1
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) vom 17. Dezember 2024 wurde gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 62 Abs. 2a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) angeordnet, den Betrieb der „konsenslosen Abfallbehandlungsanlage“ bestehend aus zwei Lagerflächen (Produktlager für Recyclingbaustoffe, zweiLagerflächen - Recycling - Abfall/Rohstofflager sortenrein in örtlich getrennten Haufen, Lagerfläche für Container-Abfalllager, Recyclinganlage - Brechanlage in der Rundbogenhalle, Waschtrommel, Siebanlage mit vier Fraktionen, Feinbrecher mit Verladeband in der Rundbogenhalle, Vorbrecher inklusive Aufgabetrichter, Siebanlage mit zwei Fraktionen, Förderband zwischen dem Vorbrecher und der Siebanlage mit zwei Fraktionen und Radladerbetrieb) an einem näher genannten Betriebsstandort auf näher bezeichneten Grundstücken mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Führung des weiteren Betriebes zu unterlassen.Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) vom 17. Dezember 2024 wurde gegenüber der Revisionswerberin gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) angeordnet, den Betrieb der „konsenslosen Abfallbehandlungsanlage“ bestehend aus zwei Lagerflächen (Produktlager für Recyclingbaustoffe, zweiLagerflächen - Recycling - Abfall/Rohstofflager sortenrein in örtlich getrennten Haufen, Lagerfläche für Container-Abfalllager, Recyclinganlage - Brechanlage in der Rundbogenhalle, Waschtrommel, Siebanlage mit vier Fraktionen, Feinbrecher mit Verladeband in der Rundbogenhalle, Vorbrecher inklusive Aufgabetrichter, Siebanlage mit zwei Fraktionen, Förderband zwischen dem Vorbrecher und der Siebanlage mit zwei Fraktionen und Radladerbetrieb) an einem näher genannten Betriebsstandort auf näher bezeichneten Grundstücken mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Führung des weiteren Betriebes zu unterlassen.
2
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juli 2025 keine Folge. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Juli 2025 keine Folge. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe auf näher bezeichneten Liegenschaften eine Kiesgewinnung mittels Nassbaggerung betrieben. Diese Tätigkeit sei mit Dezember 2021 aufgrund der Ausschöpfung der genehmigten Gesamtabbaukubatur beendet worden. Eine Aufbereitung von Kies, der aus der Nassbaggerung gewonnen worden sei, finde seither in der Anlage der Revisionswerberin nicht mehr statt.
4
Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin habe bis zur Erlassung des Bescheides vom 17. Dezember 2024 auf näher genannten Grundstücken eine Abfallbehandlungsanlage in Form eines Asphaltaufbruch- sowie eines Zwischenlagers für Rohstoffe betrieben. Darüber hinaus habe die Abfallbehandlungsanlage eine stationäre Aufbereitungsanlage (Rundbogenhalle, in der sich ein stationärer Feinbrecher und eine Siebanlage befänden) sowie eine stationäre Brech-, Wasch- und Sortieranlage mit Aufgabetrichter und Vorbrecher umfasst. Am Standort seien konkret genannte Anlagen eingerichtet gewesen bzw. konkret angeführte Tätigkeiten durchgeführt worden. Die Revisionswerberin sei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und verfüge über eine Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfall gemäß § 24a AWG 2002. In der stationären Aufbereitungsanlage seien Abfälle iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002, unter anderem Bauschutt, Straßenaufbruch, Betonabbruch, Bitumen, Asphalt und Bodenaushub behandelt worden.Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin habe bis zur Erlassung des Bescheides vom 17. Dezember 2024 auf näher genannten Grundstücken eine Abfallbehandlungsanlage in Form eines Asphaltaufbruch- sowie eines Zwischenlagers für Rohstoffe betrieben. Darüber hinaus habe die Abfallbehandlungsanlage eine stationäre Aufbereitungsanlage (Rundbogenhalle, in der sich ein stationärer Feinbrecher und eine Siebanlage befänden) sowie eine stationäre Brech-, Wasch- und Sortieranlage mit Aufgabetrichter und Vorbrecher umfasst. Am Standort seien konkret genannte Anlagen eingerichtet gewesen bzw. konkret angeführte Tätigkeiten durchgeführt worden. Die Revisionswerberin sei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und verfüge über eine Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfall gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002. In der stationären Aufbereitungsanlage seien Abfälle iSd Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002, unter anderem Bauschutt, Straßenaufbruch, Betonabbruch, Bitumen, Asphalt und Bodenaushub behandelt worden.
