revision auf. Die Revision ist in diesem Umfang auch berechtigt.
24
Wie bereits ausgeführt und vom Bundesverwaltungsgericht auch zutreffend erkannt wurde, hat die ÖGK im Bescheid über die Beitragsnachverrechnung vom 23. Juni 2020 keinen Abspruch über die Festsetzung von Verzugszinsen vorgenommen. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist demgegenüber - neben der (abändernden) Entscheidung über die Beitragsnachverrechnung - ein Ausspruch betreffend Verzugszinsen enthalten. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnis weist darauf hin, dass damit ein Abspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen „dem Grunde nach“ erfolgt sei.
25
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, 90/08/0196) kann aber nicht geschlossen werden, dass der im vorliegend angefochtenen Erkenntnis getätigte Ausspruch über die hinsichtlich einer bestimmten Zahlungspflicht bestehende Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen „dem Grunde nach“ (wie es der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zufolge intendiert war) keine individuelle normative und die Rechtssphäre der revisionswerbenden Partei nachteilig berührende Wirkung hätte. Es mag sein, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen bestimmten zu leistenden Betrag festgesetzt hat, es hat aber „aufgrund der unterbliebenen Einzahlung“ die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen (wenn auch nur „dem Grunde nach“) konkretisiert und damit einen individuell der revisionswerbenden Gesellschaft gegenüber ergangenen (rechtsfeststellenden) Ausspruch getroffen.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, 90/08/0196) kann aber nicht geschlossen werden, dass der im vorliegend angefochtenen Erkenntnis getätigte Ausspruch über die hinsichtlich einer bestimmten Zahlungspflicht bestehende Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen „dem Grunde nach“ (wie es der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zufolge intendiert war) keine individuelle normative und die Rechtssphäre der revisionswerbenden Partei nachteilig berührende Wirkung hätte. Es mag sein, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen bestimmten zu leistenden Betrag festgesetzt hat, es hat aber „aufgrund der unterbliebenen Einzahlung“ die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen (wenn auch nur „dem Grunde nach“) konkretisiert und damit einen individuell der revisionswerbenden Gesellschaft gegenüber ergangenen (rechtsfeststellenden) Ausspruch getroffen. 26
Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über Verzugszinsen enthielt, hat das Bundesverwaltungsgericht insofern den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. zur Bindung an die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens sowie grundlegend zu der von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Bestimmung des § 27 VwGVG etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, und 26.3.2015, Ra 2014/07/0077), weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben ist.Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über Verzugszinsen enthielt, hat das Bundesverwaltungsgericht insofern den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten vergleiche , zur Bindung an die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens sowie grundlegend zu der von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, und 26.3.2015, Ra 2014/07/0077), weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben ist. 27
Im übrigen Umfang, das heißt soweit die Revision gegen die Beitragsnachverrechnung gerichtet ist, erweist sich die Revision allerdings nicht als zulässig.
Zur Zurückweisung der Revision in Ansehung des Abspruchs über die Verpflichtung zur Leistung der nachverrechneten Beiträge
28
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
29
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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In Ansehung des Ausspruchs der Verpflichtung zur Leistung der nachverrechneten Beiträge bringt die revisionswerbende Gesellschaft zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision Folgendes vor:
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Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein fehlerhaft bzw. unwirksam zugestellter Bescheid die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG bewirken kann. Die revisionswerbende Gesellschaft habe bereits in der Beschwerde vorgebracht, dass das Recht zur Feststellung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013 verjährt sei. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (§ 58 ASVG). Habe der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei.Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein fehlerhaft bzw. unwirksam zugestellter Bescheid die Unterbrechung der Verjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG bewirken kann. Die revisionswerbende Gesellschaft habe bereits in der Beschwerde vorgebracht, dass das Recht zur Feststellung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2013 verjährt sei. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Paragraph 58, ASVG). Habe der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei. 33
Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG im konkreten Fall (zusammengefasst) festgestellt, dass im Jahr 2015 eine Sozialversicherungsprüfung im Sinne des § 41a ASVG durchgeführt worden sei. Am 16. Juni 2015 seien dazu die Beitragsabrechnung und der Prüfbericht fertiggestellt worden und habe in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen. Die „intendierte Erlassung der Erledigung“ vom 10. Februar 2016, die nicht wirksam zugestellt worden sei, stelle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine die Unterbrechung bewirkende Maßnahme dar (Hinweis auf Seiten 35 f des angefochtenen Erkenntnisses). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierten Judikatur erfordere eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG, dass diese nach außen in Erscheinung trete und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebracht werde, sofern die Maßnahme der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diene (Hinweis auf VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099). Es existiere bislang „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung“ zur Frage, ob auch ein unwirksam zugestellter Bescheid eine Unterbrechung bewirken könne. Dies sei insofern maßgeblich, als bei Verneinung dieser Frage und bei Verneinung der Hemmung im konkreten Fall als Unterbrechungszeitpunkt der 16. Juni 2015 anzunehmen wäre und diesfalls - unabhängig davon, ob man von einer Verjährungsfrist von drei Jahren oder der verlängerten Frist von fünf Jahren ausgeht - jedenfalls Verjährung eingetreten wäre.Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG im konkreten Fall (zusammengefasst) festgestellt, dass im Jahr 2015 eine Sozialversicherungsprüfung im Sinne des Paragraph 41 a, ASVG durchgeführt worden sei. Am 16. Juni 2015 seien dazu die Beitragsabrechnung und der Prüfbericht fertiggestellt worden und habe in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neuerlich zu laufen begonnen. Die „intendierte Erlassung der Erledigung“ vom 10. Februar 2016, die nicht wirksam zugestellt worden sei, stelle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine die Unterbrechung bewirkende Maßnahme dar (Hinweis auf Seiten 35 f des angefochtenen Erkenntnisses). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierten Judikatur erfordere eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG, dass diese nach außen in Erscheinung trete und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebracht werde, sofern die Maßnahme der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diene (Hinweis auf VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099). Es existiere bislang „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung“ zur Frage, ob auch ein unwirksam zugestellter Bescheid eine Unterbrechung bewirken könne. Dies sei insofern maßgeblich, als bei Verneinung dieser Frage und bei Verneinung der Hemmung im konkreten Fall als Unterbrechungszeitpunkt der 16. Juni 2015 anzunehmen wäre und diesfalls - unabhängig davon, ob man von einer Verjährungsfrist von drei Jahren oder der verlängerten Frist von fünf Jahren ausgeht - jedenfalls Verjährung eingetreten wäre. 34
Es existiere auch noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein Antrag des Beitragsschuldners auf Erlassung eines Bescheides betreffend Beitragspflicht die Hemmung der Verjährung bewirke. Diese Frage werde in der Literatur jedenfalls kontroversiell diskutiert. Die revisionswerbende Partei beruft sich in diesem Zusammenhang (in den Revisionsgründen) auf eine Literaturmeinung, wonach die Einbringung des Antrags bei der Behörde als solche noch nicht zu einer Hemmung führe (Mitterer/Pachinger, GPLA und Verjährung - ein vermeintlich klarer Fall?, SWK 23-24/2013, 1048). Dieser Auffassung zufolge seien im Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen die Regelungen des AVG anzuwenden, die von der Offizialmaxime und vom Grundsatz der materiellen Wahrheit bestimmt seien und wonach „amtswegiger Prozessbetrieb“ herrsche. Die Behörde habe ein Verwaltungsverfahren in der Regel von Amts wegen einzuleiten. Wenn eine Partei einen Antrag stelle, könne die Einleitung des Verfahrens „erst durch Tätigwerden der Behörde erfolgen“. Der Antrag als solcher könne „noch kein anhängiges Verfahren begründen“. Damit liege allein durch den Bescheidantrag der Partei ein anhängiges Verfahren, das geeignet sei, die Feststellungsverjährung zu hemmen, noch nicht vor.
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Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits die Vornahme der Beitragsprüfung (von der die revisionswerbende Gesellschaft spätestens am 28. Jänner 2015, dem Tag an dem sie der Salzburger Gebietskrankenkasse „Lohnkonten“ übermittelt habe, Kenntnis gehabt habe) als die Unterbrechung der Verjährung bewirkenden Umstand qualifiziert hat. Dieser Annahme (sowie der Annahme, dass die 5-jährige Verjährungsfrist anzuwenden gewesen sei) tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Dass in weiterer Folge einer der mit 16. Februar 2016 datierten Bescheide unwirksam zugestellt worden ist, vermochte an dieser bereits eingetretenen Unterbrechungswirkung daher nichts zu ändern.
