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1. In seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 18. Juli 2020 machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend, weil das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort seinen Namen und seine Adresse im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene („ERsB“) im Zeitraum von 3. Oktober 2012 bis 27. Juli 2023 unrechtmäßig verarbeitet und diese Informationen für jedermann über das Internet zur Verfügung gestellt habe.
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Mit Bescheid vom 24. September 2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde statt und stellte fest, dass der bzw. die BundesministerIn für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (bis 17. Juli 2022) bzw. der bzw. die BundesministerIn für Finanzen (ab 18. Juli 2022) jeweils als Stammzahlenregisterbehörde den Mitbeteiligten in der Zeit von 3. Oktober 2012 bis zum 27. Juli 2023 im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hätten, indem sie personenbezogene Daten des Mitbeteiligten im ERsB verarbeitet hätten. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde statt und stellte fest, dass der bzw. die BundesministerIn für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (bis 17. Juli 2022) bzw. der bzw. die BundesministerIn für Finanzen (ab 18. Juli 2022) jeweils als Stammzahlenregisterbehörde den Mitbeteiligten in der Zeit von 3. Oktober 2012 bis zum 27. Juli 2023 im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt hätten, indem sie personenbezogene Daten des Mitbeteiligten im ERsB verarbeitet hätten. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte den Ersatz seines Aufwandes für die Einbringung dieses Schriftsatzes.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sämtlichen maßgeblichen - tatsächlichen und rechtlichen - Aspekten demjenigen, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2026, Ra 2024/04/0434, zugrunde lag. Vor dem Hintergrund der ebenfalls im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen zur Zulässigkeitsbegründung in den jeweiligen Revisionsschriftsätzen wird zur Begründung des vorliegenden Beschlusses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf den genannten Zurückweisungsbeschluss verwiesen.Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sämtlichen maßgeblichen - tatsächlichen und rechtlichen - Aspekten demjenigen, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2026, Ra 2024/04/0434, zugrunde lag. Vor dem Hintergrund der ebenfalls im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen zur Zulässigkeitsbegründung in den jeweiligen Revisionsschriftsätzen wird zur Begründung des vorliegenden Beschlusses gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG auf den genannten Zurückweisungsbeschluss verwiesen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision können mitbeteiligte Parteien einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend machen, wenn die Zurückweisung nach der Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG erfolgt ist (vgl. VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0025). Im vorliegenden Revisionsfall wurde das Vorverfahren nicht eingeleitet. Das Begehren auf Aufwandersatz des Mitbeteiligten war daher abzuweisen.Im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision können mitbeteiligte Parteien einen Anspruch auf Aufwandersatz geltend machen, wenn die Zurückweisung nach der Einleitung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 36, VwGG erfolgt ist vergleiche , VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0025). Im vorliegenden Revisionsfall wurde das Vorverfahren nicht eingeleitet. Das Begehren auf Aufwandersatz des Mitbeteiligten war daher abzuweisen. Wien, am 21. Mai 2026