5
Zum relevanten Genehmigungskonsens hielt das Verwaltungsgericht fest, die stationäre Aufbereitungsanlage sei erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. November 1992 „nach der GewO und dem Landschaftsschutzgesetz“ nachträglich genehmigt worden.
6
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 seien die gewerberechtliche Genehmigung, die wasserrechtliche Bewilligung und die Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz für die Verlängerung des Kiesabbaus, die Einleitung von Kieswasserschlamm in den Baggersee, die Änderung der Betriebsanlage, die Errichtung eines Asphaltaufbruchlagers und die Zwischenlagerung von Rohstoffen erteilt worden. Die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung seien befristet bis zum 31. Dezember 2010 erteilt worden.
7
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. Juli 2010 sei unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 27. November 1996 die wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zum 31. Dezember 2020 wiederverliehen und die naturschutzrechtliche Bewilligung befristet bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Eine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung nach dem AWG 2002 sei im Zuge dieser Verfahren nicht beantragt und auch nicht erteilt worden.
8
Auf Antrag der Revisionswerberin seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 2015 gemäß § 77 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren nach Maßgabe des Bescheides vom 27. November 1996 und der diesem zu Grunde liegenden Planunterlage festgestellt worden. Unter einem sei der Hinweis erfolgt, dass gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 die durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung ex lege als Genehmigung nach dem AWG 2002 gelte.Auf Antrag der Revisionswerberin seien mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 2015 gemäß Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren nach Maßgabe des Bescheides vom 27. November 1996 und der diesem zu Grunde liegenden Planunterlage festgestellt worden. Unter einem sei der Hinweis erfolgt, dass gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 die durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung ex lege als Genehmigung nach dem AWG 2002 gelte.
9
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Juni 2017 sei eine Anzeige der Revisionswerberin über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 zur Kenntnis genommen worden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Juni 2017 sei eine Anzeige der Revisionswerberin über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 zur Kenntnis genommen worden.
10
Seither seien für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage keine Genehmigungen für (allfällige) Änderungen des bestehenden Anlagenkonsenses behördlich erteilt worden.
11
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. April 2024 sei der Revisionswerberin aufgrund von unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen bei Wohnnachbarn ab Zustellung des Bescheides gemäß § 62 Abs. 2b AWG 2002 untersagt worden, die stationäre Abfallbehandlungsanlage - bestehend aus der Sieb-, Brech- und Waschanlage inklusive Aufgabetrichter und Vorbrecher sowie der dazu gehörenden Förderbänder - am Betriebsstandort in einem näher genannten Ort auf näher genannten Grundstücken zu betreiben. Die Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13. September 2024 „im Wesentlichen bestätigt“ worden. In dieser Entscheidung sei ausgeführt worden, dass die stationäre Abfallbehandlungsanlage (Sieb-, Brech- und Waschanlage) der Revisionswerberin als ortsfeste Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliege. Weiters sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es durch die Aufbereitung der Abfälle durch die Sieb-, Brech- und Waschanlage nicht dazu komme, dass die gewonnenen Stoffe „unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten“ verwendet würden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. April 2024 sei der Revisionswerberin aufgrund von unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen bei Wohnnachbarn ab Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 untersagt worden, die stationäre Abfallbehandlungsanlage - bestehend aus der Sieb-, Brech- und Waschanlage inklusive Aufgabetrichter und Vorbrecher sowie der dazu gehörenden Förderbänder - am Betriebsstandort in einem näher genannten Ort auf näher genannten Grundstücken zu betreiben. Die Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13. September 2024 „im Wesentlichen bestätigt“ worden. In dieser Entscheidung sei ausgeführt worden, dass die stationäre Abfallbehandlungsanlage (Sieb-, Brech- und Waschanlage) der Revisionswerberin als ortsfeste Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterliege. Weiters sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es durch die Aufbereitung der Abfälle durch die Sieb-, Brech- und Waschanlage nicht dazu komme, dass die gewonnenen Stoffe „unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten“ verwendet würden.
