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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
ABGB §879Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat, jeweils zum Vorarlberger Grundverkehrsrecht und unter Heranziehung von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, zunächst im Erkenntnis vom 25. Oktober 1968, 827/67, ausgeführt, dass ein Umgehungsgeschäft dann vorliege, wenn das Geschäft einen auf direktem Wege nicht erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg auf einem Umweg zu erreichen suche. Im Erkenntnis vom 25. Juni 1999, 98/06/0100, ergänzte der VwGH, Umgehungsgeschäfte seien Rechtsgeschäfte, die von den Parteien - im Unterschied zu Scheingeschäften - wirklich gewollt sind und die zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot iSd § 879 ABGB verstoßen, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln. Vor diesem Hintergrund kommt es aber auf die unterschiedlichen allgemeinen Charakteristika und Rechtswirkungen der hier in den Blick zu nehmenden Rechtsgeschäfte - Kaufvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Vermächtnis - für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall ein Umgehungsgeschäft im Zusammenhang mit dem TGVG 1996 vorliegt, nicht an.Der VwGH hat, jeweils zum Vorarlberger Grundverkehrsrecht und unter Heranziehung von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, zunächst im Erkenntnis vom 25. Oktober 1968, 827/67, ausgeführt, dass ein Umgehungsgeschäft dann vorliege, wenn das Geschäft einen auf direktem Wege nicht erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg auf einem Umweg zu erreichen suche. Im Erkenntnis vom 25. Juni 1999, 98/06/0100, ergänzte der VwGH, Umgehungsgeschäfte seien Rechtsgeschäfte, die von den Parteien - im Unterschied zu Scheingeschäften - wirklich gewollt sind und die zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot iSd Paragraph 879, ABGB verstoßen, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln. Vor diesem Hintergrund kommt es aber auf die unterschiedlichen allgemeinen Charakteristika und Rechtswirkungen der hier in den Blick zu nehmenden Rechtsgeschäfte - Kaufvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Vermächtnis - für die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall ein Umgehungsgeschäft im Zusammenhang mit dem TGVG 1996 vorliegt, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110077.L01Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026