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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BBG 1990 §1 Abs2Rechtssatz
Der in § 8 Z 2 KommStG 1993 verwendete Begriff "Behindertenfürsorge" wird nicht legal definiert (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005). Allerdings finden sich in anderen nationalen sowie internationalen Normen Definitionen, wer zu Menschen mit einer Behinderung zählt (vgl. Art. 1 S 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, § 3 BEinstG, § 1 Abs. 2 BBG, § 3 BGStG). Damit ergibt sich ein einheitliches Bild der Begriffsverwendung in der österreichischen Rechtsordnung. Im Sinne einer kohärenten Verwendung des Begriffs "Behinderung" durch den Bundesgesetzgeber ist dieser Begriff daher auch im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 dahingehend auszulegen, dass eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen darstellt, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.Der in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 verwendete Begriff "Behindertenfürsorge" wird nicht legal definiert vergleiche VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005). Allerdings finden sich in anderen nationalen sowie internationalen Normen Definitionen, wer zu Menschen mit einer Behinderung zählt vergleiche Artikel eins, S 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, Paragraph 3, BEinstG, Paragraph eins, Absatz 2, BBG, Paragraph 3, BGStG). Damit ergibt sich ein einheitliches Bild der Begriffsverwendung in der österreichischen Rechtsordnung. Im Sinne einer kohärenten Verwendung des Begriffs "Behinderung" durch den Bundesgesetzgeber ist dieser Begriff daher auch im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 dahingehend auszulegen, dass eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen darstellt, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150023.J02Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026