12
Weiters führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach nicht sämtliche von ihr an den verfahrensgegenständlichen Standorten erbrachten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des AWG 2002 fielen und insbesondere jene Tätigkeiten, die nach der GewO 1994 genehmigt worden seien, weiterhin erlaubt seien, aus, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Dezember 2024 lediglich der Betrieb der ortsfesten Abfallbehandlungsanlage untersagt worden und die Zuordnung zu dieser Abfallbehandlungsanlage aufgrund der von der Betreiberin selbst im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des Feststellungsbescheides vom 9. Juli 2015 definierten Lagerbereiche und Anlagenteile, bei denen eine abfallrechtliche Tätigkeit erfolge, sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. September 2024, in dem bestimmte Anlagenteile der stationären Abfallbehandlungsanlage zugeordnet worden seien, erfolgt sei.
13
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes stehe fest, dass zumindest in den vergangenen 20 Jahren die Lagerung und Aufbereitung der angeführten Materialien an den verfahrensgegenständlichen Standorten sowohl von der Revisionswerberin selbst als auch von der Behörde als Tätigkeiten nach dem AWG 2002 beurteilt worden seien. Mit näherer Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Betreiben der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage als Betrieb einer abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsanlage anzusehen sei und die gesamte verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ausschließlich dem Regime des AWG 2002 unterliege.
14
Der Revisionswerberin sei mit Bescheid vom 27. November 1996 die gewerberechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlängerung des Kiesabbaus, die Einleitung von Kieswaschschlamm in den Baggersee, die Änderung der Betriebsanlage, die Errichtung eines Asphaltaufbruchlagers und die Zwischenlagerung von Rohstoffen erteilt worden, wobei die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung jeweils bis zum 31. Dezember 2010 befristet erteilt worden seien.
15
Am 2. November 2002 sei das AWG 2002 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 habe bewirkt, dass die mit Bescheid vom 27. November 1996 erteilte Genehmigung, da alle nach den bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorgelegen haben, mit Inkrafttreten des AWG 2002 ex lege als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 gegolten habe. Einer Genehmigung der Behandlungsanlage nach dem AWG 2002 habe es nicht bedurft, wobei die Befristungen des Bescheides vom 27. November 1996 ebenfalls für die nunmehrige „AWG-(Stamm-)Bewilligung“ gegolten hätten und allfällige Verlängerungen in einem konzentrierten Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren iSd § 38 AWG 2002 zu erteilen gewesen wären. Einen entsprechenden Hinweis habe auch der Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2015 enthalten. Darin sei ausgeführt gewesen, dass die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 bewirkt habe, dass die in Rede stehende Behandlungsanlage bereits mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 als gemäß § 37 AWG genehmigt gelte und eine erneute Überleitung der Anlage gemäß § 78 Abs. 23 AWG 2002 nicht notwendig bzw. gar nicht möglich sei.Am 2. November 2002 sei das AWG 2002 in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 habe bewirkt, dass die mit Bescheid vom 27. November 1996 erteilte Genehmigung, da alle nach den bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorgelegen haben, mit Inkrafttreten des AWG 2002 ex lege als Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 gegolten habe. Einer Genehmigung der Behandlungsanlage nach dem AWG 2002 habe es nicht bedurft, wobei die Befristungen des Bescheides vom 27. November 1996 ebenfalls für die nunmehrige „AWG-(Stamm-)Bewilligung“ gegolten hätten und allfällige Verlängerungen in einem konzentrierten Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren iSd Paragraph 38, AWG 2002 zu erteilen gewesen wären. Einen entsprechenden Hinweis habe auch der Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2015 enthalten. Darin sei ausgeführt gewesen, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 bewirkt habe, dass die in Rede stehende Behandlungsanlage bereits mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 als gemäß Paragraph 37, AWG genehmigt gelte und eine erneute Überleitung der Anlage gemäß Paragraph 78, Absatz 23, AWG 2002 nicht notwendig bzw. gar nicht möglich sei.
