TE Vwgh Beschluss 2026/5/21 Ra 2025/03/0031

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Veröffentlicht am 21.05.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GütbefG 1995 §17 Abs1
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G M, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Jänner 2025, Zl. KLVwG-1614/10/2024, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. August 2024, den Revisionswerber schuldig, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer einer namentlich genannten GmbH mit Sitz in S, die Zulassungsbesitzerin eines mit Kennzeichen bestimmten Sattelzuges sei, zu verantworten, dass mit diesem Fahrzeug am 28. August 2023 zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in K ein gewerbsmäßiger Gütertransport durchgeführt worden sei, ohne dass dem Lenker L F ein Beleg (in elektronischer oder Papierform), aus dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich gewesen wären, ausgehändigt worden sei, sodass der Lenker diesen Beleg während der Beförderung nicht mitgeführt und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan nicht ausgehändigt habe. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 23 Abs. 1 Z 7 iVm § 17 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG verstoßen, weswegen über ihn gemäß § 23 Abs. 1 und 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Klagenfurt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. August 2024, den Revisionswerber schuldig, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer einer namentlich genannten GmbH mit Sitz in S, die Zulassungsbesitzerin eines mit Kennzeichen bestimmten Sattelzuges sei, zu verantworten, dass mit diesem Fahrzeug am 28. August 2023 zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in K ein gewerbsmäßiger Gütertransport durchgeführt worden sei, ohne dass dem Lenker L F ein Beleg (in elektronischer oder Papierform), aus dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich gewesen wären, ausgehändigt worden sei, sodass der Lenker diesen Beleg während der Beförderung nicht mitgeführt und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan nicht ausgehändigt habe. Der Revisionswerber habe dadurch gegen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG verstoßen, weswegen über ihn gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht stellte - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - den Tatort und die Tathandlung fest. Der Lenker sei über fünf Jahre bei dem Transportunternehmen beschäftigt gewesen. Die anzeigende Beamtin habe bei der Verkehrskontrolle nach den Papieren gefragt. Der Lenker habe mitgeteilt, dass er nie Papiere erhalte, sondern telefonisch informiert werde, welche Transporte er durchzuführen habe. Bei der Kontrolle sei auch die Rede davon gewesen, ob Papiere elektronisch zur Verfügung stünden, wozu der Lenker nichts habe sagen können. Es würden nur ein Lieferscheinbuch und Stundenaufzeichnungen geführt. Sonstige Papiere seien der anzeigenden Beamtin nicht vorgezeigt worden und es habe ihr der Lenker auch zu verstehen gegeben, dass er von sonstigen Papieren nichts wisse.
3
Bei der Art der Transporte, die durchgeführt würden, sei es nicht möglich, Papiere in physischer Form mitzuführen, weil bei Antritt der Arbeit noch gar nicht gewiss sei, welche Transporte durchzuführen sein würden. Aus diesem Grund gebe es eine App, auf welche die entsprechenden Informationen geladen würden. Man könne den Auftraggeber, die Entladestelle und die Ladestelle sowie die Zeit ablesen und zumeist auch das beförderte Gut. Dem Lenker werde diese App zur Verfügung gestellt, sodass er die Papiere auf der App im Bedarfsfall vorweisen könne. Auch beim gegenständlichen Transport seien die Begleitpapiere „laut den Angaben des Prokuristen“ auf der App vorhanden gewesen und dem Lenker zur Verfügung gestanden.
4
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, bei der Kontrolle sei der Lenker nach den Papieren gefragt worden. Dass die Beamtin ausschließlich nach einem „Lieferschein“ gefragt habe, wie es der Lenker angebe, sei nicht glaubhaft. Der Lenker habe auch angegeben, dass er in der Güterbeförderung erfahren sei. Dadurch hätte er wissen müssen, welche Papiere vorzulegen seien. Aus den Aussagen der anzeigenden Beamtin und des Lenkers gehe klar hervor, dass der anzeigenden Beamtin Papiere, aus denen das beförderte Gut, der Be- und der Entladeort sowie der Auftraggeber ersichtlich gewesen wären, nicht vorgewiesen worden seien. Ob diese tatsächlich auf der App vorhanden gewesen seien, lasse sich anhand der vorgelegten Beweise nicht klar nachvollziehen. Jedenfalls habe der Lenker der Beamtin auch keine App mit Papieren vorgezeigt. Es sei dem Lenker offenkundig nicht bekannt gewesen, dass die Begleitpapiere auf der App zu finden gewesen seien.
