RS Vwgh 2026/5/13 Ra 2026/09/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Rechtssatz

Mitglieder der Disziplinarbehörden haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche) unparteiische Entscheidung zu treffen. Dies hat der Beamte selbst zu beurteilen, und nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130; VwGH 16.9.1998, 96/09/0072; VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L03

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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