16
Infolge des Ablaufs der Befristungen der naturschutzrechtlichen und der wasserrechtlichen Bewilligung (die auch mit Bescheid vom 8. Juli 2010 nur bis 31. Dezember 2020 befristet verlängert bzw. wiederverliehen worden seien) verfüge die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage nicht mehr über sämtliche notwendige Bewilligungen. Es könne auch - aus vom Verwaltungsgericht näher dargestellten Umständen - nicht davon ausgegangen werden, dass sich die naturschutzrechtlichen und die wasserschutzrechtlichen Anforderungen ausschließlich auf „frühere Tätigkeiten“ (Kiesabbau und die Einleitung von Kieswaschschlamm) bezogen hätten.
17
Vor dem Hintergrund des § 62 Abs. 2a AWG 2002 werde vom Vorliegen einer offenkundigen Konsenslosigkeit ausgegangen. Infolge des Ablaufs der befristeten wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung verfüge die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage nicht mehr über sämtliche notwendige Bewilligungen, weshalb sie konsenslos betrieben würden.Vor dem Hintergrund des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 werde vom Vorliegen einer offenkundigen Konsenslosigkeit ausgegangen. Infolge des Ablaufs der befristeten wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung verfüge die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage nicht mehr über sämtliche notwendige Bewilligungen, weshalb sie konsenslos betrieben würden.
18
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eine Revisionsbeantwortung erstattete und beantragte, „dem Land Vorarlberg den Schriftsatzaufwand für die gegenständliche Revisionsbeantwortung“ zuzuerkennen.
19
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Rechtsansicht, wonach der „Wegfall“ der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Ablauf der jeweiligen Befristung dazu geführt habe, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ohne die nach § 37 AWG 2002 notwendige abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung und somit „konsenslos“ betrieben worden sei.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Rechtsansicht, wonach der „Wegfall“ der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Ablauf der jeweiligen Befristung dazu geführt habe, dass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage ohne die nach Paragraph 37, AWG 2002 notwendige abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung und somit „konsenslos“ betrieben worden sei.
23
Nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 AWG 2002 bewilligungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002.Nach dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, AWG 2002 bewilligungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002. 24
Unstrittig verfügte die Revisionswerberin im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 über sämtliche nach der bis dahin geltenden Rechtslage erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nicht-Untersagungen, weshalb diese - gemäß der Anordnung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 - als Genehmigung iSd § 37 AWG 2002 galten.Unstrittig verfügte die Revisionswerberin im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 über sämtliche nach der bis dahin geltenden Rechtslage erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nicht-Untersagungen, weshalb diese - gemäß der Anordnung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 - als Genehmigung iSd Paragraph 37, AWG 2002 galten.
25
Zwischenzeitig sind jedoch die befristet erteilte wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung jeweils abgelaufen. Dies wird von der Revisionswerberin auch nicht bestritten, sondern sie behauptet lediglich, dass die naturschutzrechtlich relevanten Tätigkeiten „seit geraumer Zeit tatsächlich eingestellt“ gewesen seien und es einer wasserrechtlichen Bewilligung lediglich für eine Teiltätigkeit (Einleitungstätigkeit) bedurft hätte.
26
Damit ergibt sich aber auch unter Zugrundelegung des Zulässigkeitsvorbringens der Revisionswerberin jedenfalls, dass es für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte und diese nicht (mehr) vorgelegen hat. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Revisionswerberin ist damit aber davon auszugehen, dass nach Ablauf der Befristung jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des § 77 Abs. 2 AWG 2002 keine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage gemäß § 37 AWG 2002 mehr vorgelegen hat.Damit ergibt sich aber auch unter Zugrundelegung des Zulässigkeitsvorbringens der Revisionswerberin jedenfalls, dass es für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte und diese nicht (mehr) vorgelegen hat. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Revisionswerberin ist damit aber davon auszugehen, dass nach Ablauf der Befristung jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 keine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage gemäß Paragraph 37, AWG 2002 mehr vorgelegen hat.