5
In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 62/2017 des § 17 Abs. 1 GütbefG (IA 2093/A XXV. GP 3) wieder, nach der die geforderten Nachweise sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form erbracht werden dürften. Die Belege müssten dem Aufsichtsorgan gezeigt werden, was im Fall von elektronischen Belegen bedeute, dass das entsprechende Dokument zu öffnen und dem Aufsichtsorgan zu zeigen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2017, des Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG (IA 2093/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 3) wieder, nach der die geforderten Nachweise sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form erbracht werden dürften. Die Belege müssten dem Aufsichtsorgan gezeigt werden, was im Fall von elektronischen Belegen bedeute, dass das entsprechende Dokument zu öffnen und dem Aufsichtsorgan zu zeigen sei.
6
Der Lenker habe der anzeigenden Beamtin solche Belege bei der Kontrolle nicht ausgehändigt. Es sei nicht klar hervorgekommen, ob er die Papiere in elektronischer Form auf einer App tatsächlich mitgehabt habe; er habe sie jedoch nicht vorgewiesen, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass diese „entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs. 1 GütbefG mitgeführt wurden“. Es sei daher eine Übertretung des § 17 Abs. 1 GütbefG vorgelegen.Der Lenker habe der anzeigenden Beamtin solche Belege bei der Kontrolle nicht ausgehändigt. Es sei nicht klar hervorgekommen, ob er die Papiere in elektronischer Form auf einer App tatsächlich mitgehabt habe; er habe sie jedoch nicht vorgewiesen, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass diese „entsprechend der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG mitgeführt wurden“. Es sei daher eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG vorgelegen.
7
Weiters enthält das angefochtene Erkenntnis Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
8
Zur Frage der Zuständigkeit wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, im GütbefG gebe es keine besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren, weswegen gemäß § 26 VStG grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet der Gemeinde K jedoch die Landespolizeidirektion Kärnten zuständig sei.Zur Frage der Zuständigkeit wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, im GütbefG gebe es keine besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren, weswegen gemäß Paragraph 26, VStG grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet der Gemeinde K jedoch die Landespolizeidirektion Kärnten zuständig sei.
9
Im vorliegenden Fall sei dem handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Beförderungsunternehmens angelastet worden, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass dem Lenker Begleitpapiere ausgehändigt worden seien. Damit werde ihm ein Unterlassungsdelikt angelastet, weswegen entsprechend näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG der Sitz des Unternehmens anzunehmen sei.Im vorliegenden Fall sei dem handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Beförderungsunternehmens angelastet worden, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass dem Lenker Begleitpapiere ausgehändigt worden seien. Damit werde ihm ein Unterlassungsdelikt angelastet, weswegen entsprechend näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG der Sitz des Unternehmens anzunehmen sei.
10
Daraus folge die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, in deren Sprengel sich der Firmensitz des Unternehmens befinde. Die Behörde habe ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sei eine Behörde unzuständig, habe sie das Verfahren formlos an die zuständige Behörde abzutreten.
11
Im Revisionsfall sei das Strafverfahren zunächst formlos von der Landespolizeidirektion an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt abgetreten worden, der das Verfahren in weitere Folge gemäß § 29a VStG an die belangte Behörde „weitergeleitet“ habe. Gemäß § 29a VStG könne eine Übertragung der Zuständigkeit nur durch eine von der zuständigen Behörde stammende Verfahrensanordnung bewirkt werden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt sei mangels eigener Zuständigkeit nicht befugt gewesen, das Verfahren nach § 29a VStG „abzutreten“. Die „Abtretung“ durch eine unzuständige Behörde sei nicht wirksam, weswegen die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan dadurch ihre Zuständigkeit nicht habe erlangen können. Sie sei aber als sachlich und örtlich zuständige Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ihre Zuständigkeit wahrzunehmen. Durch die „Abtretung“ sei keine neue Zuständigkeit begründet worden.Im Revisionsfall sei das Strafverfahren zunächst formlos von der Landespolizeidirektion an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt abgetreten worden, der das Verfahren in weitere Folge gemäß Paragraph 29 a, VStG an die belangte Behörde „weitergeleitet“ habe. Gemäß Paragraph 29 a, VStG könne eine Übertragung der Zuständigkeit nur durch eine von der zuständigen Behörde stammende Verfahrensanordnung bewirkt werden. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt sei mangels eigener Zuständigkeit nicht befugt gewesen, das Verfahren nach Paragraph 29 a, VStG „abzutreten“. Die „Abtretung“ durch eine unzuständige Behörde sei nicht wirksam, weswegen die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan dadurch ihre Zuständigkeit nicht habe erlangen können. Sie sei aber als sachlich und örtlich zuständige Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ihre Zuständigkeit wahrzunehmen. Durch die „Abtretung“ sei keine neue Zuständigkeit begründet worden.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
13
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, die - an sich sachlich und örtlich zuständige - belangte Behörde habe ihre Zuständigkeit nicht auf § 29a VStG stützen können, da ihr das Verfahren von einer unzuständigen Behörde, dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt, „abgetreten“ worden sei. Die belangte Behörde sei daher nicht zur Entscheidung zuständig gewesen.3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, die - an sich sachlich und örtlich zuständige - belangte Behörde habe ihre Zuständigkeit nicht auf Paragraph 29 a, VStG stützen können, da ihr das Verfahren von einer unzuständigen Behörde, dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt, „abgetreten“ worden sei. Die belangte Behörde sei daher nicht zur Entscheidung zuständig gewesen.
