RS Vwgh 2026/5/28 Ro 2025/15/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BBG 1990 §1 Abs2
BBGStG 2005 §3
Behindertenkonvention 2008 Art1
BEinstG §3
KommStG 1993 §8 Z2
VwRallg
  1. BEinstG Art. 2 § 3 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  3. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  4. BEinstG Art. 2 § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Rechtssatz

Der in § 8 Z 2 KommStG 1993 verwendete Begriff "Behindertenfürsorge" wird nicht legal definiert (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005). Allerdings finden sich in anderen nationalen sowie internationalen Normen Definitionen, wer zu Menschen mit einer Behinderung zählt (vgl. Art. 1 S 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, § 3 BEinstG, § 1 Abs. 2 BBG, § 3 BGStG). Damit ergibt sich ein einheitliches Bild der Begriffsverwendung in der österreichischen Rechtsordnung. Im Sinne einer kohärenten Verwendung des Begriffs "Behinderung" durch den Bundesgesetzgeber ist dieser Begriff daher auch im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 dahingehend auszulegen, dass eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen darstellt, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.Der in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 verwendete Begriff "Behindertenfürsorge" wird nicht legal definiert vergleiche VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005). Allerdings finden sich in anderen nationalen sowie internationalen Normen Definitionen, wer zu Menschen mit einer Behinderung zählt vergleiche Artikel eins, S 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, Paragraph 3, BEinstG, Paragraph eins, Absatz 2, BBG, Paragraph 3, BGStG). Damit ergibt sich ein einheitliches Bild der Begriffsverwendung in der österreichischen Rechtsordnung. Im Sinne einer kohärenten Verwendung des Begriffs "Behinderung" durch den Bundesgesetzgeber ist dieser Begriff daher auch im Sinne des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 dahingehend auszulegen, dass eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen darstellt, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren, wobei als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten gilt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150023.J02

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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