27
Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang davon ausgeht, es komme nur darauf an, ob im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorgelegen hätten und das Vorliegen sämtlicher erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen in diesem Zeitpunkt ungeachtet deren allfälliger Befristung das Vorliegen einer unbefristeten Bewilligung nach § 37 AWG 2002 bewirkt hätte, entbehrt dies jeglicher rechtlichen Grundlage (in dem Sinn, dass befristet erteilte Bewilligungen nicht im Wege der Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 2 AWG 2002 als unbefristet erteilt angesehen werden können, siehe schon VwGH 12.10.2022, Ra 2021/05/0010).Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang davon ausgeht, es komme nur darauf an, ob im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AWG 2002 sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorgelegen hätten und das Vorliegen sämtlicher erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen in diesem Zeitpunkt ungeachtet deren allfälliger Befristung das Vorliegen einer unbefristeten Bewilligung nach Paragraph 37, AWG 2002 bewirkt hätte, entbehrt dies jeglicher rechtlichen Grundlage (in dem Sinn, dass befristet erteilte Bewilligungen nicht im Wege der Übergangsvorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 als unbefristet erteilt angesehen werden können, siehe schon VwGH 12.10.2022, Ra 2021/05/0010). 28
Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund unzutreffend von einer Konsenslosigkeit des Betriebes der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage ausgegangen ist, zeigt die Revisionswerberin somit mit dem angesprochenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
29
Überdies ist entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin auch nicht zu sehen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Schließungsanordnung nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 bestehende Genehmigungen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder ein spezifisches Verfahren als erloschen angesehen worden seien. Vielmehr hat nach Ablauf jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des § 77 Abs. 2 AWG 2002 keine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage nach § 37 AWG 2002 mehr vorgelegen. Auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen zeigt die Revisionswerberin somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Überdies ist entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin auch nicht zu sehen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Schließungsanordnung nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 bestehende Genehmigungen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder ein spezifisches Verfahren als erloschen angesehen worden seien. Vielmehr hat nach Ablauf jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 keine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage nach Paragraph 37, AWG 2002 mehr vorgelegen. Auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen zeigt die Revisionswerberin somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. 30
Weiters macht die Revisionswerberin eine „Selbstwidersprüchlichkeit“ der Behörde geltend und behauptet, unter Zugrundelegung der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht hätten die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung, die ursprünglich jeweils bis 31. Dezember 2010 befristet erteilt gewesen seien, nicht mit Bescheid vom 8. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden dürfen.
31
Insoweit ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass nicht zu sehen ist, auf welcher Rechtsgrundlage die angesprochene Verlängerung zulässigerweise erfolgt sein könnte. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Juli 2010 vermag allerdings entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zu bewirken, dass trotz des zwischenzeitigen Ablaufs auch dieser verlängerten Befristungen davon ausgegangen werden könnte, dass die verfahrensgegenständliche Anlage weiterhin gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 als iSd § 37 AWG 2002 genehmigt angesehen werden könnte.Insoweit ist der Revisionswerberin zuzugestehen, dass nicht zu sehen ist, auf welcher Rechtsgrundlage die angesprochene Verlängerung zulässigerweise erfolgt sein könnte. Eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. Juli 2010 vermag allerdings entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zu bewirken, dass trotz des zwischenzeitigen Ablaufs auch dieser verlängerten Befristungen davon ausgegangen werden könnte, dass die verfahrensgegenständliche Anlage weiterhin gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 als iSd Paragraph 37, AWG 2002 genehmigt angesehen werden könnte.