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Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. Sie räumt nämlich selbst ein, dass die belangte Behörde die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde war, die ihre Zuständigkeit gemäß § 24 VStG iVm § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmen hatte. Es kann folglich dahingestellt bleiben, wie die (aktenkundige) als „Abtritt gemäß § 29a VStG“ bezeichnete Weiterleitung der Anzeige durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt an die (zuständige) belangte Behörde vom 25. Jänner 2024 rechtlich zu beurteilen ist. Keinesfalls konnte dadurch aber die Zuständigkeit der belangten Behörde erlöschen. Die Revision legt auch nicht dar, welche andere Behörde für die Verfolgung der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretung hätte zuständig sein sollen.Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf. Sie räumt nämlich selbst ein, dass die belangte Behörde die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde war, die ihre Zuständigkeit gemäß Paragraph 24, VStG in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrzunehmen hatte. Es kann folglich dahingestellt bleiben, wie die (aktenkundige) als „Abtritt gemäß Paragraph 29 a, VStG“ bezeichnete Weiterleitung der Anzeige durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt an die (zuständige) belangte Behörde vom 25. Jänner 2024 rechtlich zu beurteilen ist. Keinesfalls konnte dadurch aber die Zuständigkeit der belangten Behörde erlöschen. Die Revision legt auch nicht dar, welche andere Behörde für die Verfolgung der dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretung hätte zuständig sein sollen.
18
3.2. Zur Verwirklichung des Tatbildes wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätten der Prokurist des Unternehmens und der Lenker übereinstimmend ausgesagt, dass die Begleitpapiere immer in elektronischer Form ausgestellt und den Fahrern über eine App auf ihren Mobiltelefonen zur Verfügung gestellt würden. „In der Stresssituation der Polizeikontrolle“ sei der Fahrer offenkundig irrtümlich davon ausgegangen, dass die einschreitende Beamtin zwingend die Vorlage eines physischen Papieres verlange. Die Beamtin wiederum habe übersehen, dass Begleitpapiere nicht notwendigerweise physisch mitgeführt werden müssten. Dieses „offenkundige Missverständnis“ könne aber nicht dem Revisionswerber angelastet werden. Die Feststellung, dass der Lenker „keine Begleitpapiere - in welcher Form auch immer - bei sich hatte“, sei unrichtig und aktenwidrig. Bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger Wiedergabe des Akteninhaltes hätte das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass „ein Beförderungspapier in digitaler Form mitgeführt worden ist“, sodass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege.
19
Dieses Vorbringen wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung. Die Revision übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung gar nicht tragend auf eine Feststellung stützte, der Lenker habe keine Belege - auch nicht in elektronischer Form - mitgeführt. Vielmehr ließ das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Belege auf der App und somit in elektronischer Form während der Beförderung mitgeführt wurden, ausdrücklich offen und erachtete das Tatbild nach § 23 Abs. 1 Z 7 iVm § 17 Abs. 1 GütbefG deswegen als verwirklich, weil der Lenker dem Aufsichtsorgan die Belege in der App nicht vorgewiesen hat. Gegen diese, der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrunde liegende Feststellung wendet sich die Revision aber nicht.Dieses Vorbringen wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung. Die Revision übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung gar nicht tragend auf eine Feststellung stützte, der Lenker habe keine Belege - auch nicht in elektronischer Form - mitgeführt. Vielmehr ließ das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Belege auf der App und somit in elektronischer Form während der Beförderung mitgeführt wurden, ausdrücklich offen und erachtete das Tatbild nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, GütbefG deswegen als verwirklich, weil der Lenker dem Aufsichtsorgan die Belege in der App nicht vorgewiesen hat. Gegen diese, der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrunde liegende Feststellung wendet sich die Revision aber nicht.
20
4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 21. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030031.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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