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Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eine Beschwerde der Revisionswerber gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. März 2022 betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 6. Februar 2023 in Rechtskraft.
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Am 22. Juni 2023 beantragten die Revisionswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens.
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Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 2. August 2023 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 2. August 2023 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der angefochtene Beschluss wurde den Revisionswerbern nach dem Vorbringen in der Revision am 4. August 2023 zugestellt.
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Die Revisionswerber stellten am 15. August 2023 einen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes. Dieser wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2023, E 2599/2023-4, abgewiesen.
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Daraufhin erhoben die Revisionswerber am 20. November 2023 die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerber begründen die Rechtzeitigkeit der Revision damit, dass gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 2. August 2023, zugestellt am 4. August 2023, rechtzeitig Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei, welcher die Beschwerde mittels Beschlusses vom 23. Oktober 2023, E 2599/2023, zugestellt am 24. Oktober 2023, „zurückgewiesen“ habe. Gegenständliche Revision werde daher innerhalb offener Frist erhoben. Daraufhin erhoben die Revisionswerber am 20. November 2023 die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerber begründen die Rechtzeitigkeit der Revision damit, dass gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 2. August 2023, zugestellt am 4. August 2023, rechtzeitig Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei, welcher die Beschwerde mittels Beschlusses vom 23. Oktober 2023, E 2599 aus 2023,, zugestellt am 24. Oktober 2023, „zurückgewiesen“ habe. Gegenständliche Revision werde daher innerhalb offener Frist erhoben.
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Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2024 wurde den Revisionswerbern die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhalt eingeräumt, dass sich die von ihnen erhobene Revision angesichts der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes am 4. August 2023 als verspätet eingebracht erweise.
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Hierzu brachten die Revisionswerber vor, rechtzeitig eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 B-VG eingebracht zu haben, welcher mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 „(Siehe Beilage)“ die Beschwerde abgewiesen und den Revisionswerbern das Recht eingeräumt habe, eine außerordentliche Revision einzubringen. Als Beilage war der vorgenannte Beschluss vom 23. Oktober 2023, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde, angefügt.Hierzu brachten die Revisionswerber vor, rechtzeitig eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, B-VG eingebracht zu haben, welcher mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 „(Siehe Beilage)“ die Beschwerde abgewiesen und den Revisionswerbern das Recht eingeräumt habe, eine außerordentliche Revision einzubringen. Als Beilage war der vorgenannte Beschluss vom 23. Oktober 2023, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde, angefügt.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Abweisung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof konnte lediglich bewirken, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VfGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die Abweisung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof konnte lediglich bewirken, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (Paragraph 82, Absatz 3, VfGG).
Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof hat ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof und die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (§ 26 Abs. 3 VwGG). Eine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof liegt nach dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen (vgl. die übermittelte Beilage des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 23. Oktober 2023) nicht vor (vgl. in diesem Zusammenhang § 26 Abs. 4 VwGG; vgl. VwGH 13.9.2021, Ra 2021/13/0074; VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0237).Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof hat ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof und die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber keine Auswirkungen; eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (Paragraph 26, Absatz 3, VwGG). Eine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof liegt nach dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen vergleiche , die übermittelte Beilage des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 23. Oktober 2023) nicht vor vergleiche , in diesem Zusammenhang Paragraph 26, Absatz 4, VwGG; vergleiche , VwGH 13.9.2021, Ra 2021/13/0074; VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0237).
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Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG.Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG.
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Die mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 4. August 2023 (vgl. Rz 6) beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 15. September 2023. Die am 20. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 4. August 2023 vergleiche , Rz 6) beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 15. September 2023. Die am 20. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2026