32
Soweit die Revisionswerberin weiters behauptet, infolge der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 9. Juli 2015 wäre vom Vorliegen einer aufrechten Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage iSd § 37 AWG 2002 auszugehen, lässt sie außer Acht, dass mit diesem Bescheid lediglich „die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren“ nach Maßgabe des Bescheides vom 27. November 1996 gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 festgestellt worden sind. Ein Ausspruch über die Dauer der erteilten Bewilligungen und Genehmigungen ist ebensowenig erfolgt wie eine generelle Feststellung über das Bestehen einer (unbefristeten) Bewilligung nach § 37 AWG 2002. Folglich ist nicht ersichtlich, dass der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Feststellungsbescheid in dieser Hinsicht Bindungswirkung entfalten könnte. Auch insoweit zeigt die Revisionswerberin mit dem angesprochenen Zulässigkeitsvorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Soweit die Revisionswerberin weiters behauptet, infolge der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 9. Juli 2015 wäre vom Vorliegen einer aufrechten Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage iSd Paragraph 37, AWG 2002 auszugehen, lässt sie außer Acht, dass mit diesem Bescheid lediglich „die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren“ nach Maßgabe des Bescheides vom 27. November 1996 gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 festgestellt worden sind. Ein Ausspruch über die Dauer der erteilten Bewilligungen und Genehmigungen ist ebensowenig erfolgt wie eine generelle Feststellung über das Bestehen einer (unbefristeten) Bewilligung nach Paragraph 37, AWG 2002. Folglich ist nicht ersichtlich, dass der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Feststellungsbescheid in dieser Hinsicht Bindungswirkung entfalten könnte. Auch insoweit zeigt die Revisionswerberin mit dem angesprochenen Zulässigkeitsvorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. 33
Vor dem Hintergrund des Gesagten ergibt sich, dass auch jenes weitere Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, das auf der Prämisse beruht, die verfahrensgegenständliche Schließungsanordnung nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 sei trotz Vorliegens einer aufrechten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage verfügt worden, schon grundsätzlich nicht geeignet ist, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Vor dem Hintergrund des Gesagten ergibt sich, dass auch jenes weitere Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, das auf der Prämisse beruht, die verfahrensgegenständliche Schließungsanordnung nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 sei trotz Vorliegens einer aufrechten abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Abfallbehandlungsanlage verfügt worden, schon grundsätzlich nicht geeignet ist, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
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Soweit die Revisionswerberin überdies zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend macht, das rechtliche Schicksal der mit Bescheiden vom 26. November 1992 und vom 27. November 1996 unbefristet erteilten gewerberechtlichen Genehmigung sei „unklar“, ist nicht ersichtlich, welche Relevanz diese Frage für den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens haben könnte, zumal sich die nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 angeordnete Schließung der Abfallbehandlungsanlage (für die seit dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 eine Bewilligung nach § 37 AWG 2002 erforderlich ist) nur auf ebendiese bezieht. Dass bzw. welche Anlagen(teile) von der verfahrensgegenständlichen Schließungsanordnung betroffen wären, die nicht in den Anwendungsbereich des AWG 2002 fielen, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht konkret dargelegt (dazu, dass die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber voraussetzt, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“, vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn. 13, mwN).Soweit die Revisionswerberin überdies zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend macht, das rechtliche Schicksal der mit Bescheiden vom 26. November 1992 und vom 27. November 1996 unbefristet erteilten gewerberechtlichen Genehmigung sei „unklar“, ist nicht ersichtlich, welche Relevanz diese Frage für den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens haben könnte, zumal sich die nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 angeordnete Schließung der Abfallbehandlungsanlage (für die seit dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 eine Bewilligung nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich ist) nur auf ebendiese bezieht. Dass bzw. welche Anlagen(teile) von der verfahrensgegenständlichen Schließungsanordnung betroffen wären, die nicht in den Anwendungsbereich des AWG 2002 fielen, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht konkret dargelegt (dazu, dass die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber voraussetzt, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“, vergleiche , etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn. 13, mwN). 35
Weiters geht die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision davon aus, es liege fallbezogen deshalb keine „Offenkundigkeit“ des konsenslosen Betriebes vor, weil mehrere rechtskräftige Genehmigungen sowie „ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vom 09.07.2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Anlage im Sinne des § 37 AWG 2002 als genehmigt gilt“, vorgelegen hätten. Weiters geht die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision davon aus, es liege fallbezogen deshalb keine „Offenkundigkeit“ des konsenslosen Betriebes vor, weil mehrere rechtskräftige Genehmigungen sowie „ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vom 09.07.2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Anlage im Sinne des Paragraph 37, AWG 2002 als genehmigt gilt“, vorgelegen hätten.
