TE Vwgh Beschluss 2026/5/22 Ra 2026/20/0096

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Veröffentlicht am 22.05.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des T K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2026, W153 2327701-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 5. August 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Ihm war bereits in Griechenland am 17. Juni 2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 22. Oktober 2025 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Griechenland zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 22. Oktober 2025 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Griechenland zulässig sei.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7
Nach § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl. etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0428, mwN).Nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat vergleiche , etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0428, mwN).
8
Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er in Griechenland asylberechtigt und dort vor Verfolgung geschützt ist.
9
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Er bringt vor, es fehle „an einer Auseinandersetzung mit dem LIB [Länderinformationsblatt] und den dort aufgeworfenen Problemen, welche das [Bundesverwaltungsgericht] festgestellt“ habe. Auf der Grundlage der Länderberichte hätte das Bundesverwaltungsgericht feststellen müssen, dass dem Revisionswerber in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen werde.Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Er bringt vor, es fehle „an einer Auseinandersetzung mit dem LIB [Länderinformationsblatt] und den dort aufgeworfenen Problemen, welche das [Bundesverwaltungsgericht] festgestellt“ habe. Auf der Grundlage der Länderberichte hätte das Bundesverwaltungsgericht feststellen müssen, dass dem Revisionswerber in Griechenland eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen werde.
10
Weder legt die Revision mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen dar, aus welchen Gründen eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC führen würde, noch ist dies vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylberechtigten in Griechenland, die sich auf aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland gründen, sowie den Feststellungen zur Person des Revisionswerbers, nach denen dieser volljährig und gesund sei, ersichtlich (vgl. zu den Leitlinien hinsichtlich der Prüfung nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0429, mwN).Weder legt die Revision mit diesem nicht näher substantiierten Vorbringen dar, aus welchen Gründen eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC führen würde, noch ist dies vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylberechtigten in Griechenland, die sich auf aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland gründen, sowie den Feststellungen zur Person des Revisionswerbers, nach denen dieser volljährig und gesund sei, ersichtlich vergleiche , zu den Leitlinien hinsichtlich der Prüfung nach Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC etwa VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0429, mwN).
11
Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, legt er deren Unvertretbarkeit mit der alleinigen - und zudem angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses unzutreffenden - Behauptung einer nicht einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht dar (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2026/20/0063, mwN).Soweit sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, legt er deren Unvertretbarkeit mit der alleinigen - und zudem angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses unzutreffenden - Behauptung einer nicht einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht dar (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2026/20/0063, mwN).
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200096.L00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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