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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7Rechtssatz
Mitglieder der Disziplinarbehörden haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine solche liegt nach dem Sprachgebrauch nicht vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche) unparteiische Entscheidung zu treffen. Dies hat der Beamte selbst zu beurteilen, und nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller hiefür maßgebenden Umstände die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130; VwGH 16.9.1998, 96/09/0072; VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090024.L03Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026