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Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass „offenkundig“ nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 im Sinne der Rechtsprechung zu § 360 Abs. 3 GewO 1994 zu verstehen ist. Aus den Materialien (ErläutRV 1147 BlgNR XXII. GP. 18) ergibt sich, dass § 62 Abs. 2a bis 2c AWG 2002 der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 im Sinne des § 360 Abs. 3 GewO 1994 „offenkundig“, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (vgl. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass „offenkundig“ nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 zu verstehen ist. Aus den Materialien (ErläutRV 1147 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 18, ) ergibt sich, dass Paragraph 62, Absatz 2 a, bis 2c AWG 2002 der Bestimmung des Paragraph 360, GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 im Sinne des Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 „offenkundig“, wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen vergleiche , VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032, mwN). 37
In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass mit dem Ablauf der Befristung jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des § 77 Abs. 2 AWG 2002 keine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage nach § 37 AWG 2002 mehr vorgelegen hat, zumal auch die Revisionswerberin nicht bestreitet, dass die naturschutzrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung lediglich bis (zuletzt) 31. Dezember 2020 befristet erteilt gewesen seien und sie zumindest die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht grundsätzlich in Abrede stellt.In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass mit dem Ablauf der Befristung jedenfalls der wasserrechtlichen Bewilligung aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 keine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage nach Paragraph 37, AWG 2002 mehr vorgelegen hat, zumal auch die Revisionswerberin nicht bestreitet, dass die naturschutzrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung lediglich bis (zuletzt) 31. Dezember 2020 befristet erteilt gewesen seien und sie zumindest die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht grundsätzlich in Abrede stellt.
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Weshalb ungeachtet des Ablaufs dieser Befristungen der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Genehmigungen das Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht „offenkundig“ iSd § 62 Abs. 2a AWG 2002 gewesen sein sollte, legt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht nachvollziehbar dar.Weshalb ungeachtet des Ablaufs dieser Befristungen der wasserrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Genehmigungen das Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 nicht „offenkundig“ iSd Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 gewesen sein sollte, legt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht nachvollziehbar dar. 39
Schließlich beanstandet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die in der verfahrensgegenständlichen Anlage verarbeiteten Materialien überhaupt noch als „Abfall“ iSd § 2 AWG 2002 zu qualifizieren seien oder ob bereits das Abfallende iSd § 5 AWG 2002 eingetreten sei. Auch insoweit unterlässt es die Revisionswerberin jedoch in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund diese Frage für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich sein sollte (zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen Darlegung zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision siehe neuerlich VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn. 13, mwN). Insbesondere ergibt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen nicht, dass bzw. aus welchem Grund die Revisionswerberin davon ausgeht, es sei zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich der in der verfahrensgegenständlichen Anlage verarbeiteten Materialien das Abfallende eingetreten. Schon aus diesem Grund wird mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Schließlich beanstandet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die in der verfahrensgegenständlichen Anlage verarbeiteten Materialien überhaupt noch als „Abfall“ iSd Paragraph 2, AWG 2002 zu qualifizieren seien oder ob bereits das Abfallende iSd Paragraph 5, AWG 2002 eingetreten sei. Auch insoweit unterlässt es die Revisionswerberin jedoch in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund diese Frage für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich sein sollte (zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen Darlegung zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision siehe neuerlich VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn. 13, mwN). Insbesondere ergibt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen nicht, dass bzw. aus welchem Grund die Revisionswerberin davon ausgeht, es sei zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich der in der verfahrensgegenständlichen Anlage verarbeiteten Materialien das Abfallende eingetreten. Schon aus diesem Grund wird mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. 40
In der vorliegenden Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der vorliegenden Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
41
Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch auf Zuerkennung von Aufwandersatz an das Land Vorarlberg war daher abzuweisen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/05/0032, Rn. 27, mwN).Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch auf Zuerkennung von Aufwandersatz an das Land Vorarlberg war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2021/05/0032, Rn. 27, mwN). Wien, am 19. Mai 2026