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Auf die weitere in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage dazu, ob bereits allein die Einbringung des Bescheidantrags der revisionswerbenden Gesellschaft vom 29. Juli 2015 als solche schon geeignet gewesen ist, den eine Hemmung der Verjährungsfrist bewirkenden Tatbestand eines „anhängigen“ Verfahrens (im Sinn des letzten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG) zu erfüllen, kommt es im Revisionsfall nicht an (diese Frage bejahend etwa Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG [Stand 1.7.2020, rdb.at]; vgl. dazu im Übrigen den bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Beschluss VwGH 23.12.2022, Ra 2022/08/0163; verneinend demgegenüber Mitterer/Pachinger, SWK 2013, 1048 [1058 f]). Selbst wenn man nämlich der von der revisionswerbenden Partei vertretenen - diese Frage verneinenden - Ansicht folgte, kann sich daraus keine andere Beurteilung des Revisionsfalls ergeben, weil das diesbezüglich von der ÖGK geführte Verfahren über das Stadium der bloßen Antragseinbringung hinausgegangen ist, zumal über diesen Antrag zwei Bescheide vom 16. Februar 2016 ergangen sind, die in weiterer Folge von der revisionswerbenden Partei jeweils beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurden. Die wirksame Zustellung des mit 16. Februar 2016 datierten Bescheides betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht hinsichtlich der Dienstnehmerin X bestreitet die revisionswerbende Partei nicht. Das darüber geführte Verfahren endete erst mit dem revisionszurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0067 (vgl. zur Hemmung durch ein Verfahren über die Versicherungspflicht den ausdrücklichen Wortlaut des letzten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG, weiters etwa VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0005). Bereits vor diesem Zeitpunkt war im Beschwerdeverfahren betreffend den zweiten Bescheid vom 16. Februar 2016 (betreffend die Beitragsnachverrechnung) aufgrund einer von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde der zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020 ergangen. Die revisionswerbende Partei, die die mit diesem Beschluss zurückgewiesene Beschwerde erhoben hatte, hatte daher jedenfalls davon Kenntnis, dass bei der ÖGK ein Verfahren über die Beitragsnachverrechnung anhängig war (vgl. zum Erfordernis der Kenntnis von dem die Hemmung der Verjährungsfrist auslösenden Umstand VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0005).Auf die weitere in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage dazu, ob bereits allein die Einbringung des Bescheidantrags der revisionswerbenden Gesellschaft vom 29. Juli 2015 als solche schon geeignet gewesen ist, den eine Hemmung der Verjährungsfrist bewirkenden Tatbestand eines „anhängigen“ Verfahrens (im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG) zu erfüllen, kommt es im Revisionsfall nicht an (diese Frage bejahend etwa Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 68, ASVG [Stand 1.7.2020, rdb.at]; vergleiche , dazu im Übrigen den bereits im angefochtenen Erkenntnis zitierten Beschluss VwGH 23.12.2022, Ra 2022/08/0163; verneinend demgegenüber Mitterer/Pachinger, SWK 2013, 1048 [1058 f]). Selbst wenn man nämlich der von der revisionswerbenden Partei vertretenen - diese Frage verneinenden - Ansicht folgte, kann sich daraus keine andere Beurteilung des Revisionsfalls ergeben, weil das diesbezüglich von der ÖGK geführte Verfahren über das Stadium der bloßen Antragseinbringung hinausgegangen ist, zumal über diesen Antrag zwei Bescheide vom 16. Februar 2016 ergangen sind, die in weiterer Folge von der revisionswerbenden Partei jeweils beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurden. Die wirksame Zustellung des mit 16. Februar 2016 datierten Bescheides betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht hinsichtlich der Dienstnehmerin römisch zehn bestreitet die revisionswerbende Partei nicht. Das darüber geführte Verfahren endete erst mit dem revisionszurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 2020, Ra 2020/08/0067 vergleiche , zur Hemmung durch ein Verfahren über die Versicherungspflicht den ausdrücklichen Wortlaut des letzten Satzes des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, weiters etwa VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0005). Bereits vor diesem Zeitpunkt war im Beschwerdeverfahren betreffend den zweiten Bescheid vom 16. Februar 2016 (betreffend die Beitragsnachverrechnung) aufgrund einer von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde der zurückweisende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2020 ergangen. Die revisionswerbende Partei, die die mit diesem Beschluss zurückgewiesene Beschwerde erhoben hatte, hatte daher jedenfalls davon Kenntnis, dass bei der ÖGK ein Verfahren über die Beitragsnachverrechnung anhängig war vergleiche , zum Erfordernis der Kenntnis von dem die Hemmung der Verjährungsfrist auslösenden Umstand VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0005). 37
Soweit sich die Revision gegen die (vom Ausspruch über Verzugszinsen getrennt zu betrachtende) Beitragsnachverrechnung richtet, wirft sie somit keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Umfang war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Soweit sich die Revision gegen die (vom Ausspruch über Verzugszinsen getrennt zu betrachtende) Beitragsnachverrechnung richtet, wirft sie somit keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Umfang war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz der Eingabengebühr wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen war, war das Mehrbegehren abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz der Eingabengebühr wegen der sachlichen Abgabenfreiheit vergleiche , Paragraph 110, ASVG) nicht zuzusprechen war, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026