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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80Beachte
Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO knüpft an die gesellschaftsrechtliche Stellung als Organwalter einer Gesellschaft an. Die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion sind (ebenso wie allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung) hierfür nicht von Relevanz (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166, jeweils mwN).Die Haftung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO knüpft an die gesellschaftsrechtliche Stellung als Organwalter einer Gesellschaft an. Die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion sind (ebenso wie allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung) hierfür nicht von Relevanz vergleiche etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130002.L05Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026