RS Vwgh 2026/5/27 Ra 2025/13/0002

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Veröffentlicht am 27.05.2026
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/13/0003 B 27.05.2026

Rechtssatz

Die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO knüpft an die gesellschaftsrechtliche Stellung als Organwalter einer Gesellschaft an. Die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion sind (ebenso wie allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung) hierfür nicht von Relevanz (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166, jeweils mwN).Die Haftung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO knüpft an die gesellschaftsrechtliche Stellung als Organwalter einer Gesellschaft an. Die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion sind (ebenso wie allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung) hierfür nicht von Relevanz vergleiche etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130002.L05

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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